II  Asien.  929  133.  Japan.

Art.  42.  Die  Session  des  Landtags  dauert  drei  Monate.  In  dringenden  Fällen
kann  sie  durch  kaiserliche  Verordnung  verlängert  werden.

Eine  solche  Bestimmung  hat  die  preußische  Verfassung  nicht  aufgestellt.

Art.  43.  In  außergewöhnlichen,  dringlichen  Fällen  kann  außer  der  gewöhnlichen
eine  außerordentliche  Tagung  des  Landtages  berufen  werden.  Die  Dauer  einer  solchen
außerordentlichen  Tagung  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Art.  44.  Die  Eröffnung,  Schließung,  Verlängerung  sowie  die  Vertagung  haben
für  beide  Häuser  gleichzeitig  zu  erfolgen.  Wird  die  Auflösung  des  Abgeordnetenhauses
angeordnet,  so  ist  gleichzeitig  das  Herrenhaus  zu  vertagen.

Art.  45.  Ist  das  Abgeordnetenhaus  aufgelöst  worden,  so  findet  auf  kaiserliche
Verordnung  eine  Neuwahl  statt.  Das  neue  Abgeordnetenhaus  ist  innerhalb  fünf  Monaten
vom  Tage  der  Auflösung  ab  einzuberufen.

Art.  46.  In  keinem  der  beiden  Häuser  darf  die  Verhandlung  eröffnet  oder  eine
Abstimmung  vorgenommen  werden,  wenn  weniger  als  ein  Drittel  aller  Mitglieder  erschienen
  sind.

Art.  47.  In  beiden  Häusern  entscheidet  absolute  Stimmenmehrheit.  Bei
Stimmengleichheit  gibt  der  Präsident  den  Ausschlag.

Eine  Ausnahme  bringt  Art.  73  II  für  den  Fall  einer  Abänderung  dieser  Verfassung.

Art.  48.  Die  Sitzungen  beider  Häuser  sind  öffentlich;  jedoch  können  auf
Verlangen  der  Regierung  oder  auf  Beschluß  des  Hauses  geheime  Sitzungen  anberaumt
werden.

Art.  49.  Beide  Häuser  können  Adressen  an  den  Kaiser  richten.

Art.  50.  Beide  Häuser  können  Petitionen  von  den  Untertanen  entgegennehmen.


Die  Untertanen  können  ihre  Petitionen  auch  direkt  an  den  Kaiser  oder  die  Regierung  richten;
jedoch  ist  keine  dieser  drei  Instanzen  gezwungen,  von  solchen  Petitionen  Notiz  zu  nehmen.

Art.  51.  Beide  Häuser  können  neben  den  in  dieser  Verfassung  und  in  dem
„Gesetz  über  den  Landtag‘  aufgeführten  Vorschriften  die  zur  Regelung  ihrer  inneren
Angelegenheiten  erforderlichen  Bestimmungen  selbständig  festsetzen.

Diese  Selbständigkeit  ist  in  Wirklichkeit  nicht  so  groß,  wie  es  nach  dem  Wortlaut  dieses
Artikels  scheinen  möchte;  denn  das  „Gesetz  über  den  Landtag“  hat  fast  den  größten  Teil  der  Geschäftsordnung
  des  Landtags  erschöpfend  geregelt,  so  daß  diesem  nur  wenig  Spielraum  geblieben
ist.  Während  die  preußischen  Kammern  ihre  Geschäftsordnung  vollständig  selbständig  geregelt
haben  und  sie  daher  auch  jederzeit  nach  Belieben  abändern  können,  ist  eine  Änderung  des  Gesetzes
über  den  Landtag  in  Japan  nur  durch  Gesetz  möglich.

Art.  52.  Die  Mitglieder  beider  Häuser  dürfen  wegen  ihrer  in  dem  Hause  getanen
Äußerungen  oder  Abstimmungen  außerhalb  des  Hauses  nicht  zur  Verantwortung
gezogen  werden.  Wenn  jedoch  der  Abgeordnete  selbst  seine  Ansicht  durch  Vortrag,
Druck,  Schrift  oder  auf  andere  Weise  veröffentlicht,  so  ist  er  den  allgemeinen  Gesetzen
unterworfen.

Für  Preußen  ist  durch  RStGB.  $  11,  für  die  Reichstagsabgeordneten  durch  Reichsverfassung
  Art.  30  die  gleiche  Immunität  verbürgt.

Der  Inhalt  des  zweiten  Satzes  ist  in  Preußen  zwar  nicht  gesetzlich  festgelegt,  aber  durch
Entscheidung  des  Reichsgerichts  in  Strafsachen  Bd.  II  S.  365  anerkannt.

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