IV:  Amerika.  1028  176.  Brasilien.

$  2.  Der  Senat  darf  keinen  verurteilenden  Spruch  fällen,  es  sei  denn  durch  zwei
Drittel  der  anwesenden  Mitglieder.

$  3.  Er  darf  zu  keinen  andern  andern  Strafen  verurteilen,  als  zum  Verlust  der
Charge  und  zur  Unfähigkeit,  irgendeine  andere  auszuüben,  jedoch  ohne  das  Wirken
der  ordentlichen  Justiz  gegen  den  Verurteilten  zu  beeinträchtigen.

Kapitel  IV.  Von  den  Befugnissen  des  Kongresses.

Art.  34.  Ausschließlich  dem  Nationalkongreß  steht  es  zu:

1.  Die  Bundeseinnahme  anzuschlagen,  die  Bundesausgabe  zu  bestimmen  und
die  Rechnungen  der  Einnahme  und  Ausgabe  jedes  Finanz-Rechnungsjahres  zu  prüfen;

2.  Die  exekutive  Gewalt  zu  ermächtigen,  Anleihen  aufzunehmen  und  andere
Kreditoperationen  zu  machen;

3.  Über  die  Staatsschuld  Gesetze  zu  geben,  und  die  Mittel  und  Wege  für  ihre
Bezahlung  zu  bestimmen;

4.  Die  Einkassierung  und  die  Einteilung  der  Bundeseinnahmen  zu  regeln;

5.  Den  Internationalhandel  sowie  denjenigen  der  Einzelstaaten  unter  sich  und
mit  dem  Bundesdistrikt  zu  regeln,  Zollämter  in  den  Häfen  zu  errichten  oder  abzuschaffen

6.  Über  die  Schiffahrt  der  Flüsse,  welche  mehr  als  einen  Einzelstaat  durchfließen
oder  sich  bis  in  ausländisches  Gebiet  erstrecken,  Gesetze  zu  geben;

7.  Das  Gewicht,  den  Wert,  die  Inschrift,  den  Typus  und  die  Benennung  der
Münzen  zu  bestimmen;

8.  Zettelbanken  zu  errichten,  über  deren  Emissionen  Gesetze  zu  geben  und
diese  Emissionen  zu  besteuern;

9.  Das  Eichmaß  der  Maße  und  Gewichte  zu  bestimmen;

10.  Über  die  Grenzen  zwischen  den  einzelnen  Staaten,  über  die  des  Bundesdistriktes
  und  über  diejenigen  zwischen  dem  nationalen  Territorium  und  den  angrenzenden
  Nationen  endgültig  zu  beschließen;

11.  Der  Regierung  zu  gestatten,  Krieg  zu  erklären,  wenn  der  Schiedsspruch
nicht  stattfindet  oder  fehlschlägt,  und  Frieden  zu  schließen;

12.  Über  die  Vorträge  und  Konventionen  mit  den  fremden  Nationen  definitiv
zu  beschließen;

13.  Die  Bundeshauptstadt  zu  wechseln;

14.  Den  Staaten  in  dem  im  Art.  5  erwähnten  Falle  Unterstützung  zu  leisten;

15.  Über  das  föderale  Post-  und  Telegraphenwesen  Gesetze  zu  geben;

16.  Das  der  Sicherheit  der  Grenzen  zuträgliche  System  anzunehmen;

17.  Die  Stärke  des  Heeres  und  der  Marine  jährlich  festzusetzen;

18.  Über  die  Organisation  des  Heeres  und  der  Kriegsmarine  Gesetze  zu  geben;

19.  Die  Passage  fremder  Mächte,  zwecks  militärischer  Operationen,  durch  das
Bundesgebiet  zu  erlauben  oder  zu  versagen;

20.  Die  Nationalgarde  oder  Bürgermiliz  in  den  von  der  Verfassung  vorausgesehenen
  Fällen  zu  mobilisieren  oder  zu  benutzen;

21.  Einen  oder  mehrere  Punkte  des  nationalen  Territoriums  beim  Auftauchen
eines  Angriffs  fremder  Mächte  oder  einer  inneren  Erschütterung  in  Belagerungszustand