III.  Afrika.  978  155.  Marokko.

des  Landes  in  weltlichen  wie  in  geistlichen  Angelegenheiten.  Eine  Gesetzgebung  modern-europäischer
  Art  hat  sich  nicht,  wie  in  anderen  Staaten  mit  mohammedanischer  Bevölkerung,  vor
das  heilige  Recht  gelegt.

Den  Imam  der  Gläubigen  des  Scherifenlandes  wählt  die  Gemeinde  der  Gläubigen,  dieselbe
Wahl  macht  ihn  zum  Sultan  des  „Maghreb  el  Aksa’’  (des  Reichs  des  äußersten  Westen).  Die
‚Abstammung  vom  Propheten  und  die  ihm  durch  die  Reihe  seiner  Ahnen  übermittelte  „Baraka’”,
‚der  göttliche  Segen,  festigt  auch  seine  weltliche  Herrschaft.

Nach  europäischem  Begriff  ist  der  Sultan  absoluter  Herrscher,  aber  wie  für  ihn  als
Kirchenfürsten,  so  gelten  auch  für  ihn  als  weltlichen  Herrscher  die  Vorschriften  des  heiligen  Rechts
als  Norm,  ohne  ihn  allerdings  zu  binden:  Akte,  die  er  in  Verletzung  dieser  Vorschriften  vornimmt,
sind  gültig,  obwohl  rechtswidrig.

Die  Ulemas  (Schriftgelehrten)  in  Fes  beanspruchen  als  Vertreter  der  Gemeinde  der
Gläubigen  das  Recht,  in  solchen  Konflikten  zu  entscheiden.  Bei  wichtigen  Rechtsfragen  fragt
sie  daher  manchmal  der  Sultan  um  ihre  Meinung,  damit  sie  für  einen  Beschluß  die  kanonischen
Rechtsgründe  geben.  Gegen  geschehene  Rechtsverletzungen  haben  sie  das,  allerdings  nur  selten
zu  verwirklichende  Recht,  zu  untersuchen,  ob  das  Verhalten  des  Sultans  ein  derartiges  war,  daß
es  nach  dem  heiligen  „Schra”  Recht  die  Absetzung  erheischt.

Volle  Angehörige  des  marokkanischen  Staates  sind  nur  die  Islamgläubigen.  Die  Juden
stehen  außerhalb  der  Rechts-  und  Volksgemeinschaft  und  verdanken  ihre  Duldung  im  Lande
nur  dem  besonderen  Schutz  („Dimma”),  den  ihnen  der  Herrscher  gewährt.  Die  Kolonien  von
Christen  sind  Fremdkörper  im  Organismus  des  marokkanischen  Staates.

Die  weltliche  Herrschaft  des  Sultans  über  die  sehr  selbständigen  Kabylen  (Stämme)
Marokkos  stützt  sich  auf  denMachsen,  einen  Organismus,  gebildet  aus  Beamten  und  Lehnssoldaten.
Dem  Machsen  gehorcht  jedoch  nur  ein  Teil  des  Landes  (Blad  el  Machsen),  dessen  Größe  mit
der  politischen  Macht  des  Sultans  ab-  und  zunimmt.  Der  Rest  des  Landes  (Blad  es  Siba)  erkennt
den  Sultan  nur  als  einen  Scherifen  an,  den  im  Kirchengebet  zu  nennen  eine  religiöse  Pflicht
erfordert,  der  aber  eine  Herrschaft  auszuüben  nicht  imstande  ist.  Der  Machsen  betrachtet  solche
Gebietsteile  als  im  Aufruhr  befindlich  und  macht  theoretisch  keinen  Unterschied  zwischen
Blad  es  Siba  und  Blad  el  Machsen.

2.  Abschnitt.  Der  Sultan.

Im  16.  Jahrhundert,  während  in  Europa  die  große  Auseinandersetzung  zwischen  Staat
und  Kirche  stattfand,  knüpfte  sich  in  Marokko  das  Band  zwischen  beiden  noch  enger  als  in  den
übrigen  mohammedanischen  Staaten.  Es  kam  eine  Dynastie  zur  Regierung,  die  ihre  Berechtigung
auf  den  Thron  auf  ihre  Abstammung  von  Mohammed  stützte.  Trotz  dieser  schiütischen  Idee
war  Marokko  aber  theoretisch  stets  sunnitisch.  Seit  jener  Zeit  ist  Marokko  das  Scherifenland
geblieben.

Anders  als  in  den  übrigen  mohammedanischen  Staaten  hat  sich  in  der  herrschenden  Scherifenlinie
  —  seit  der  zweiten  Hälfte  des  17.  Jahrhunderts  die  Dynastie  der  Alawiten,  nach  ihrer  Herkunft
aus  dem  Tafilelt  auch  Filalidynastie  genannt  —  die  Herrschaft  vom  Vater  auf  den  Sohn  vererbt.
Häufig  ist  der  älteste  Sohn  dem  Vater  gefolgt.  Entscheidend  ist  aber  nicht  das  Recht  der
Erstgeburt,  sondern  die  Huldigung  der  Gemeinden  der  Gläubigen.  Theoretisch  besteht  das
altislamitische  Recht  der  freien  Wahl  durch  die  Gemeinde  weiter,  tatsächlich  ist  durch  die
Gewohnheit  das  Wahlrecht  passiv  auf  Nachkommen  des  Propheten  beschränkt,  und  aktiv  auf
die  Hauptgemeinde,  den  Machsen,  der  fast  immer  an  Stelle  der  Gesamtheit  der  Gemeinden  die
Wahl  vornimmt.  Die  übrigen  Gemeinden,  Kabylen  wie  Städte,  erkennen  den  so  gewählten  Herrscher
gezwungen  oder  freiwillig  in  einer  Huldigungsurkunde  (,‚Beia‘‘)  an.  Im  Machsen  wiederum  geben
einige  wenige  angesehene  und  mächtige  Leute  den  Ausschlag  bei  der  Frage,  wer  Sultan  werden  soll.
Es  ist  klar,  daß  es  bei  diesem  System  häufig  zu  Zwistigkeiten,  Doppelwahlen  und  Interregnis
kommen  muß.

Es  steht  in  des  Vaters  Macht,  die  zukünftige  Walıl  bei  seinen  Lebzeiten  auf  einen  beliebigen
Sohn  zu  lenken,  inden  er  den  auszuzeichnenden  Sohn  in  seine  Nähe  zieht  und  ihm  das  Kommando