III.  Afrika.  977  155.  Marokko.

and  Signet,  or  trough  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State,  unless  for  the  purpose  of  visiting
the  High  Commissioner  for  South  Africa  or  the  Governor  or  Officer  Administering  the  Government
  of  some  neighbouring  Colony  or  State,  for  periods  not  exceeding  one  month  at  any  one
time,  nor  exceeding  in  the  aggregate  one  month  for  every  year’s  service  in  the  Colony.

XI.  The  temporary  absence  of  the  Governor  for  any  period  not  exceeding  one  month
shall  not,  if  he  have  previously  informed  the  Executive  Council,  in  writing,  of  his  intended  absence,
and  if  he  have  duly  appointed  a  Deputy  in  accordance  with  the  above  recited  Letters  Patent,
nor  shall  any  extension  of  such  period  sanctioned  by  one  of  Our  Principal  Secretaries  of  State
and  not  exceeding  fourteen  days,  be  deemed  absence  from  the  Colony  within  the  meaning  of
the  said  Letters  Patent.  E.R&amp;I1l

158.  Italienische  Geblete:  Erythräa  und  Somalland,  verwaltet  von  einem  Gouverneur.

154.  Liberla..  Die  Republik  Liberia  hat  ihren  Ursprung  in  den  Bemühungen  einiger
europäischer  und  amerikanischer  Kolonisationsgesellschaften,  den  freigelassenen  amerikanischen
Sklaven  eine  dauernde  Unterkunft  zu  verschaffen.  Im  Jahre  1822  wurde  die  erste  Niederlassung
  ehemaliger  amerikanischer  Sklaven  an  der  Westküste  von  Afrika  begründet.  —  Diese
Kolonie  hatte  ursprünglich  keine  eigentliche  Verfassung,  die  unter  einen  der  heute  anerkannten
Verfassungstypen  subsumiert  werden  könnte.  Einerseits  stand  sie  zu  keinem  Staat  in  irgendeinem
  Lohns-  oder  Untertanenverhältnis,  andererseits  machte  sie  keinen  Anspruch  darauf,  als
souveräner  Staat  zu  gelten.  Erst  am  26.  Juli  1847  konstituierte  sich  der  Staat  als  „die  freie
und  unabhängige  Republik  Liberia‘‘,  wurde  zuerst  von  Großbritannien,  dann  von  Frankreich,
den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika  und  endlich  von  den  übrigen  Stasten  anerkannt.

Die  Verfassung  schließt  sich  mit  wenigen  unbedeutenden  Abweichungen  eng  an  das
Vorbild  der  Verfassung  der  U.S.  A.  an.  Die  vollziehende  Gewalt  wird  von  dem  Präsidenten,
dem  Vize-Präsidenten  und  6  Ministern  (Premier-Minister,  Finanzen,  Inneres,  Justiz,  Post,  Heer
und  Marine)  ausgeübt.

Die  gesetzgebende  Gewalt  steht  dem  Parlamente  zu,  welches  aus  zwei  Kammern  (Senat
und  Abgeordnetenhaus)  besteht.

Der  Präsident  sowie  die  14  Mitglieder  des  Abgeordnetenhauses  werden  auf  zwei  Jahre,
die  9  Mitglieder  des  Senats  auf  vier  Jahre  gewählt.

Der  Präsident  der  Republik  muß  35  Jahre  alt  sein  und  Grundeigentum  im  Werte  von
6000  Dollar  haben.  Die  Wähler  müssen  Neger  sowie  Grundeigentümer  sein.

-  Vgl.  Johnston  Liberia,  the  Negro  Republic  in  West-Afrika..  London,  1906.
Kurt  Sell

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155.  Marokko.

1.  Abschnitt.  Allgemeines.

Das  heutige  Marokko  ist  seinem  Wesen  nach  ein  mohammedanischer  Staat:  die  religiöse
Idee  des  Islam  hat  den  Staatsgedanken  so  tief  durchdrungen,  daß  man  zweifelhaft  sein  kann,
ob  diese  Vermengung  die  Kirche  zur  Staatskirche  oder  nicht  vielmehr  den  Staat  zum  Kirchenstaate
  gemacht  hat.  Nach  den  Vorschriften  des  heiligen  Rechts  des  Islam  lebt  in  Marokko  unter
der  Herrschaft  eines  Scherifen,  eines  Nachkommen  Mohammeds,  ein  Volk  von  lauter  Muslimen,
eine  Gemeinde  von  Gläubigen.

Der  Koran,  das  heilige  Buch  des  Islam,  mit  den  übrigen  heiligen  Vorschriften  dieser
Religion,  ist  zugleich  das  Grundgesetz  des  Staates.  Seine  Vorschriften  bilden,  in  der  Feststellung
  und  Auslegung,  die  sie  durch  die  Schule  des  Ibn  Malek  erfahren  haben,  das  Hauptgesetz

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