III.  Afrika.  950  155.  Marokko.

Das  ganze  Verfahren  der  Übertragung  der  Herrschaft  von  einem  Scherifen  auf  den  andern
gilt  dem  Marokkaner  nicht  nur  als  Revolution,  sondern  auch  als  eine  Art  rechtlichen  Verfahrens,
dessen  Ausübung  er  als  altes  gutes  Recht  des  Volkes  ansielıt,  eine  Anschauung,  zu  deren  Entstehung
  sich  die  demokratischen  Tendenzen  des  alten  Islaın  mit  deın  Unabhängigkeitsgefühl  der
Berber  verbunden  hat.

3.  Abschnitt.  Der  Machsen.

Die  Gesamtheit  der  Organe,  welche  die  staatlichen  Aufgaben  des  marokkanischen  Reichs
durchzuführen  berufen  sind,  und  die  die  Centralgewalt  gegenüber  den  zentrifugalen  Neigungen
der  Stämme  stützen,  bildet  den  Maclısen.  Die  Grenzen  dieses  Begriffes  sind  historisch  gewordene.
Machsen  sind  gegenwärtig  außer  dem  Sultan  und  seinem  Hofstaate  die  Sekretäre  und  Finanzbeamten
  (Umana,  Einzahl:  Amin)  des  Staates,  die  Inhaber  der  lokalen  Verwaltungsämter,  nämlich
die  Kaids  und  Scheicls  mit  ihren  Familien,  das  stehende  Heer  und  alle  Angehörigen  der  zum
Sultan  in  einer  Art  erblichen  Lelinsverhältnisses  stehenden  „Machsenkabilen“.

Diese  Gruppen  bilden  gegenüber  der  übrigen  Bevölkerung  eine  privilegierte  Kaste,  in  die
die  Mehrzalıl  ihrer  Mitglieder,  die  Angehörigen  der  Machsenkabilen,  durch  Geburt  eintreten,
während  die  übrigen,  Beamte  und  Soldaten,  durch  den  Willen  des  Sultans  berufen  werden.

Schon  äußerlich  wird  der  Abstand  dieser  Kaste  vom  Volke  gewahrt,  namentlich  dadurch,
daß  in  jeder  Stadt  die  Machscenleute  einen  besonderen  für  sich  befestigten  Stadtteil,  die  „Kasba‘“,
bewohnen;  auf  dem  Lande  haben  sie  ihre  Amtssitze  oder  ihnen  zu  Lehen  gegebene  Ländereien  inne,
die  an  strategisch  wichtigen  Punkten  gelegen  sind,  meist  in  der  Nähe  der  Hauptstädte.

Alle  Angehörigen  des  Machsen  genießen  neben  anderen  Begünstigungen  das  Privileg  der
Steuerfreiheit.  Die  meisten  von  ihnen  beziehen  auch  ein  Geldgehalt.

Sie  haben  dem  Sultan  gegenüber  eine  besondere  Treupflicht,  die  ihnen  unter  anderem  nicht
erlaubt,  in  den  Schutz  einer  fremden  Macht  zu  treten.  Ihre  Verpflichtungen  gegen  den  Staat
vermindern  sogar  ihre  Verpflichtungsfähigkeit  im  privatrechtlichen  Verkehr.

Während  die  Beamten  des  Hofes  und  der  Landesverwaltung  —  die  Funktionen  der  ersten
Beamtenkategorie  greifen  übrigens  vielfach  in  die  der  zweiten  über,  wie  es  bei  einem  absolut
regierten  Staate  auf  einer  derartigen  Stufe  der  Entwicklung  fast  natürlich  ist  —  Aufgaben  haben,
wie  sie  sich  in  allen  Staatswesen  finden,  wo  die  Aufgaben  des  Staates  durch  Beamte  erfüllt  werden,
haben  die  Machsenstämme  eine  Daseinsberechtigung,  die  sich  aus  besonderen  marokkanischen
Verhältnissen  erklärt,  und  eine  Zusammensetzung,  die  nur  nach  einer  geschichtlichen  Betrachtung
zu  verstehen  ist.

Die  uralten  und  festgefügten  Organisationen  der  Stämme  Marokkos  haben  stets  mit  Erfolg
der  weltlichen  Zentralgewalt  gegenüber  eine  große  Selbständigkeit  behauptet.  Jede  der  Dynastien,
die  sich  in  der  Beherrschung  des  Landes  ablösten,  hat  ihre  Herrschaft  diesen  Sondermächten
gegenüber  dauernd  nur  gestützt  auf  die  militärische  und  politische  Macht  eines  besonderen
Stammes  (des  Machsenstarmes)  oder  der  Sekte  behaupten  können,  an  deren  Spitze  sie  den  Thron
erwarb.  Nur  mit  dieser  Unterstützung  gelang  es,  die  übrigen  Teile  des  Volkes  zu  den  Staatslasten,
Steuern  und  Kriegsdienst,  heranzuziehen.

Die  Scherifendynastien,  hinter  denen,  als  sie  zur  Herrschaft  gelangten,  weder  eine  eigene
Sekte  noch  ein  eigener  Stamm  stand,  sahen  sich  bald  genötigt,  künstlich  sich  eine  Hausmacht  zu
schaffen,  um  die  Stämme  im  Gehorsam  in  weltlichen  Dingen  halten  zu  können,  und  um  einem
auswärtigen  Feind  gegenüber  eine  stets  bereite  Waffe  in  der  Hand  zu  haben.  Ihr  Verfahren  hierbei
war  der  Politik  der  Türken  im  benachbarten  Algerien  nachgebildet,  die  ihre  Herrschaft  trotz  ihrer
verschwindend  kleinen  Zahl  dadurch  aufrechtzuerhalten  wußten,  daß  sie  einzelne  Teile  des  algerischen
Volkes  durch  Gewährung  von  Privilegien  über  die  anderen  hinaushoben  und  sie,  militärisch  organisiert,
  an  wichtigen  Punkten  auf  Regierungsland  ansiedelten.

Im  16.  Jahrhundert  organisierte  denn  der  Sultan  in  Marokko  an  der  Ostgrenze  den  Stamm
der  Scheraga  nach  Muster  der  türkischen  Militärkolonien  und  siedelte  ihn  als  ersten  Machsenstamm
auf  Regierungsland  an  der  Grenze  Algeriens  an.