1I.  Asien.  930  133.  Japan.

Art.  53.  Kein  Mitglied  der  beiden  Häuser  darf  —  außer  bei  Ergreifung  auf
frischer  Tat  oder  wegen  eines  Verbrechens,  das  mit  einer  Unruhe  im  Inland  oder  Ausland
  im  Zusammenhang  steht  —  während  der  Session  ohne  Genehmigung  seines  Hauses
verhaftet  werden.

Art.  54.  Die  Staatsminister  und  die  Regierungskommissare  können  jederzeit
in  jedem  der  beiden  Häuser  erscheinen  und  das  Wort  ergreifen.

Ein  Zwang  zum  Erscheinen  besteht  für  sie  nicht.

IV.  Abschnitt.  Die  Staatsminister  und  der  geheime  Staatsrat.

Art.  55.  Alle  Staatsminister  unterstützen  den  Kaiser  und  übernehmen  cie
Verantwortung.  Alle  Gesetze,  kaiserlichen  Verordnungen  und  sonstigen  auf  Staatsangelegenheiten
  bezüglichen  Erlasse  bedürfen  der  Gegenzeichnung  eines  Staatsministers.



Seit  der  großen  Verwaltungsreform  von  1885  besteht  das  Staatsministerium  (naikaku)  aus

1.  dem  Ministerpräsidenten  (naikakusoridaijin);

2.  dem  Minister  des  Innern  (naimudaijin),  dem  auch  die  Tempel  und  die  Medizinalangelegenheiten
  unterstellt  sind;

3.  dem  Minister  des  Äußeren  (gaimudaijin);

4.  dem  Minister  für  Ackerbau  und  Handel  (noshomudajijin);

5.  dem  Unterrichtsminister  (mombudaijin);

6.  dem  Finanzminister  (okuradaijin);

7.  dem  Verkelirsminister  (teishindaijin),  dem  auch  die  Post-  und  Telegraphenverwaltung
untersteht;

8.  dem  Justizminister  (shihodaijin);

9.  dem  Kriegsminister  (rikugundaijin);

10.  dem  Marineminister  (kaigundaijin).

Der  Minister  des  kaiserlichen  Hauses.  (kunaidaijin)  gehört  nicht  zum  naikaku,  sondern  ist
Hofbeamter.

Art.  56.  Der  Staatsrat  hat  gemäß  den  in  der  „Organisation  des  Staatsrats“

getroffenen  Bestimmungen  auf  Anfrage  des  Kaisers  wichtige  Staatsangelegenheiten

zu  beraten.

Die  Übersetzung  des  Wortes  „sumitsin‘  mit  Staatsrat“  trifft  vielleicht  nicht  ganz  das
Wesen  dieser  speziifsch  japanischen  Einrichtung.  Die  Bezeichnung  „Rat  der  Alten‘‘  (gerousia)
würde  besser  passen;  denn  mit  unserem  „Staatsrat“  ist  der  japanische  sumitsin  nicht  zu  vergleichen.
  Während  bei  uns  die  verabschiedeten  Minister  wirklich  außer  Diensten  sind  und  zur
Beratung  über  Staatsdinge  nicht  mehr  herangezogen  werden,  bleiben  in  Japan  —  wegen  ihrer
glühenden  Vaterlandsliebe  —  die  Staatsminister,  auch  wenn  sie  außer  Dienst  sind,  immer  noch  die
um  das  Reich  verdienten  und  für  das  Reich  besorgten  Männer,  auf  deren  Rat  man  hört.  In  Japan
ist  der  Rat  der  Alten,  wie  v.  Falkenegg  treffend  sagt,  ein  „Seniorenkonvent  der  erfahrensten
Männer  des  Staates.“

V.  Abschnitt.  Die  Rechtspflege.

Art.  57.  Die  richterliche  Gewalt  wird  im  Namen  des  Kaisers  den  Gesetzen
gemäß  von  den  Gerichtshöfen  ausgeübt.

Die  Gerichtsverfassung  wird  durch  Gesetze  bestimmt.

Die  japanische  Gerichtsverfassung  ist  der  deutschen  genau  nachgebildet.  Wie  bei  uns
bestehen  neben  einem  Reichsgericht  (daishinin)  Olerlandesgerichte  (kosoin),  Landgerichte
(chihosaibansho)  und  Aıntsgerichte  (kusaibansho).