II.  Asien.  924  133.  Japan.

Literatur:

Rathgen,  Japans  Volkswirtschaft  und  Staatshaushalt,  1891.

Konsakamura-Ogino,  Nihon  seidots‘,  1890.

Ariga,  teikoku-shiryaku,  1897.

Tokuzo  Fukudsa,  die  gesellschaftliche  und  wirtschaftliche  Entwicklung  in  Japan,  1900.

Gubbins,  The  Feudalsystem  under  the  Tokugawa  slıogun  (Transactions  of  the  Asiatic  Society
of  Japan),  1873.

The  Statesman’s  Year-Book,  statistical  and  historical  annual  of  the  states  of  tlıe
world  for  the  year  1907.

Brunn,  die  japanische  Verfassungsurkunde,  1897.

Count  Ito,  Commentaries  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan,  translated  by
Miyoji  Ito,  1889.

Die  Verfassungsurkunde  des  Kaiserreichs  Groß-Japan.
Meiji,  22.  Jahr,  2.  Monat,  11.  Tag  (11.  Februar  1889).

I.  Abschnitt.  Der  Kaiser.
Art.  1.  Das  Kaiserreich  Groß-Japan  wird  für  ewige  Zeiten  von  einer  einzigen

kaiserlichen  Dynastie  regiert.

Die  Bedeutung  dieses  Satzes  ist  sehr  bestritten.  Nach  Auffassung  japanischer  Staatsrechtler
  ist  er  in  bezug  auf  die  Zukunft  zu  verstehen.  Auch  Marquis  Ito  übersetzt  in  seinen  „Commentaries
  on  the  Constitution  of  the  Empire  of  Japan‘‘:  the  Empire  of  Japan  shall  be  reigned  over
and  governed  by  a  line  of  Emperors  unbroken  for  ages  eternal.  Ich  kann  mich  dem  nicht  anschließen.
  Einerseits  spricht  der  japanische  Urtext  im  Präsens,  nicht  im  Futurum;  andrerseits
ist  nach  der  ofiziellen  Lehre  der  erste  Kaiser  Jimmu  tenno,  der  am  11.  Februsr  660  v.  Chr.  den
Thron  bestiegen  haben  soll  (dsher  die  Verkündung  der  Verfassung  an  diesem  Tage),  ein  direkter  Abkömmling
  der  Sonnengöttin  amateras  und  somit  selbst  göttlicher  Herkunft.  Jeder  japanische
Kaiser  gilt  als  Nachkomme  Jimmu  tennos,  so  daß  auch  der  heutige  Kaiser  von  den  Göttern  abstammen
  würde.  Natürlich  wird  diese  Hypothese  durch  die  geschichtlich  festgestellten  häufigen
Adoptierungen  eines  Thronfolgers  erheblich  ins  Wanken  gebracht,  und  es  ist  daher  wahrscheinlich,
daß  das  kaiserliche  Haus,  welches  sich  oft  und  gern  seiner  göttlichen  Herkunft  rühmt  und  eine
wissenschaftliche  Kritik  des  mythologischen  Zeitalters  daher  nicht  gern  sieht,  durch  diese  feierliche
Verkündung  im  1.  Artikel  der  Verfassung  alle  Zweifel  an  dem  theokratischen  Fundament  seiner
erhabenen  Stellung  offiziell  beseitigen  wollte.

Art.  2.  Die  Krone  vererbt  sich  gemäß  den  Bestimmungen  des  kaiserlichen

Hausgesetzes  im  Mannesstamme  des  kaiserlichen  Hauses.

Mit  dem  Todesfall  geht  ipso  iure  die  kaiserliche  Gewalt  auf  den  Thronfolger  über  (le  roi  est
mort,  vive  le  roi).  Dieser  nimmt  als  äußeres  Zeichen  seiner  Würde  die  drei  Reichskleinodien
(Nilon  no  san-shu  no  jinki):  Spiegel,  Schwert  und  Edelstein  in  Empfang  ($  10  H.  G.).  Mit  seinem
Regierungsantritt  beginnt  eine  neue  Periode  (nengo)  der  Zeitrechnung  (cf.  weiter  oben).  Es  herrscht
Primogenitur.  Der  Kaiser,  der  Kronprinz  und  dessen  Sohn  werden  mit  18  Jahren,  alle  andern  mit
20  Jahren  volljährig  (wie  die  Untertanen  laut  Bestimmung  des  japanischen  BGB.,  mimpo).  Der
offizielle  Titel  des  Kaisers  ist  tenno  heika  (Seine  Majestät);  im  Verkehr  mit  dem  Ausland  nennt
er  sich  kotei  (Kaiser).  „mikado“  ist  ein  poetisches  Wort,  das  nur  von  Fremden  irrtümlicherweise
gebraucht  wird.

Art.  3.  Der  Kaiser  ist  heilig  und  unverletzlich.

Dieser  Satz,  der  in  mehrfachen  Variationen  (the  king  can  do  no  wrong,  princeps  regibus
solutus  est)  in  allen  Verfassungen  wiederkehrt,  läßt  sich  mit  dem  preußischen  „Gottesgnadentum“
nicht  identifizieren;  denn,  wie  wir  im  1.  Artikel  gesehen  haben,  ist  der  Kaiser  ja  selbst  ein  Gott;
das  prägt  sich  in  auch  dem  Titel  des  Kaisers  (tenno  =  Himmelskönig)  aus.  Dieser  Artikel  bedeutet