IV.  Amerika.  1023  176.  Brasilien.

Art.  2.  Jede  der  früheren  Provinzen  wird  einen  Staat,  und  das  ehemalige
Neutralmunizipium  den  Bundesdistrikt  bilden  (Districto  Federal),  welcher  als  Hauptstadt
  des  Bundes  verbleibt,  solange  die  Bestimmung  des  folgenden  Artikels  nicht  zur
Ausführung  gelangen  wird.

Art.  3.  Es  bleibt,  dem  Bunde  zugehörend,  in  dem  Zentralplateau  der  Republik
eine  Zone  von  14  400  qkm,  welche  zur  gelegenen  Zeit  abgesteckt  werden  wird,  um  in
ihr  die  zukünftige  Bundeshauptstadt  zu  errichten!.

Einziger  Paragraph.  Findet  der  Umzug  der  Hauptstadt  statt,  so  wird  der  jetzıge
Bundesdistrikt  einen  Staat  bilden.

Art.  4.  Die  Staaten  können,  mit  Bewilligung  der  respektiven  gesetzgebenden
Versammlungen  in  zwei  jährlich  aufeinander  folgenden  Sitzungen  und  Genehmigung
des  Nationalkongresses,  sich  einander  einverleiben,  sich  teilen  oder  zergliedern,  um
sich  zu  anderen  zu  annektieren  oder  neue  Staaten  zu  bilden.

Art.  5.  Jedem  Einzelstaate  liegt  es  ob,  für  die  Bedürfnisse  seiner  Regierung
und  Verwaltung  auf  eigene  Kosten  zu  sorgen.  Der  Bund  aber  wird  demjenigen  Einzelstaate
  Hilfe  leisten,  der  solche  im  Falle  öffentlicher  Kalamität  erbitten  wird.

Art.  6.  Die  Bundesregierung  darf  in  den  eigenen  Angelegenheiten  der  einzelnen
Staaten  nicht  intervenieren,  ausgenommen:

1.  Um  ausländische  Invasion  oder  diejenige  eines  Einzelstaates  in  einen  anderen
abzuweisen;

2.  Um  die  republikanische  Föderativform  aufrechtzuerhalten;

3.  Um  die  Ordnung  und  Ruhe  in  den  einzelnen  Staaten  bei  ev.  Ersuchen  der
betreffenden  Regierung  wiederherzustellen;

4.  Um  die  Ausführung  der  Föderal-Gesetze  und  Urteile  zu  sichern.

Art.  7.  Ausschließlich  dem  Bunde  steht  es  zu,  zu  dekretieren:

1.  Zölle  für  die  ausländische  Einfuhr;

2.  Einfahrts-,  Ausfahrts-  und  Aufenthaltsabgaben  von  Schiffen.  Aber  für  die
nationalen  Waren,  wie  auch  für  die  ausländischen,  die  die  Einfuhrzölle  schon  bezahlt
haben,  ist  der  Küstenhandel  frei;

3.  Stempelsteuern,  ausgeschlossen  die  im  Art.  9  $  1  Nr.  1enthaltene  Beschränkung;

4.  Gebühren  des  Bundespost-  und  Telegraphenwesens.

$  1.  Es  steht  ausschließlich  dem  Bunde  zu:

1.  Die  Errichtung  von  Zettelbanken;

2.  Die  Errichtung  und  Unterhaltung  von  Zollämtern.

$  2.  Die  vom  Bunde  dekretierten  Steuern  müssen  für  alla  Einzelstaaten  einförmig
  sein.

$  3.  Die  Bundesgesetze,  die  Handlungen  und  Urteile  seiner  Behörden  sollen
im  ganzen  Lande  von  Bundesbeamten  ausgeführt  werden.  Die  Ausführung  der  ersteren

Rechte  erfreuten,  für  den  15.  November  dieses  Jahres  zusammenberufen;  vor  ihnen  las  der  provisorische
  Präsident,  der  General  Manuel  Deodora  da  Fonseca,  einen  Bericht  über  die  Lage  des  Landes
und  die  wichtigsten  Maßregeln,  die  zu  treffen  waren.

!  Art.  34.  Nr.  13.