II.  Asien.  926  133.  Japan,

Der  Kaiser  ist  oberster  Feldherr,  nicht  mehr  —  wie  in  früheren  Zeiten  —  auch  oberster
Priester  und  oberster  Richter.

Art.  20  dieser  Verfassung  führt  die  allgemeine  Wehrpflicht  ein;  bis  1868  gab  es  einen  besonderen
  Kriegerstand,  die  samurai,  die  allein  zum  Schwerttragen  berechtigt  waren.  Da  sie  gleichzeitig
  die  einzigen  Träger  der  Bildung  waren,  so  rekrutiert  sich  aus  ihnen  —  die  jetzt  in  shizoku
umbenannt  wurden  —  der  größte  Teil  der  Staatsbeamten.

Art.  12.  Der  Kaiser  bestimmt  die  Organisation  sowie  die  Präsenzstärke  des

Landheeres  und  der  Flotte.
Dieser  Satz  bildet  eine  der  wichtigsten  Beschränkungen  der  Befugnisse  des  Parlaments.
Nach  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  Art.  60  wird  die  Friedensstärke  im  Wege  der  Reichsgesetzgebung

  festgestellt.
Art.  13.  Der  Kaiser  erklärt  Krieg,  schließt  Frieden  und  geht  völkerrechtliche

Verträge  aller  Art  ein.

Nach  der  Deutschen  Verfassung  Art.  11  II  ist  zu  einem  Offensivkrieg  die  Zustimmung  des
Bundesrats  erforderlich.  Auch  auf  dem  Gebiet  der  völkerrechtlichen  Verträge  ist  die  Kompetenz
des  Deutschen  Kaisers  beschränkt  (Art.  11  III).

Art.  14.  Der  Kaiser  verhängt  den  Belagerungszustand,  dessen  Voraussetzungen
und  Wirkungen  gesetzlich  bestimmt  werden.

Art.  15.  Der  Kaiser  verleiht  Adelsrang,  Orden  und  andere  Auszeichnungen.

Der  heutige  Adelsstand  hat  5  Klassen:  duke  (ich  gebrauche  die  allgemein  üblichen  englischen
Bezeichnungen)  =  ko;  marquis  =  ko;  count  =  haku;  viscount  =  shi;  baron  =  dan.  Die  beiden
ersten  Rangklassen  kann  man  nur  in  der  japanischen  Bilderschrift  unterscheiden.  Nach  dem
russisch-japanischen  Kriege  wurden  gefallenen  Offizieren,  die  sich  im  Gefecht  ausgezeichnet  hatten,
hohe  Orden  und  Hofrang  verliehen.

Art.  16.  Der  Kaiser  ordnet  Amnestie,  Straferlaß,  Strafminderung  und  Rehabilitation

  an.

Das  Recht  der  Abolition  eingeleiteter  Untersuchungen  (P.  V.  Art.  49)  hat  er  nicht.

Art.  17.  Die  Einsetzung  eines  Regenten  bestimmt  sich  nach  dem  kaiserlichen
Hausgesetz.  Der  Regent  übt  im  Namen  des  Kaisers  alle  Hoheitsrechte  aus.

Den  Fall  der  Regentschaft  behandelt  das  Hausgesetz  im  5.  Abschnitt  (Art  13-25).  Sie  tritt
ein  bei  Minderjährigkeit  oder  dauernder  anderweitiger  Verhinderung  des  Kaisers.  Auch  Frauen
aus  der  kaiserlichen  Familie  können  die  Regentschaft  überneliımen,  wenn  sie  unverheiratet  sind.

Während  der  Dauer  einer  Regentschaft  darf  diese  Verfassung  nicht  abgeändert  werden
(Art.  75).

II.  Abschnitt.  Rechte  und  Pflichten  der  Untertanen.
Art.  18.  Die  Voraussetzungen  für  die  japanische  Staatsangehörigkeit  werden

durch  Gesetz  bestimmt.

Die  Japaner  sind  Untertanen  (shimmin),  nicht  Staatsbürger  (jimmin).

Die  Bedingungen  für  Erwerb  und  Verlust  der  Staatsangehörigkeit  sind  im  mimpo,  im
japanischen  BGB  geregelt.  Bei  uns  besteht  darüber  ein  besonderes  Gesetz.

Art.  19.  Alle  japanischen  Untertanen  können,  sofern  sie  die  durch  Gesetze
oder  Verordnungen  vorgeschriebene  Qualifikation  besitzen,  ohne  Unterschied  in  Zivil-,

Militär-  und  sonstige  öffentliche  Ämter  gelangen.

Die  Einteilung  der  Japaner  in  drei  Stände  (Kazoku  =  Adel;  shizoku  =  Ritter;  heimin  =  gewöhnliches
  Volk),  die  heute  noch  besteht,  soll  offiziell  für  die  Besetzung  der  Ämter  ohne  Einfluß
sein.  Nur  bei  der  Wahl  ins  Herrenhaus  ist  der  Adel  bevorzugt.

Art.  20.  Alle  japanischen  Untertanen  sind  gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen

  zum  Heeresdienst  verpflichtet.