III.  Afrika.  979  155.  Marokko,

über  einen  wichtigen  Teil  des  Heeres  gibt.  Als  besonders  entscheidendes  Zeichen  gilt  die  Ernennung
zumChalifa  (Vertreter),  die  die  Erlaubnis  zur  Führung  des  Sonnenschirms,  des  Zeichens  der  Herrscherwürde,
  enthält.

Auch  die  Ernennung  eines  Nachfolgers  im  Testament  ist  einmal  vorgekommen.

Der  Vater  kann  die  einmal  getroffene  Wahl  des  „Wali  el  ahd‘‘  (Thronfolger)  wieder  rückgängig
  machen  und  die  Wahl  eines  anderen  Sohnes  begünstigen.  Streitigkeiten  und  Bürgerkriege
sind  daher  oft  beim  Thronwechsel  die  Folge  der  gesponnenen  Intrigen.

Der  Titel  des  Sultans  von  Marokko,  den  man  in  Europa  seit  drei  Jahrhunderten  als
„Kaiser‘‘  zu  bezeichnen  sich  gewöhnt  hat,  ist  Imam  oder  Sultan  oder  Emir  elMuminin  (Beherrscher
der  Gläubigen),  ein  Titel,  der  in  offiziellen  Dokumenten  so  oft  wiederholt  wird,  als  Vorfahren
Sultane  waren.  Der  Chalifentitel  wird  wenig  verwandt,  da  er  die  Idee  des  islamischen  Gesamtstaates
  impliziert  und  daher  eigentlich  nicht  mehr  zutrifft.

Der  Sultan  beherrscht  den  Staat  mit  absoluter  Machtvollkommenheit,  beschränkt  nur  durch
das  heilige  Recht.  Alle  Staatsgewalt  liegt  in  seinen  Händen,  in  seinem  Namen  geschehen  die
Handlungen  des  Staates,  nur  zur  Erleichterung  der  Geschäftsführung  bedient  er  sich  der  Minister,
deren  Ressort  er  beliebig  abgrenzt  und  die  ausdrücklich  keine  Vertretungsmacht  haben.

In  der  Idee  des  Emirats  liegt  es,  daß  es  nur  einen  Beherrscher  der  Gläubigen  geben  kann.
Die  Mehrzahl  der  Hauptstädte  Marokkos,  die  für  die  Möglichkeit  der  Teilung  des  Staates  zu
sprechen  scheint,  erklärt  sich  aus  der  Aufeinanderfolge  der  Dynastien  und  aus  anderen  rein
historischen  Gründen,  namentlich  aber  aus  geographischen  und  wirtschaftsgeographischen
Tatsachen.  .

Die  Idee  des  scherifen  Emirats  involviert  sogar  eine  Tendenz  auf  Beanspruchung  de
Herrschaft  über  alle  Islamgläubigen,  eine  Tendenz,  die  allerdings  wenig  hervorgetreten  ist,  da  die
Scherifen  nie  die  Kraft  gehabt  haben,  ihre  Herrschaft  weit  über  die  Grenzen  Marokkos  vorzutragen.
Doch  ist  man  sich  einer  Kollision  der  Ansprüche  mit  denen  des  Sultans  in  Konstantinopel  sehr
wohl  bewußt.

Der  stasterechtlich  unbeschränkten  Macht  des  Sultans  sind  tatsächliche  Grenzen,  und  zwar
ziemlich  enge,  gesetzt  durch  die  politische  Notwendigkeit,  das  heilige  Recht,  die  Norm  alles  Lebens
in  Marokko,  zu  beachten.  Wohl  kann  sich  der  Sultan  über  diese  Schranken  hinwegsetzen,  aber  das
Volk  der  Muslime  empfindet  eine  solche  Handlungsweise  als  Rechtsverletzung  und  beansprucht
das  alte  Recht,  einen  Herrscher,  der  gewisse  schwere  Verfehlungen  dieser  Art  begeht,  abzusetzen,

In  dem  Kollegium  des  Ulemas  in  Fes  hat  das  Volk  der  Gläubigen  ein  Organ,  das  dem  Sultan
gegenüber,  meist  allerdings  nur  sehr  leise,  die  Stimme  des  Rechts  zum  Ausdruck  bringen  kann.

Der  Sultan  holt  hier  und  da  das  Gutachten  (die  „Fetwa‘‘)  der  Ulemas  ein.  In  vielen  Fällen
sucht  er  hier  bei  nur  einen  Vorwand,  um  sich  einer  Macht,  mit  der  er  unterhandelt,  gegenüber  durch
das  Gutachten  zu  decken  oder  zu  entschuldigen,  in  anderen  Fällen  ist  die  Einholung  des  Fetwa
Tradition.  In  gewissen  Fällen  wagt  es  der  Sultan  auch  vielleicht  gegenüber  dem  Volke  nicht,
eine  wichtige  politische  Entscheidung  zu  treffen,  ohne  sich  dafür  durch  die  Ulemas  Gründe  des
kanonischen  Rechts  geben  zu  lassen.

Wichtiger  noch  ist  ihre  Rolle  beim  Thronwechsel:  nicht  allein,  daß  ihre  Anerkennung  für
jeden  neu  gewählten  Sultan  von  hohem  Werte  ist,  sondern  sie  beanspruchen  auch  das  Recht,
über  einen  vom  rechten  Wege  seiner  Imampflichten  abgewichenen  Sultan  zu  richten,

Die  Ulemas  treten  hierbei  gleichsam  als  Richter  zwischen  das  Volk  der  Gläubigen  und
seinen  Fürsten,  indem  sie  als  Vertreter  des  göttlichen  Rechts  auf  die  Klage  des  Volkes,  für  das  die
Notabeln  sprechen,  das  Urteil  auf  Absetzung  des  verklagten  Fürsten  sprechen,  mit  der  Begründung,
  daß  tatsächlich  festgestellte  Verfehlungen  in  der  Verteidigung  und  Lenkung  der  Gemeinde
die  Absetzung  zur  Pflicht  der  Gemeinde  machen.

Nach  der  Idee  des  Chalifentums  ist  eine  bloße  Absetzung  des  Herrschers  ohne  Neuwahl
undenkbar,  da  die  Gemeinde  des  Propheten  nicht  ohne  Leiter  sein  kann.  Die  Eigenschaft  als
Scherif  schützt  den  Sultan  gegen  einen  unmittelbaren  direkten  Angriff  durch  das  Volk,  wie  ihn
andere  mohammedanische  Staaten  erlebt  haben.

123*