Ill.  Afrika.

Afrika  besteht  aus  drei  unabhängigen  Staaten  und  den  Kolonialbesitzungen  von
acht  europäischen  Staaten,  zu  denen  auch  einige  Protektorate  gehören.

145.  Abessynien.
Von  Herrn  Georg  KRAUSE  in  Berlin.

Die  politischen  Einrichtungen  des  Kaiserreichs  Abessynien  tragen  im  wesentlichen  einen
Lehnscharakter.  Der  Kaiser  (Negus)  setzt  über  bestimmte  Gebiete  Angehörige  alter  Adelsgeschlechter
  als  Gouverneure  ein.  Diese  sog.  Ras  sind  in  der  Verwaltung  ihrer  Provinz,  zu  deren
Ausführung  sie  sich  einer  wohlgegliederten  Beamtenhierarchie  bedienen,  völlig  unbeschränkt.
Dafür  haben  sie  Soldaten  zu  stellen  und  einen  der  Größe  und  dem  Reichtum  ihrer  Provinz  angemessenen
  Tribut  zu  leisten.

Die  Rechtsprechung  beruht  auf  dem  Feta  Negest,  der  „Richtschnur  der  Könige  ‘,  einem
alten  Gesetzbuch,  das  auf  dem  Konzil  zu  Nizäa  entstanden  sein  soll.

Das  höchste  Gericht  des  Landes,  das  Schillot,  wird  in  Adis-Ababa,  der  Hauptstadt  des
Reiches,  unter  dom  Vorsitz  des  Negus  abgehalten  und  besteht  aus  den  sich  am  Hofe  befindenden
Ras  und  anderen  hohen  Würdenträgern,  die  zusammen  eine  Art  Staatsrat  bilden,  In  den
Provinzen  üben  diese  Gerichtsbarkeit  die  Ras  aus.

Für  leichte  Vergehen  besteht  das  „Dania‘“,  ein  Gericht  aus  selbstgewählten  Richtern,
deren  Spruch  der  Verurteilte  sich  selbst  bei  Bestechung  des  Richters  nicht  widersetzt.

Die  Strafen  sind  sohr  hart  und  grausam,  besonders  bei  Verbrechen  gegen  Europäer.

145.  Belgisches  Gebiet.  Kongostaat,  früher  ein  unabhängiger  Staat,  ist  von  Belgien
auf  Grund  des  Vertrages  vom  28.  November  1907,  genehmigt  von  den  Kammern  und  vom
Könige,  annektiert  worden.  An  der  Spitze  der  Kolonie  steht  ein  Generalgouverneur.

146.  Deutsche  Gebiete:  Togo,  Kamerun,  Deutsch-Südwest-Afrika,  Deutsch-Ostafrika
unter  Gouverneuren,  mit  eigenen  Gerichten.

147.  Französische  Gebiete:  Algier,  unter  einem  Generalgouvereur;  die  Kolonie  hat  ihr
eigenes  Budget  und  ihre  Vertreter  im  Senat  und  der  Deputiertenkammer.  —  Congo,  aus  drei
Kolonien  (Gabun,  Mittel-Congo,  Ubangi-Schari-Chad)  mit  Autonomie  in  bezug  auf  Verwaltung
und  Finanzen.  —  Madagaskar,  seit  1896  Kolonie  unter  einem  Generalgouverneur,  ohne  Vertretung
  im  Parlement,  mit  autonomen  Verwaltungsformen  (teilweise  jedoch  noch  unter  Militärverwaltung).
  —  Reunion  nebst  Mayotte  und  Comoreninseln,  unter  einem  Gouverneur,  mit
Vertretung  im  Parlament  (1  Senator  und  2  Deputierte).  —  Somali,  unter  einem  Gouverneur.  —