IV.  Amerika.  1030  176.  Brasilien.

Kapitel  V.  Von  den  Gesetzen  und  Resolutionen!.

Art.  36.  Mit  Ausnahme  der  im  Artikel  29  erwähnten  Fälle,  dürfen  alle  Gesetzentwürfe
  sowohl  in  der  Kammer  wie  im  Senat  auf  die  Initiative  von  irgendeinem  ihrer
Mitglieder  entstehen.

Art.  37.  Der  in  einer  der  Kammern  gebilligte  Gesetzentwurf  wird  der  andern
unterworfen,  und  diese  schickt  ihn,  wenn  sie  ihn  ebenfalls  billigt,  der  exekutiven
Gewalt,  welche  ihn,  falls  auch  sie  ihn  für  gut  hält,  sanktioniert  und  promulgiert.

$  1.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  ihn  aber  als  verfassungswidrig  oder  nachteilig
  für  die  Interessen  der  Nation  betrachtet,  verweigert  er  seine  Bestätigung  innerhalb
zehn  Werktage,  von  dem  Tage  an  gerechnet,  an  welchem  er  den  Entwurf  erhalten  hat,
und  gibt  ihn  innerhalb  derselben  Frist  mit  Angabe  seiner  Weigerungsgründe  der
Kammer  zurück,  in  der  er  entstanden  ist;

$  2.  Das  Stillschweigen  des  Präsidenten  der  Republik  innerhalb  der  zehn  Tage
gilt  als  Bestätigung.  Falls  er  diese  verweigert,  wenn  der  Kongreß  schon  geschlossen
ist,  gibt  der  Präsident  seine  Gründe  öffentlich  bekannt;

$  3.  Ist  der  Entwurf  der  Kammer,  welche  ihn  gemacht  hat,  zurückgegeben,  so
wird  er  hier  einer  Diskussion  und  einer  nominellen  Abstimmung  unterworfen  und  gilt
als  genehmigt,  wenn  er  zwei  Drittel  der  anwesenden  Stimmen  erhält.  In  diesem  Falle
wird  der  Entwurf  der  andern  Kammer  geschickt,  welche  ihn,  wenn  sie  ihn  durch  dieselben
  Wege  und  nach  derselben  Stimmenmehrheit  genehmigt,  der  exekutiven  Gewalt
sendet,  zum  Zwecke  der  Formalität  der  Promulgierung;

$  4.  Die  Sanktionierung  und  die  Promulgierung  finden  durch  folgende  Formeln
statt:

1.  „Der  Nationalkongreß  dekretiert,  und  ich  sanktioniere  folgendes  Gesetz  (oder
Resolution).“

2.  „Der  Nationalkongreß  dekretiert,  und  ich  promulgiere  folgendes  Gesetz  (oder
Resolution).“

Art.  38.  Wenn  das  Gesetz  in  den  Fällen  der  $$  2  und  3  des  Art.  37  nicht  binnen
48  Stunden  vom  Präsidenten  der  Republik  promulgiert  ist,  promulgiert  es  der  Präsident
des  Senates,  oder,  wenn  dieser  es  innerhalb  derselben  Frist  noch  nicht  promulgiert
hat,  der  Vizepräsident,  wobei  er  folgende  Formel  anwendet:

„X.,  der  Präsident  (oder  der  Vizepräsident)  des  Senates  tue  kund  und  zu  wissen
allen  denen,  die  dieses  sehen  werden,  daß  der  Nationalkongreß  folgendes  Gesetz
(oder  Resolution)  dekretiert  (oder  promulgiert).‘“

Art.  39.  Erleidet  der  Entwurf  einer  Kammer  in  der  andern  Verbesserungen,
so  kehrt  er  nach  der  ersteren  zurück,  welche  ihn,  wenn  sie  die  Verbesserungen  annimmt,
  der  exekutiven  Gewalt,  demgemäß  abgeändert,  zusendet.

$  1.  Im  entgegengesetzten  Falle  kehrt  er  in  die  Kammer,  die  ihn  verbesserte,
zurück,  und  wenn  hier  die  Verbesserungen  zwei  Drittel  der  Stimmen  der  anwesenden
Mitglieder  erhalten,  werden  sie  als  genehmigt  betrachtet  und  darauf  mit  dem  Entwurf
zu  der  Kammer  gesandt,  von  der  er  ausging;  letztere  aber  darf  sie  nur  nach  einer
gleichen  Stimmenmehrheit  verwerfen;

ı  Dekret  Nr.  3191  vom  7.  Januar  1899.