1V.  Amerika.  1026  176.  Brasilien.

Ihren  Vorstand  zu  wählen;

Ihre  innere  Verwaltung  zu  organisieren;

Ihre  innere  Polizeiverwaltung  zu  regeln;

Art.  19.  Die  Deputierten  und  die  Senatoren  sind  in  der  Ausübung  ihres  Mandats,
was  ihre  Meinungen,  Worte  und  Stimmen  anbetrifft,  unverletzlich.

Art.  20.  Die  Deputierten  und  die  Senatoren  dürfen,  sobald  sie  das  Diplom
bis  zur  neuen  Wahl  erhalten  haben,  ohne  die  vorangehende  Erlaubnis  ihrer  Kammer
weder  verhaftet,  noch  vor  ein  Kriminalgericht  gezogen  werden,  mit  Ausnahme  des
Falles,  daß  man  sie  auf  frischer  Tat  eines  Verbrechens,  bei  welchem  der  Angeschuldigte
nicht  kautionsberechtigt  ist,  ertappe.  In  diesem  Falle  schickt,  wenn  der  Prozeß  schon
bis  zum  Anklagezustand  geführt  ist,  die  prozessierende  Behörde  die  Akten  zu  der  betreffenden
  Kammer,  damit  sie  die  Anklage  als  beachtenswert  erklärt  oder  nicht,  falls
der  Angeklagte  die  unmittelbare  Aburteilung  nicht  vorzieht.

Art.  21.  Die  Mitglieder  beider  Kammern  sollen  beim  Antritt  des  Amtes  in
öffentlicher  Sitzung  die  ausdrückliche  Erklärung  abgeben,  ihre  Pflichten  gut  zu
erfüllen.

Art.  22.  Während  der  Sitzungsperiode  erhalten  die  Deputierten  und  Senatoren
gleiche  Diäten  und  Reisekostenvergütung,  die  vom  Kongreß  am  Ende  jeder  Legislaturperiode
  für  die  folgende  bestimmt  werden.  |

Art.  23.  Kein  Mitglied  des  Kongresses  darf,  sobald  es  gewählt  ist,  Verträge  mit
der  exekutiven  Gewalt  schließen,  auch  nicht  lohnbringende  Aufträge  von  ihr  annehmen.

$  1.  Von  diesem  Verbote  sind  ausgeschlossen:

1.  Die  diplomatischen  Missionen;

2.  Die  militärischen  Missionen  oder  Kommandos;

3.  Die  beförderungsfähigen  Chargen  und  die  gesetzlichen  Beförderungen.

$  2.  Kein  Deputierter  oder  Senator  aber  darf  ohne  Erlaubnis  der  respektiven
Kammer  eine  Ernennung  zu  Missionen,  Kommissionen  oder  Kommandos,  die  in  den
Nummern  1  und  2  des  vorigen  Paragraphen  erwähnt  sind,  annehmen,  wenn  durch  die
Annahme  eine  Verhinderung  in  der  Ausübung  der  gesetzgebenden  Funktionen  entsteht.
Kriegsfälle  oder  Fälle,  in  denen  die  Ehre  und  die  Integrität  des  Bundes  auf  dem  Spiele
stehen,  sind  jedoch  ausgenommen.

Art.  24.  Der  Deputierte  oder  Senator  darf  auch  nicht  Präsident  oder  Teilnehmer
  an  der  Direktion  von  Banken,  Gesellschaften  oder  Unternehmungen  sein,
die  sich  der  durch  Gesetz  bestimmten  Gunst  der  Bundesregierung  erfreuen.

Einziger  Paragraph.  Die  Nichtbeobachtung  der  in  diesem  und  im  vorigen  Artikel
enthaltenen  Vorschriften  hat  den  Verlust  des  Mandats  zur  Folge.

Art.  25.  Das  gesetzgeberische  Mandat  ist  während  der  Sitzungsperiode  mit  der
Ausübung  irgendeiner  anderen  Funktion  unvereinbar.

Art.  26.  Die  Wählbarkeitsbedingungen!  für  den  Nationalkongreß  sind:

1.  Im  Besitze  der  brasilianischen  Bürgerrechte  und  zum  Wähler  einschreibfähig

  zu  sein;

ı  Gesetz  Nr.  35  vom  26.  Januar  1892,  Art.  29-31.