1I.  Asien.  932  133.  Japan.

Lündereien,  Waldungen  usw.,  die  das  kaiserliche  Haus  besitzt,  sind  Staatseigentum.

Die  Zivilliste  des  Kaisers  beträgt  jetzt  3  Millionen  yen  (6  270  000  .#).

Nach  dem  glücklichen  Krieg  gegen  China  bewilligte  der  Landtag  dem  Kaiser  als  Ausdruck
des  Dankes  für  die  Leitung  der  Operationen  einstimmig  eine  Ehrengabe  von  20  Millionen  yen  aus
der  Kriegsentschädigung.

Art.  67.  Ausgaben,  welche  nach  der  Verfassung  auf  den  Hoheitsrechten  des
Kaisers  beruhen  oder  durch  gesetzliche  Bestimmungen  hervorgerufen  sind,  ferner
solche  Ausgaben,  die  zu  den  gesetzlichen  Verpflichtungen  der  Regierung  gehören,
dürfen  ohne  Zustimmung  der  Regierung  durch  den  Landtag  weder  abgelehnt  noch
herabgesetzt  werden.

Dieser  Artikel  ist  der  wichtigste  von  allen  —  für  die  Regierung;  denn  er  macht  das  Budgetrecht
  des  Landtags  fast  illusorisch.  Die  allgemein  gehaltene  Fassung  dieses  Artikels  ermöglicht
es  der  Regierung,  bei  fast  allen  Ausgaben  selbständig  zu  verfaliren  und  drückt  den  Landtag  von
einem  maßgebenden,  bewilligenden  zu  einem  nur  beratenden  Faktor  herab.  Die  Möglichkeit,  die
Regierung  durch  Ablelınung  des  ganzen  Etats  seinen  Wünschen  gefügig  zu  machen,  ist  dem
Landtag  durch  Art.  71  genommen.

Art.  68.  Für  besondere  Bedürfnisse  kann  die  Regierung  beim  Landtag  die
Bewilligung  eines  Fonds  für  laufende  Ausgaben  auf  eine  vorher  bestimmte  Reihe  von

Jahren  nachsuchen.

Art.  69.  Zur  Deckung  unvermeidlicher  Defizits  und  zur  Bestreitung  notwendiger,
  im  Etat  nicht  vorgeschener  Ausgaben  wird  ein  Reservefonds  eingestellt.

Art.  70.  Zur  Aufrechterhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  kann  die  Regierung
bei  dringendem  Bedürfnis  —  wenn  sie  infolge  der  inneren  oder  äußeren  Lage  den  Landtag
  nicht  einberufen  kann  —  durch  kaiserliche  Verordnungen  die  notwendigen  finanziellen
  Maßnahmen  treffen.

In  diesem  Falle  ist  die  Zustimmung  des  Landtags  bei  der  nächsten  Sitzung
einzuholen.

Der  zweite  Satz  dieses  Artikels  ist  nur  für  noch  schwebende  finanzielle  Maßnahmen  von
praktischer  Bedeutung.  Eine  etwaige  Verweigerung  der  Zustimmung  hat  keine  rückwirkende  Kraft.

Art.  71.  Wenn  der  Landtag  über  den  Etat  nicht  abgestimmt  hat  oder  der  Etat
sonst  nicht  zustande  gekommen  ist,  so  muß  die  Regierung  den  Etat  des  Vorjahres
zur  Ausführung  bringen.

„muß“  steht  euphemistisch  für  „kann“;  denn  die  Vorschrift  der  Fortführung  des  bisherigen
Etats  bedeutet  nicht  etwa  eine  Desavouierung  der  Regierung,  sondern  beweist  dem  Landtag,  wie

nutzlos  eine  etwaige  Ablehnung  des  gesamten  Etats  sein  würde.
Art.  72.  Die  Bilanz  der  Ausgaben  und  Einnahmen  des  Staates  wird  von  der

Oberrechnungskammer  geprüft  und  festgestellt.  Die  Regierung  hat  die  Bilanz  mit  dem
Prüfungsbericht  dem  Landtag  vorzulegen.
Organisation  und  Befugnisse  der  Oberrechnungskammer  werden  durch  Gesetz

bestimmt.
Die  Mitglieder  der  Oberrechnungskammer  stehen  bezüglich  ihrer  Unabhängigkeit  den
Richtern  gleich.
VII.  Abschnitt.  Ergänzende  Vorschriften.
Art.  73.  Sollte  sich  in  Zukunft  die  Notwendigkeit  einer  Revision  der  Artikel
dlieser  Verfassung  ergeben,  so  wird  durch  kaiserliche  Verordnung  dem  Landtag  ein
Iintwurf  zur  Beratung  vorgelegt  werden.