II.  Asien.  928  133.  Japan.

Art.  32.  Die  in  diesem  Abschnitt  aufgeführten  Bestimmungen  finden  auf
Militärpersonen  insoweit  Anwendung,  als  die  militärischen  Verordnungen  sowie  die
militärische  Disziplin  dadurch  nicht  berührt  werden.

III.  Abschnitt.  Der  Landtag.
Art.  33.  Der  Landtag  besteht  aus  dem  Herrenhaus  und  dem  Abgeordnetenhaus.

Die  Verordnungen  über  Herrenhaus  (Kizokuin)  und  Abgeordnetenhaus  (shugiin)  sind  am
gleichen  Tage  wie  die  Verfassung  in  Kraft  getreten.
Art.  34.  Mitglieder  des  Herrenhauses  sind  gemäß  der  „Verordnung  über  das

Herrenhaus‘  Angehörige  des  kaiserlichen  Hauses,  des  Adels  sowie  vom  Kaiser  selbst

ernannte  Personen.

Die  diesbezügliche  Verordnung  führt  das  näher  aus,  indem  sie  als  Mitglieder  des  Herrenhauses
  aufzählt:

1.  männliche  volljährige  Mitglieder  der  kaiserlichen  Famiilie;

2.  dukes  und  marquises  von  25  Jahren  an;

3.  counts,  viscounts  und  barons  von  30  Jahren  an,  welche  von  ihrer  Rangklasse  gewählt
worden  sind.  Jede  dieser  drei  Klassen  darf  !/,  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  ins  Herrenhaus  schicken;

4.  Personen  über  30  Jahre,  die  in  jeder  Provinz  aus  und  von  den  15  höchstbesteuerten
Einwohnern  gewählt  und  vom  Kaiser  ernannt  sind;

6.  Personen  über  30  Jalıre,  die  vom  Kaiser  wegen  besonderer  Verdienste  um  den  Staat
oder  die  Wissenschaft  ernannt  worden  sind.

Die  Zahl  der  Mitglieder  aus  4.  und  5.  darf  zusammen  die  Zahl  der  anderen  3  Klassen  nicht
übersteigen.  Die  1.  2.  5.  Klasse  sind  Mitglieder  für  Lebenszeit,  die  3.  und  4.  für  7  Jahre.

Art.  35.  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  sind  die  auf  Grund  des  Wahlgesetzes

  vom  Volke  gewählten  Personen.

Dieses  Wahlgesetz  ist  im  März  1900  abgeändert  worden.  Hiernach  besteht  das  Abgeordnetenhaus
  aus  379  Mitgliedern  nicht  unter  30  Jahren,  die  bezirksweise  von  allen  männlichen  Untertanen
über  25  Jahre  mit  einem  Steuerzensus  von  mindestens  15  yen  (1  yen=  2,09  A.)  jährlich  in  direkter,
geheimer  Wahl  zu  wählen  sind.  Die  Mitglieder  beider  Häuser  —  außer  den  drei  ersten  Herrenhausklassen
  —  erhalten  2000  yen  Diäten  und  Reisevergütung.

Präsident  und  Vizepräsident  des  Herrenhauses  werden  vom  Kaiser  ernannt.  Präsident  und
Vizepräsident  des  Abgeordnetenhauses  werden  vom  Kaiser  aus  je  drei  von  diesem  Hause  vorgeschlagenen
  Mitgliedern  ernannt.  Die  Präsidenten  erhalten  5000  yen,  die  Vizepräsidenten  3000  yen.

Art.  36.  Niemand  darf  gleichzeitig  Mitglied  beider  Häuser  des  Landtags  sein.

Überhaupt  nicht  wählbar  sind  Offiziere,  Religionsdiener,  fast  alleBeamten  (auch  die  Richter),
Studenten,  Volksschullehrer,  Geisteskranke,  in  Konkurs  Geratene.

Art.  37.  Alle  Gesetze  bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags.

Art.  33.  Beide  Häuser  des  Landtags  stimmen  über  die  von  der  Regierung
vorgeschlagenen  Gesetzentwürfe  ab.  Jedes  Haus  hat  das  Recht,  selbständig  Gesetzentwürfe
  vorzuschlagen.

cf.  jedoch  Art.  73.

Art.  39.  Ein  Gesetzentwurf,  der  von  einem  der  beiden  Häuser  abgelehnt
worden  ist,  darf  in  derselben  Session  nicht  wieder  eingebracht  werden.

Art.  40.  Jedes  Haus  darf  in  bezug  auf  Gesetze  oder  andere  Angelegenheiten
der  Regierung  Vorschläge  machen.  Ist  jedoch  ein  solcher  Vorschlag  nicht  angenommen
worden,  so  darf  er  in  derselben  Session  nicht  wiederholt  werden.

Art.  41.  Der  Landtag  wird  jährlich  einberufen.