IV.  Amerika.  1025  176.  Brasilien.

andere  zu  schaffen,  soweit  sie  das,  was  in  den  Artikeln  7,  9  und  11  Nr.  1  bestimmt  ist,
nicht  übertreten.

Art.  13.  Das  Recht  des  Bundes  und  dasjenige  der  Einzelstasten,  Gesetze  über
Eisenbahnwesen  und  Binnenschiffahrt  zu  geben,  wird  durch  Bundesgesetz  reguliert.

Einziger  Paragraph.  Die  Küstenschiffahrt  wird  durch  nationale  Schiffe  betrieben.

Art.  14.  Das  Heer  und  die  Marine  sind  beständige,  nationale  Einrichtungen,
die  für  die  Verteidigung  des  Vaterlandes  im  Äußeren  und  für  die  Aufrechterhaltung
der  Gesetze  im  Inneren  bestimmt  sind.

Die  bewaffnete  Macht  ist,  nur  in  den  Grenzen  des  Gesetzes,  den  hierarchischen
Vorgesetzten  durchaus  gehorsam  und  verpflichtet,  die  konstitutionellen  Vorschriften
zu  befolgen.

Art.  15.  Die  Organe  der  nationalen  Souveränität  sind:

Die  gesetzgebende,  die  exekutive  und  die  richterliche  Gewalt,  welche  harmonisch
und  unabhängig  unter  sich  sind.

Abschnitt  IL._  Von  der  gesetzgebenden  Gewalt.

KapitelI.  Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  16.  Die  gesetzgebende  Gewalt  wird  durch  den  Nationalkongreß  ausgeübt,
mit  der  Bestätigung  des  Präsidenten  der  Republik.
&amp;  1.  Der  Nationalkongreß  besteht  aus  zwei  Zweigen:  der  Deputiertenkammer

und  dem  Senat.
&amp;  2.  Die  Senatoren-  und  Deputiertenwahl  erfolgt  im  ganzen  Lande  zu  gleicher

Zeit.

&amp;  3.  Niemand  darf  zu  gleicher  Zeit  Deputierter  und  Senator  sein.

Art.  17.  Der  Kongreß  soll  sich  in  der  Bundeshauptstadt,  unabhängig  von
Zusammenberufung,  am  3.  Mai  jedes  Jahres,  falls  das  Gesetz  keinen  andern  Tag  bestimmt,
  versammeln,  und,  von  seiner  Eröffnung  ab,  während  vier  Monate  funktionieren;
er  kann  aber  verlängert,  vertagt  oder  außerordentlich  zusammenberufen  werden!.

$  1.  Ausschließlich  dem  Kongreß  liegt  es  ob,  über  die  Verlängerung  und  Vertagung
  seiner  Sitzungen  zu  beschließen.

&amp;  2.  Jede  Legislaturperiode  dauert  drei  Jahre.

&amp;  3.  Die  Regierung  des  Einzelstaates,  in  dessen  Vertretung  durchirgend  eine
Ursache,  einschließlich  Entsagung,  eine  Vakanz  entsteht,  soll  sofort  eine  neue  Wahl
vornehmen  lassen.

Art.  18.  Die  Deputiertenkammer  und  der  Senat  arbeiten  getrennt  und,  wenn
das  Gegenteil  nach  Stimmenmehrheit  nicht  beschlossen  wird,  in  öffentlichen  Sitzungen.
Die  Beschlüsse  werden  nach  Stimmenmehrheit  gefaßt,  wobei  in  jeder  der  beiden
Kammern  die  absolute  Mehrheit  ihrer  Mitglieder  anwesend  sein  muß.

Einziger  Paragraph.  Jeder  von  den  Kammern  steht  es  zu:

Die  Vollmacht  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen  und  anzuerkennen;

ı  Der  erste  Kongreß  wurde  am  15.  November  1890  eröffnet  und  am  26.  Februar  1891

3eschlossen.
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