III.  Afrika.  983  155.  Marokko.

Die  dem  Amil  untergeordneten  „Scheichs‘‘,  die  über  einen  kleinen  Teil  der  Kabyle  stehen,
sind  auch  „Machsen“.  Diese  Ämter  gelangen  meist  an  die  Großgrundbesitzer  der  Kabyle.

Die  Ernennung  der  Beamten  ist  das  wichtigste  Mittel  des  Sultans  zur  Wahrung  seiner
Herrschaft  über  die  Stämme.  Die  Beamten  sind  persönlich  dem  Sultan  für  ihren  Bezirk  haftbar,
namentlich  für  das  Eingehen  der  Steuern;  ihnen  wiederum  haftet  der  Stamm  oder  der  Bezirk
solidarisch  für  die  aufzubringenden  Summen.

Als  Steuern  sind  die  altislamischen  Steuern  Sekkat  und  Aschur  in  Kraft  geblieben.  Außerdem
  zahlen  die  Nichtmachsenstämme  —  und  das  ist  der  praktisch  wesentliche  Teil  der  Untertanenpflicht
  —  seit  mehreren  Jahrhunderten  die  ‚„Naiba‘“  (‚Quote‘),  eine  außerordentliche
Umlage,  ursprünglich  die  Lieferung  von  Geld,  Kamelen,  Maultieren  und  Kriegskontingenten
umfassend,  in  neuerer  Zeit  auch  auf  die  Stellung  der  regulären  Soldaten,  der  „Askar‘,  ausgedehnt.

Die  Stämme  suchen  sich  vielfach  diesen  Leistungen  zu  entziehen,  und  so  ist  der  Sultan
oft  gezwungen,  sich  die  Steuern  an  der  Spitze  seines  Heeres  zu  holen  und  unternahm  früher  fast
alljährlich  einen  Zug  (Harka)  zu  diesem  Zweck  durch  die  verschiedenen  Gegenden  seines  Reichs.
Mächtigen  Sultanen  gelang  es  hierbei,  auch  über  solche  Stämme,  die  gewöhnlich  unbotmäßig  waren,
Amile  einzusetzen  und  sie  zu  Steuern  heranziehen  und  auf  diese  Weise  das  Blad  el  Machsen  zu
vergrößern.

Die  Städte  gehören  sämtlich  dauernd  zum  Blad  el  Machsen.  Sie  erhalten  vom  Sultan
Gouverneure,  die  den  Paschatitel  zu  führen  pflegen.  Die  Macht  der  Stadtgouverneure  ist  ge-:
  wöhnlich  größer  als  die  der  ländlichen,  da  ihre  Herrschaft  besser  befestigt  ist.

Die  einzelne  Stadt  zerfällt  meist  in  Viertel  („Hauma‘“‘),  über  denen  ein  „Mokaddem‘“  steht.
Wo  das  nicht  der  Fall  ist,  sind  über  die  Bewohner  nach  Kabylenherkunft  Mokaddems  gesetzt.

Aus  den  Städten  fließt  dem  Sultan  außer  Sekkat  und  Aschur  eine  Torabgabe  (,Meks‘‘)
zu,  sowie  eine  Umsatzsteuer,  die  auf  gewissen  Märkten  vom  Käufer  und  Verkäufer  erhoben  wird.
An  den  hohen  drei  Festen  bringt  jede  Stadt  dem  Sultan  zum  Tribute  ‚„‚Hediya‘‘  gewisse  Geldsummen
und  eine  Anzahl  ihrer  speziellen  Fabrikate  oder  Handelswaren  dar.

Die  in  Stadt  und  Land  sehr  zahlreichen  Juden  sind  einer  besonderen,  sehr  niedrigen  Judensteuer
  (,„Dsiy&amp;‘‘)  unterworfen.  Die  allgemeinen  staatebürgerlichen  Verpflichtungen  treffen  sie  nicht.
Sie  werden  nur  als  Schützlinge  des  Sultans  im  Lande  geduldet.  In  den  Städten  leben  sie  unter
einem  vom  Sultan  eingesetzten  „Scheich  el  Ihud‘“'in  einem  besonderen  Judenviertel  (,Mellah‘‘)  und
genießen  dort  für  innere  Gemeindeangelegenheiten  einer  weitgehenden  Selbstverwaltung.

Die  Angehörigen  der  fremden  nichtmohammedanischen  Staaten,  die  „Christen‘‘  leben  nach
dem  Grundsatze  der  konsularischen  Verwaltung  gänzlich  außerhalb  der  marokkanischen  Staatsordnung.
  Sie  haben  durch  dieBildung  von  Schutzverhältnissen  ihre  Freiheit  von  der  marokkanischen
Verwaltung  auch  auf  zahlreiche  marokkanische  „Schutzgenossen‘‘  ausgedehnt.

5.  Abschnitt.  Das  Becht.

Obwohl  der  Koran  und  die  Sunna  die  Grundlage  des  Rechte  sind,  gründet  sich  die  Rechtsprechung
  nicht  unmittelbar  auf  sie,  sondern  in  erster  Linie  auf  den  „Urf‘,  das  örtliche  Gewohn-,
heiterecht,  und  in  zweiter  Linie  auf  die  örtliche  Gerichtepraxis.  In  dritter  Linie  steht  das  theoretische
  Gelehrtenrecht  der  malekitischen  Schule.  Das  einflußreichste  Werk  ist  der  „Muchtassar‘“
des  Sidi  Chalil,  eine  zusammenfassende  Darstellung  des  öffentlichen  und  Privatrechts,  in  der  die
Werke  aller  bedeutenden  Lehrer  der  malekitischen  Schule  verarbeitet  sind.  Das  Werk  Sidi  Chalils
ist  die  Grundlage  für  den  Rechtsunterricht.  Die  allgemeine  Anerkennung  in  der  marokkanischen
Rechtswissenschaft  gibt  diesern  Werke  eine  gesetzähnliche  Bedeutung.

Eine  moderne  Gesetzgebung  hat  dies  Recht  nicht  geändert.  Es  gibt  kein  Gesetzbuch,  auch
in  der  neuesten  Zeit  ist  nie  der  Gedanke  einer  weltlichen  Gesetzgebung  durch  den  Sultan  aufgetaucht.
  Wohl  hätte  der  Sultan  die  Macht,  seinen  Willen  auch  auf  diesem  Gebiete  zur  Geltung
zu  bringen,  denn  faktisch  geht  der  Befehl  des  Sultans  vor  Schrarecht,  doch  ist  die  Macht  des  alten
Rechts  kaum  zu  unterschätzen.

Dagegen  ist  gewohnheitsrechtlich  eine  Menge  des  theoretischen  Rechte  geändert  und
namentlich  außer  Kraft  gesetzt.