II.  Asien.  927  133.  Japan.

Art.  21.  Alle  japanischen  Untertanen  sind  gemäß  den  gesetzlichen  Becstimmungen
  zur  Zahlung  von  Steuern  verpflichtet.

Art.  22.  Allejapanischen  Untertanen  können  innerhalb  der  gesetzlichen  Grenzen
nach  freiem  Belieben  ihren  Aufenthalt  nehmen  und  ihren  Wohnsitz  wechseln.

Seit  den  am  17.  Juli  1899  in  Kraft  getretenen  Handelsvertrügen,  die  Japan  1896  mit  fast
allen  Kulturstaaten  abgeschlossen  hat,  ist  auch  den  Fremden  volle  Freizügigkeit  eingeräumt.
Nur  der  Erwerb  des  Eigentums  an  Immobilien  ist  ihnen  nach  wie  vor  verboten.

Art.  23.  Japanische  Untertanen  dürfen  —  außer  in  den  gesetzlich  bestimmten
Fällen  —  nicht  verhaftet,  in  Haft  behalten,  vernommen  noch  bestraft  werden.

Mit  dem  Inkrafttreten  der  im  vorigen  Artikel  erwähnten  Verträge  hat  auch  die  Konsulargerichtsbarkeit
  der  Fremden  in  Japan  aufgehört.

Das  japanische  Gerichtswesen,  früher  willkürlich  und  grausam,  ist  jetzt  nach  europäischem
Vorbild  umgestaltet.  Als  Strafen  existieren  Haft,  Gefängnis,  Zuchthaus,  Deportation,  Todesstrafe.
Das  harakiri  (Bauchaufschlitzen),  das  früher  verurteilten  Leuten  aus  dem  Stande  der  Kazoku
und  samurai  statt  der  entelirenden  Hinrichtung  auferlegt  wurde,  ist  als  Strafe  jetzt  abgeschafft;
doch  ist  es  noch  bis  in  die  jüngste  Zeit  die  übliche  Form  des  Selbstmordes  geblieben.

Art.  24.  Kein  japanischer  Untertan  darf  seinem  gesetzlichen  Richter  entzogen
werden.

Art.  25.  Die  Wohnung  eines  japanischen  Untertanen  darf  —  außer  in  den  gesetzlich
  bestimmten  Fällen  —  wider  seinen  Willen  weder  betreten  noch  durchsucht
werden.

Art.  26.  Das  Briefgeheimnis  eines  japanischen  Untertanen  ist  —  außer  in  den
gesetzlich  bestimmten  Fällen  —  unverletzlich.

Art.  27.  Das  Eigentum  eines  japanischen  Untertanen  ist  unverletzlich.  Im
öffentlichen  Interesse  notwendige  Maßnahmen  finden  nur  auf  gesetzlichem  Wege  statt.

Art.  28.  Alle  japanischen  Untertanen  genießen  Freiheit  ihres  religiösen  Bekenntnisses,
  soweit  die  öffentliche  Ruhe  und  Ordnung  und  ihre  Untertanenpflichten
dadurch  nicht  verletzt  werden.

Eine  eigentliche  Staatsreligion  gibt  es  in  Japan  nicht,  da  der  Japaner  der  „Religion“  sehr
indifferent  gegenüber  steht.  Auf  den  Schulen  wird  nicht  Religion,  sondern  nur  Morallehre  erteilt.
Der  Nationalkultus  ist  der  shintoismus,  der  auf  einer  weitgehenden  Verehrung  der  Ahnen  beruht.
Um  die  Mitte  des  6.  Jahrhunderts  wurde  er  durch  den  aus  China  herübergebrachten  Buddhismus
fast  völlig  verdrängt.  Seit  der  Restauration,  1868,  bevorzugt  der  Hof  wieder  den  shintoismus,
da  ja  die  Hypothese  seiner  göttlichen  Herkunft  eine  Verehrung  der  göttlichen  Ahnen  bedingt.
Beide  Kultusformen  bestehen  jetzt  nebeneinander,  da  das  Volk  sich  im  Laufe  der  Jahrhunderte
an  den  Buddhismus  zu  sehr  gewöhnt  hat.  Auch  protestantische  und  katholische  Christen  finden
sich  unter  den  Japanern.

Art.  29.  Alle  japanischen  Untertanen  haben  —  innerhalb  der  gesetzlichen
Grenzen  —  das  Recht,  ihre  Meinung  in  Wort,  Schrift  und  Druck  zu  äußern  und  genießen
  Vereins-  und  Versammlungsfreiheit.

Art.  30.  Alle  japanischen  Untertanen  haben  das  Petitionsrecht  unter  Beobachtung
  der  angemessenen  Ehrerbietung,  sowie  der  hierfür  erlassenen  besonderen  Bestimmungen.;


Art.  31.  Durch  die  in  diesem  Abschnitt  aufgeführten  Bestimmungen  werden
die  dem  Kaiser  im  Falle  eines  Krieges  oder  eines  allgemeinen  Notstandes  zustehenden
Rechte  nicht  berührt.