IV.  Amerika.  1029  176.  Brasilien.

zu  erklären!,  und  die  Belagerung,  die  in  der  Abwesenheit  des  Kongresses  von  der
exekutiven  Gewalt  oder  von  ihren  verantwortlichen  Vertretern  erklärt  wurde,  zu  genehmigen
  oder  aufzuheben;

22.  Die  Bedingungen  und  das  System  der  Wahl  für  die  föderalen  Chargen  im
ganzen  Lande  zu  regeln;

23.  Über  das  Zivil-,  Handels-  und  Strafrecht  der  Republik  und  über  die  BundesprozeßBordnung
  Gesetze  zu  geben;

24.  Gleichförmige  Gesetze  über  die  Naturalisierung  zu  geben;

25.  Föderale  Staatsämter  zu  schaffen  oder  abzuschaffen,  ihre  Bedingungen  zu
bestimmen  und  ihre  Gehälter  festzusetzen;

26.  Die  föderale  Justiz  zu  organisieren  nach  dem  Wortlaute  der  Art.  55  ff  des
III.  Abschnittes;

27.  Amnestie  zu  bewilligen;

28.  Die  über  die  Bundesbeamten  wegen  Verantwortlichkeitsverbrechen  verhängten
  Strafen  zu  verwandeln  und  zu  erlassen;

29.  Über  die  dem  Bunde  angehörenden  Ländereien  und  Minen  Gesetze  zu
geben;

30.  Über  die  Munizipalorganisation  des  Bundesdistriktes?  sowohl  wie  über  das
Polizeiwesen,  die  höhere  Bildung  und  die  andern  Dienste,  die  in  der  Hauptstadt  für
die  Bundesregierung  vorbehalten  sind,  Gesetze  zu  geben;

31.  Die  Punkte  des  Territoriums  der  Republik,  welche  für  die  Gründung  von
Arsenalen  oder  anderen  Anstalten  und  Einrichtungen  föderaler  Konvenienz  nötig
sind,  einer  besonderen  Gesetzgebung  zu  unterwerfen;

32.  Die  Auslieferungsfälle  zwischen  den  Staaten  zu  regeln?;

33.  Gesetze  und  Resolutionen,  die  für  die  Ausübung  der  Bundesgewalten  nötig
sind,  zu  dekretieren;

34.  Grundgesetze  für  die  vollständige  Ausführung  dieser  Verfassung  zu
dekretieren;

35.  Seine  Sitzungsperiode  zu  verlängern  oder  zu  vertagen.

Art.  35.  Ebenfalls,  jedoch  nicht  ausschließlich  dem  Kongreß  liegt  es  ob:

1.  Die  Verfassung  und  die  Gesetze  zu  überwachen  und  für  die  Notwendigkeiten
föderalen  Charakters  Maßregeln  zu  treffen;

2.  Die  Entwicklung  der  Literatur,  Kunst  und  Wissenschaft,  wie  auch  die  Einwanderung*,
  die  Landwirtschaft,  den  Handel  und  die  Industrie,  ohne  Privilegien,  die
die  Tätigkeit  der  lokalen  Regierung  verhindern,  im  Lande  anzuregen;

3.  Lehranstalten  für  gymnasialen  Unterricht  und  höhere  Bildung  in  den  Einzelstaaten
  zu  gründen;

4.  Im  Bundesdistrikt  für  den  gymnasialen  Unterricht  zu  sorgen.

I  Art.  48  Nr.  15  und  Art.  80.

®  Gesetz  Nr.  85  vom  20.  September  1892.
s  Gesetz  Nr.  39  vom  30.  Januar  1892.

*  Dekret  Nr.  6455  vom  19.  April  1907.