II.  Asien.  923  133.  Japan.

einer  absoluten  Staatsform  zu  regieren.  Er  mußte  den  erregten  Gemütern  ein  Auspuffventil
schaffen  und  erließ  deshalb  im  März  1868  ein  Edikt,  in  dessen  erstem  Paragraphen  er  versprach:
„Volksversammlungen  sollen  organisiert  und  administrative  Angelegenheiten  durch  allgemeine
Beratungen  entschieden  werden.‘‘  Auf  Grund  dieses  Ediktes  forderte  das  Volk  immer  ungestümer
eine  Verfassung,  und  so  wurde  dann  am  11.  Februar  1889  eine  Repräsentativverfassung  verkündet,
die,  von  dem  bekannten  Marquis  Ito  geschaffen,  sich  stark  an  das  Vorbild  der  preußischen  anlehnt,
  die  Macht  des  Kaisers  und  der  Regierung  nicht  übermäßig  schwächt  und  dabei  doch  dem
gesamten  Volk  eine  Vertretung  seiner  Interessen  ermöglicht.  Am  1.  April  1890  trat  sie  in  Kraft.

Nach  dem  Wortlaut  dieser  Verfassung  ist  Japan  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Der  Kaiser
(tenno  heika)  übt  mit  den  zehn  von  ihm  ernannten  Ministern  die  vollstreckende  Gewalt  aus.  Der
Landtag  (teikokugikai)  besteht  aus  dem  Herrenhaus  (kizokuin)  und  dem  Abgeordnetenhaus
(shugiin).  Ohne  seine  Zustimmung  kann  ein  Gesetz  nicht  zustande  kommen.

Das  macht  auf  den  ersten  Blick  den  Eindruck  einer  vollständig  konstitutionellen  Regierung.

In  Wirklichkeit  aber  ist  der  Kaiser  der  unumschränkte  und  alleinige  Träger  der  Gesetzgebungs
  und  Vollziehungsgewalt  geblieben.  Er  hat  verfassungsgemäß  bedeutende  Vorrechte:
die  Entscheidung  über  Organisation  und  Friedensstärke  des  Landheeres  und  der  Flotte,  über
Organisation  der  Zivilverwaltung  und  der  Gehälter  der  Beamten  —  auch  ihre  Anstellung  unterliegt
seinerm  Ermessen.

Das  Parlament  spielt  nur  eine  bescheidene  Rolle.  Dies  bestätigt  auch  Marquis  Ito  in  seinen
„Commentaries  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan“:  „Der  Landtag  wirkt  an  der  Gesetzgebungsarbeit
  mit,  hat  aber  keinen  Anteil  an  der  souveränen  Gewalt;  er  berät  über  die  Gesetze,
besitzt  aber  nicht  das  Recht,  sie  zu  machen.‘‘  Am  meisten  verstößt  gegen  die  konstitutionelle
Regierungsform  der  Art.  67  (cf.  w.  u.).  Er  entzieht  einen  großen  Teil  der  Reichsausgaben  der
Beschlußfassung  des  Landtags,  der  dadurch  in  dieser  Hinsicht  zu  einem  bloß  beratenden  Faktor
herabsinkt.

Die  Kammern  haben  gleiche  Rechte  und  genehmigen  den  Staatshaushalt  —  mit  der  soeben
angeführten  Einschränkung  —  sowie  die  Gesetze,  doch  gibt  erst  die  Sanktion  des  Kaisers  den
Ausschlag.  Auch  ein  Interpellationsrecht  besteht;  allein  die  Minister  sind  nicht  verpflichtet,  zu
antworten  oder  auch  nur  zu  erscheinen.

Diese  verkümmerte  Stellung  des  Parlaments  charakterisiert  Baron  v.  Falkenegg!  sehr
treffend,  indem  er  sagt:  „Der  Fürst  in  der  konstitutionellen  Monarchie  ist  dem  Zünglein  an  der
Wage  zu  vergleichen  —  der  japanische  Kaiser  ist  mehr  als  eine  ganze  Wiegeschale  wert;  denn  wenn
sein  Einfluß  in  der  einen  Schale  läge  und  in  der  andern  der  des  Parlaments,  dann  flöge  letztere  als
zu  leicht  befunden  in  die  Höhe.

Sehr  liberal  ist  also,  wie  wir  sehen,  die  japanische  Verfassung  nicht;  aber  sie  bedeutet
immerhin  einen  bemerkenswerten  Fortschritt  und  hat  trotz  der  Kürze  ihres  Bestandes  längst
eine  politische  Opposition  gezeitigt,  die  mit  den  Ministern  ununterbrochen  einen  heftigen  Kampf
um  Macht  und  Einfluß  führt.

Ich  lasse  nun  den  Wortlaut  der  japanischen  Verfassung  folgen,  wobei  ich  versucht  habe,
eine  möglichst  wortgetreue  Übersetzung  des  Urtextes  zu  geben.  Bezüglich  der  Aussprache  der  hier
in  der  üblichen  Umschrift  wiedergegebenen  japanischen  Ausdrücke  möchte  ich  noch  darauf  hinweisen,
  daß  Einzelvokale  wie  im  Deutschen,  Doppelvokale  und  alle  Konsonanten  dagegen  wie  im
Englischen  auszusprechen  sind.  Alle  Vokale,  die  nicht  das  Längenzeichen  haben,  sind  kurz.  Die
mit  dem  Längenzeichen  versehenen  sind  sorgfältig  lang  zu  sprechen,  da  viele  Wörter  von  ganz
verschiedener  Bedeutung  bis  auf  den  Unterschied  der  Länge  oder  Kürze  des  Vokals  gleich  lauten.

Abkürzungen:
H.  G.—  Kaiserliches  Hausgesetz  vom  1.  April  1890.
P.  V.  —  Preußische  Verfassungsurkunde  vom  31.  Januar  1850.

ı  Japan,  die  neue  Weltmacht  1906.
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