II.  Asien.  925  133.  Japan.

vielmehr  wie  Art.  43  der  P.  V.,  daß  der  Kaiser  für  Regierungs-  und  Privathandlungen  nicht  zur
Rechenschaft  gezogen  werden  kann.  Im  Parlament  darf  die  Person  des  Kaisers  nicht  in  die  Debatte
gezogen  werden.

Art.  4.  Der  Kaiser  ist  das  Staatsoberhaupt.  Er  hat  die  Staatsgewalt  und  übt
sie  gemäß  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  aus.

Japan  ist  demnach  wie  Preußen  eine  konstitutionelle  Monarchie.  Träger  der  Souveränität
ist  der  Kaiser,  nicht  das  Parlament  wie  in  Belgien  (tous  les  pouvoirs  ömanent  de  la  nation).  Die
Artikel  5—16  bringen  die  aus  diesem  Satz  sich  ergebenden  Folgerungen.  Aus  ihnen  ergibt  sich
aber  auch,  daß  —  wie  weiter  oben  dargelegt  —  der  Konstitutionalismus  Japans  hinter  dem  preußischen
  in  einigen  Punkten  erheblich  zurücksteht.

Art.  5.  Der  Kaiser  übt  unter  Zustimmung  des  Landtags  die  Gesetzgebung  aus.

Wie  in  Preußen  kommt  ein  Gesetz  nur  durch  königliche  Sanktion  zustande.  Einige  übersetzen
  das  Wort  teikokugikai  mit  „‚Reichstag‘‘.  Da  aber  die  japanische  Verfassung  der  preußischen
nachgebildet  ist  und  außerdem  aus  der  japanischen  Bezeichnung  nichts  Gegenteiliges  sich  ergibt,  so
halte  ich  der  Symmetrie  wegen  die  Übersetzung  „Landtag“  für  sinngemäßer,  zumal  da  wir  ja  unter
„Reichstag‘‘  nicht  die  Zusammenfassung  zweier  gesetzgebender  Körperschaften,  sondern  nur
eins  der  Organe  des  Reiches  verstehen.

Art.  6.  Der  Kaiser  sanktioniert  die  Gesetze  und  ordnet  ihre  Veröffentlichung

und  Ausführung  an.

Ein  Zwangsmittel  gegen  den  Kaiser  zur  Durchführung  dieser  Bestimmung  gibt  es  nicht.
Es  besteht  also  ein  Vetorecht.

Art.  7.  Der  Kaiser  ordnet  die  Einberufung,  Eröffnung,  Schließung,  Vertagung
des  Landtages  sowie  die  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses  an.

Das  Herrenhaus  kann  —  ebenso  wie  in  Preußen  —  nicht  aufgelöst  werden.

Art.  8.  Der  Kaiser  hat  das  Recht,  bei  dringendem  Bedürfnis,  falls  der  Landtag
geschlossen  ist,  zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Sicherheit,  sowie  zur
Vermeidung  eines  Notstandes  kaiserliche  Verordnungen  mit  Gesetzeskraft  zu  erlassen.
Diese  Verordnungen  sind  dem  Landtag  bei  seiner  nächsten  Sitzung  vorzulegen  und,
falls  der  Landtag  sie  nicht  genehmigt,  von  der  Regierung  als  in  Zukunft  kraftlos  zu
erklären.

Verantwortlich  für  solche  Verordnungen  ist  wie  in  Preußen  (P.  V.  Art.  63)  das  Staatsministerium.
  Eine  Gegenzeichnung  durch  das  „gesamte‘‘  Ministerium  ist  auch  in  Preußen  nicht
erforderlich  (P.  V.  Art.  44).  Brunn,  Japanische  Verfassungsurkunde,  1897,  behauptet  irrtümlicherweise
  das  Gegenteil.  |

Art.  9.  Der  Kaiser  erläßt  bzw.  befiehlt  den  Erlaß  von  Verordnungen  zur  Ausführung
  der  Gesetze,  zur  Erhaltung  der  öffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  sowie  zur
Förderung  des  Wohles  der  Untertanen.  Jedoch  dürfen  durch  solche  Verordnungen  die
Gesetze  nicht  abgeändert  werden.

Während  ein  Gesetz  die  Zustimmung  des  Landtages  erfordert,  können  Verordnungen  vom
Kaiser  selbständig  erlassen  werden.

Art.  10.  Der  Kaiser  bestimmt  die  Organisation  für  alle  Zweige  der  Verwaltung
sowie  das  Gehalt  der  Zivil-  und  Militärbeamten.  Er  ernennt  und  entläßt  die  Zivil-  und
Militärbeamten.  sofern  nicht  in  den  Bestimmungen  dieser  Verfassung  oder  anderer
Gesetze  ausdrücklich  Ausnahmen  erwähnt  sind.

Solche  Ausnahmen  sind  —  wie  in  der  P.  V.  Art.  87  —  x.  B.  betreffs  der  Richter  vorgesehen
(Art.  58).

Art.  11.  Der  Kaiser  hat  den  Oberbefehl  über  Landheer  und  Flotte.