II.  Asien.  933  133.  Japan.

In  diesem  Fall  darf  keines  der  beiden  Häuser  die  Beratung  eröffnen,  wenn  nicht
mehr  als  zwei  Drittel  der  Gesamtzahl  der  Mitglieder  erschienen  sind.  Die  Abänderung
gilt  nur  dann  als  Beschluß,  wenn  eine  Zweidrittelmehrheit  dafür  stimmt.

Dor  Landtag  hat  also  nicht  das  Recht,  Änderungen  der  Verfassung  zu  beantragen.  Der
zweite  Absatz  enthält  eine  Abweichung  von  der  in  den  Art.  46,  47  aufgestellten  Regel.

Art.  74.  Revisionen  des  kaiserlichen  Hausgesetzes  bedürfen  der  Zustimmung

des  Landtags  nicht.
Durch  das  kaiserliche  Hausgescetz  kann  eine  Abänderung  der  Bestimmungen

dieser  Verfassung  nicht  erfolgen.

Abänderungen  des  Hausgesetzes  werden  laut  $  62  H.  G.  durch  den  Kaiser  nach  Anhörung
des  kaiserlichen  Farnilienrats  und  des  Staatsrats  verfügt.

Art.  75.  Die  Verfassung  und  das  kaiserliche  Hausgesetz  dürfen  während  einer
Regentschaft  nicht  abgeändert  werden.

Art.  76.  Alle  gegenwärtig  bestehenden  Gesetze,  Erlasse,  Reglements  oder  wie
sie  sonst  heißen  mögen,  bleiben  —  sofern  sie  mit  dieser  Verfassung  nicht  im  Widerspruch
stehen  —  entsprechend  in  Kraft.

Auf  alle  gegenwärtig  bestehenden  Verträge  und  Verordnungen  bezüglich  der
Verpflichtung  der  Regierung  zu  Ausgaben  findet  Art.  67  Anwendung.

134.  Korea,  ein  ursprünglich  unabhängiges  Kaiserreich,  ist  durch  eine  Reihe  von  Verträgen
  unter  japanischo  Obhut  gekommen.  Nachdem  von  China,  Rußland  und  Großbritannien
die  vorwiegenden  japanischen  Interessen  anerkannt  worden  sind,  hat  Japan  durch  mehrere  Abkommen
  (vom  23.  Februar  1904,  vom  17.  November  1905,  vom  31.  Juli  1907)  das  Recht  erhalten,
einen  Gencralresidenten  in  Korea  einzusetzen,  dessen  Entscheidung  in  wichtigen  Fragen  eingeholt
werden  muß,  und  die  wichtigsten  Beamtenstellen  mit  Japanern  zu  besetzen.

135.  Nepal,  eine  militärische  Oligarchie,  unter  einem  Könige;  die  tatsächliche  Gewalt
ruht  bei  eineın  Premierminister  (Maharaja).  Nepal  zahlt  an  China  einen  Tribut.

136.  Niederländische  Gebiete  (Nederlandsch  Oost  Indie)  besteht  aus  Java  und  Madura,
Sumatra,  einem  Teile  von  Borneo,  Celebes,  Moluccen,  Sundainseln.  Die  gesamte  Verwaltung
untersteht  einem  Generalresidenten;  ihm  steht  ein  fünfgliedriger  Rat  zur  Seite,  der  teils  an  der
Gesetzgebung  teilnimmt,  teils  beratend  wirkt.  Der  Generalgouverneur  kann  in  bezug  auf  die  Verwaltung
  der  Kolonie  Gesetze  erlassen,  und  zwar  insoweit,  als  diese  Kompetenz  nicht  dem  Mutterlande
  vorbehalten  ist.  Für  die  Zwecke  der  Verwaltung  zerfällt  der  gesamte  Kolonialbesitz  in
Residentschaften,  Divisionen,  Regentschaften,  Distrikte  und  Dessas.

137.  Oman,  unabhängiger  Staat  unter  einem  Sultan,  dessen  Herrschaft  über  das  Innere
des  Landes  jedoch  nur  nominell  ist.

188.  Persien,  dessen  Verfassung  auf  Grund  eines  Reskriptes  vom  5.  August  1906  und
einer  Verordnung  vom  10.  Sepjember  1906  auf  einer  Nationalversammlung  beraten  und  am
8.  Oktober  1907  vom  Schah  unterzeichnet  wurde,  befindet  sich  seit  der  Suspension  der  Verfassung
und  der  Auflösung  des  Parlamentes  im  Verfassungskampfe.