II.  Asien.  931  133.  Japan.

Neben  diesen  ordentlichen  Gerichten  bestehen  besondere  Verwaltungsgerichte  (gyoseisaibansho)
  —  of.  Art.  61.

Auch  in  Japan  ist  das  Prinzip  der  Trennung  der  Gewalten  durchgeführt.

Art.  58.  Zu  Richtern  können  nur  diejenigen  Personen  ernannt  werden,  welche
die  gesetzlich  bestimmte  Qualifikation  besitzen.

Ein  Richter  kann  nur  infolge  seiner  Verurteilung  wegen  einer  strafbaren  Handlung
oder  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens  abgesetzt  werden.  Die  Voraussetzungen
eines  solchen  Disziplinarverfahrens  werden  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  59.  Die  Verhandlungen  und  Entscheidungen  der  “Gerichte  geschehen
öffentlich.  Wenn  aber  eine  Gefährdung  der  öffentlichen  Ruhe,  Ordnung,  Sittlichkeit
zu  besorgen  ist,  so  kann  durch  Gesetz  oder  Gerichtsbeschluß  die  Öffentlichkeit  der
Verhandlung  ausgeschlossen  werden.

Unter  „Verhandlungen‘‘  sind  nur  die  jedesmaligen  Hauptverhandlungen  zu  verstehen,
nicht  das  vorbereitende  Verfahren.

Die  Worte  „durch  Gesetz‘‘  meinen  nicht  ein  ad  hoc  zu  erlassendes  Spezialgesetz,  sondern
weisen  auf  die  damals  noch  zu  schaffenden  Straf-  und  Zivilprozeßordnungen  hin.

Das  Endurteil  selbst  ist  auch  in  Japan  stets  öffentlich  zu  verkünden.

Art.  60.  Die  Angelegenheiten,  die  zur  Zuständigkeit  eines  besonderen  Gerichtshofes
  gehören,  werden  ausdrücklich  durch  Gesetz  bestimmt.

Art.  61.  Beschwerden  wegen  Rechtsverletzung  durch  gesetzwidrige  Verfügungen
  der  Verwaltungsbehörden  sowie  Angelegenheiten,  die  vor  besondere  Verwaltungsgerichte
  gehören,  dürfen  von  Zivilgerichtshöfen  nicht  entschieden  werden.

VI.  Abschnitt.  Die  Finanzen.

Art.  62.  Die  Festsetzung  neuer  Steuern  sowie  die  Abänderung  der  bestehenden
Steuersätze  erfolgt  durch  Gesetz.  Jedoch  unterliegen  die  als  Gegenleistungen  sich
darstellenden  Verwaltungsgebühren  und  ähnliche  Abgaben  diesen  Beschränkungen
nicht.

Die  Aufnahme  von  Staatsanleihen  sowie  die  Eingehung  von  anderen,  der  Staatskasse
  zur  Last  fallenden  Verbindlichkeiten,  welche  nicht  im  Etat  festgesetzt  sind,
bedürfen  der  Zustimmung  des  Landtags.

Das  Finanzgesetz,  auf  das  im  ersten  Satz  dieses  Artikels  verwiesen  wird,  ist  gleichzeitig
mit  der  Verfassung  publiziert  worden.

Art.  63.  Die  gegenwärtig  bestehenden  Steuern  werden,  bis  sie  durch  Gesetz
abgeändert  sind,  in  der  bisherigen  Weise  fort  erhoben.

Art.  64.  Die  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Reiches  bedürfen  der  Zustimmung
des  Landtages  auf  Grund  eines  jährlich  vorgelegten  Etats.

Zu  Ausgaben,  die  den  Etat  überschreiten  oder  in  ihm  nicht  vorgesehen  sind,  muß
die  nachträgliche  Zustimmung  des  Landtages  nachgesucht  werden.

Im  Gegensatz  zu  anderen  Staaten  ist  in  Japan  der  bewilligte  Etat  kein  Gesetz  und  kann
daher  bestehende  Gesetze  nicht  abändern.

Art.  65.  Der  Etat  wird  zuerst  dem  Abgeordnetenhaus  vorgelegt.

Art.  66.  Die  Kosten  des  kaiserlichen  Hauses  werden  in  der  gegenwärtig  festgesetzten
  Höhe  jährlich  aus  der  Staatskasse  bestritten.  In  Zukunft  bedürfen  sie  der
Zustimmung  des  Landtages  nur,  falls  ihre  Erhöhung  erforderlich  sein  sollte.

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