IV.  Amerika.  1024  176.  Brasilien.

kann  aber  den  Regierungen  der  einzelnen  Staaten  mit  Einwilligung  derselben  anvertraut
  werden.

Art.  8.  Esist  der  Bundesregierung  verboten,  auf  irgendeine  Weise  Unterschiede
und  Vorzüge  zugunsten  der  Häfen  von  einigen  Einzelstaaten  gegen  die  von  anderen’
zu  machen.

Art.  9.  Ausschließlich  den  Einzelstaaten  steht  es  zu,  zu  dekretieren:

1.  Zölle  für  die  Ausfuhr  von  Waren  eigener  Erzeugnisse;

2.  Steuern  für  ländliche  und  städtische  unbewegliche  Güter;

3.  Steuern  für  Eigentumsübertragung;

4.  Steuern  für  Gewerbe  und  Berufe.

$  1.  Es  steht  auch  ausschließlich  den  Einzelstaaten  zu,  zu  dekretieren:  |

1.  Stempelsteuern,  welche  die  Handlungen  ihrer  respektiven  Regierungen  und
die  Geschäfte  ihrer  Wirtschaft  betreffen;

2.  Beiträge  für  ihr  Post-  und  Telegraphenwesen.

$  2.  Das  Erzeugnis  anderer  Staaten  ist  in  dem  Einzelstaate,  über  welchen  es
exportiert  wird,  von  Zöllen  befreit.

$  3.  Einem  Einzelstaate  ist  es  erlaubt,  Zölle  auf  die  Einfuhr  ausländischer
Waren  zu  legen,  insofern  diese  zum  Konsum  in  seinem  Gebiete  bestimmt  sind;  der
Ertrag  der  Zölle  fließt  aber  in  den  Bundesschatz.

$  4.  Den  Einzelstaaten  ist  das  Recht  vorbehalten,  telegraphische  Leitungen
zwischen  den  verschiedenen  Punkten  ihrer  Gebiete  und  zwischen  diesen  und  denjenigen
  anderer  Einzelstaaten,  welche  noch  nicht  mit  Bundesleitungen  versehen
sind,  zu  errichten.  Der  Bund  kann  sie  aber,  wenn  es  von  allgemeinem  Interesse  ist,
expropriieren.

Art.  10.  Es  ist  den  Einzelstaaten  verboten,  Bundesgüter  und  Einkommen
oder  Arbeiten,  die  dem  Bunde  anvertraut  sind,  zu  besteuern,  und  umgekehrt.

Art.  11.  Den  Einzelstaaten  sowie  dem  Bunde  ist  es  verboten:

1.  Verkehrsabgaben  für  Erzeugnisse  der  anderen  Einzelstaaten  der  Republik
oder  des  Auslandes,  sowie  für  Land-  und  Wasserfuhrwerke,  die  sie  transportieren,
aufzustellen,  wenn  sie  durch  das  Gebiet  eines  Staates  verkehren,  oder  bei  der  Passage
von  einem  Einzelstaate  nach  dem  andern;

2.  Die  Ausübung  religiöser  Kulte  einzuführen,  zu  unterstützen  oder  zu  hemmen;

3.  Rückwirkende  Gesetze  zu  geben!.

Art.  12.  Außer  den  in  den  Artikeln  7  und  9  bestimmten  Einnahmequellen  ist
es  dem  Bunde  sowie  den  Einzelstaaten  erlaubt,  obendrein  oder  nicht,  noch  irgendi

  Das  Dekret  Nr.  572  vom  12.  Juli  1890  bestimmt  den  Moment,  in  welchem  die  Gesetze
erst  in  Kraft  treten,  und  zwar:  1.  In  der  Hauptstadt  der  Republik  am  3.  Tage  nach  der  Bekanntmachung
  im  Diario  Official;  2.  In  der  Hauptstadt  der  Einzelstaaten  am  3,  Tage  nach  der  Bekanntmachung
  in  ihren  offiziellen  Blättern,  oder  nach  der  Annonce  in  denselben,  daß  die  Exemplare  zur
Ausführung  schon  durch  die  Post  geschickt  wurden;  3.  In  den  anderen  Gegenden  am  3.  Tage
nach  der  Bekanntmachung  durch  den  ordentlichen  Richter  in  Audienz,  oder  nach  derselben  Frist
der  vorangehenden  Nummer  plus  so  viele  Tage,  wie  viele  Male  es  30  Kilometer  Entfernung  zwischen
der  Hauptstadt  und  der  betreffenden  Gegend  gibt.  Diese  Fristen  gelten  nicht  für  gewisse  Fälle,
die  das  Dekret  bestimmt.