TV.  Amerika.  1002  160.  Argentinien.

Concordada  con  las  reformas  santionadas  por  la  Convenciön  Nacional.  Comuniquese,
  &amp;  los  efectos  del  art.  9  del  Convenio  de  6  de  Junio  del  presente  afo.
Cümplase  en  todo  el  territorio  de  la  Naciön,  y  publiquese.

Santa  Fe,  22.  de  Septiembre  1860.

Mariano  Fragueiro.
Presidente.
Lucio  V.  Mansilla,  Carlos  M.  Saravia,
Secretario.  Secretario.

161.  Buenos  Alres.  Die  Verfassung  vom  29.  November  1863  ist  in  9  Sektionen  eingeteilt
und  besteht  aus  231  Artikeln.  Der  Staat  (Provincis  de  Buenos  Aires)  ist  eine  repräsentative
Republik  und  erfreut  sich  der  freien  Ausübung  aller  derjenigen  Gewalten  und  Rechte,  welche
nicht  der  Bundesregierung  (Gobierno  de  la  Nacion)  abgetreten  sind  (Art.  1).  Es  besteht  Volkssouveränität
  (todo  poder  püblico  emana  del  pueblo,  Art.  2).  Die  gesetzgebende  Gewalt  übt
eine  Versammlung  aus,  die  in  zwei  Kammern,  als  Deputiertenkammer  und  Senat,  tagt  (Art.  61).
Die  vollziehende  Gewalt  wird  einem  Bürger  anvertraut,  der  den  Titel  Gouverneur  führt  (Gobernador
  de  la  Provincia  de  Buenos  Aires,  Art.  116).  Die  Rechtsprechung  wird  von  einem  Obersten
Gerichtshofe  (Suprema  Corte  de  Justicie),  von  Appellationskammern,  Tribunalen,  Richtern
und  Geschworenen  ausgeübt  (Art.  155).

162.  Cordoba  (Verfassung  vom  11.  Januar  1883,  in  183  Artikeln)  bildet  einen  Einzelstaat
des  Bundes  (parte  integrante  de  la  Nacion  Argentina)  und  ist  als  solcher  der  Bundesverfassung
und  den  Bundesgesetzen  unterworfen  (Art.  1).  Es  herrscht  Zweikammersystem  (Art.  43):  Die
Mitglieder  der  Deputiertenkammer  werden  unmittelbar  vom  Volke  gewählt,  der  Senat  wird  aus
den  Vertretern  der  Departements  zusammengesetzt  (Art.  51).  Der  Gouverneur  (Art.  91)  steht
an  der  Spitze  der  Exekutive.

163.  Catamarca  (Verfassung  vom  8.  Mai  1855,  in  87  Artikeln).  Die  Verfassung  bestätigt
die  Bestimmungen  der  Bundesverfassung  (Art.  4),  deren  beschränkende  Vorschriften  auch  auf
ihre  Gewalten  Geltung  haben  sollen  (Art.  6).  Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  einer  Deputiertenkammer
  (Art.  14),  deren  Mitglieder  unmittelbar  gewählt  werden.  Die  vollziehende  Gewalt
steht  dem  Gouverneur,  unterstützt  von  einem  Regierungsrate  und  einem  oder  mehrerer  Sekretären,
  zu  (Art.  49).

164.  Corrientes  (Verfassung  vom  25.  Mai  1864,  in  95  Artikeln)  hat  gemäß  Art.  3  Volkssouveränität
  insoweit  behalten,  als  nicht  die  Souveränität  ausdrücklich  der  Bundesgewalt  abgetreten
  ist.  Die  Gesetzgebung  wird  von  einer  Deputiertenkammer  (Art.  25),  die  Exekutive
von  dem  Gobernador  de  la  Provincia  ausgeübt  (Art.  48).

165.  Entre-Rios  (Verfassung  vom  1.  September  1883,  in  233  Artikeln).  Artikel  1  bestätigt
  die  Bundesverfassung,  Art.  3  erkennt  die  Souveränität  des  Volkes  an.  Es  besteht  Zweikammersystem
  (Art.  66).  Die  Mitglieder  der  Deputiertenkammer  werden  unmittelbar  vom
Volke  gewählt  (Art.  67),  die  Senatoren  vertreten  die  Departements  (Art.  73).  An  der  Spitze
der  Verwaltung  steht  der  Gouverneur  (Art.  112).

166.  Jujuy  (Verfassung  vom  31.  März  1866,  in  106  Artikeln)  erklärt  die  Annahme  des  bundesstaatlichen,
  repräsentativ-demokratischen  Systems  in  Art.  2.  Die  Gesetzgebung  übt  eine  aus
unmittelbar  vom  Volke  gewählten  Mitgliedern  bestehende  Deputiertenkammer  aus  (Art.  25).
Die  Exekutive  wird  von  einem  Gobernador  und  einem  Ministro  General  ausgeübt,  die  beido
solidarisch  verantwortlich  sind  (Art.  46).