IV.  Amerika.  1035  176.  Brasilien.

Abschnitt  III.  Von  der  richterlichen  Gewalt!.

Art.  55.  Die  richterliche  Gewalt  des  Bundes  wird  durch  ein  Oberbundesgericht
mit  Sitz  in  der  Hauptstadt  der  Republik  und  so  viele,  im  Lande  verteilte,  Bundesrichter
  und  Gerichte?,  wie  der  Kongreß  schaffen  wird,  ausgeübt.

Art.  56.  Das  Oberbundesgericht  besteht  aus  fünfzehn  Richtern,  die  unter  den
zum  Senat  wählbaren  Staasbürgern  von  bemerkenswerter  Gelehrsamkeit  und  Reputation,
  nach  dem  Wortlaute  des  Art.  48  Nr.  12,  ernannt  werden.

Art.  57.  Die  Ernennung  der  Bundesrichter  erfolgt  auf  Lebenszeit,  sie  können
nur  kraft  richterlicher  Entscheidung  ihr  Amt  verlieren.

$  1.  Ihre  Gehälter  werden  durch  Gesetz  bestimmt  und  dürfen  nicht  verringert
werden.

$  2.  Der  Senat  urteilt  die  Mitglieder  des  Oberbundesgerichtes  wegen  Verantwortlichkeitsverbrechen
  ab,  und  dieses  seinerseits  die  Bundesrichter  niederer
Instanzen.

Art.  58.  Die  Bundesrichter  wählen  unter  ihren  Mitgliedern  ihre  Präsidenten
und  organisieren  selbst  ihre  Sekretariate.

$  1.  Den  Präsidenten  der  respektiven  Gerichte  stehen  die  Ernennung  und  die
Entlassung  der  Sekretariatsangestellten,  wie  die  Anschaffung  von  Gerichtsvollziehern
  für  die  einzelnen  Gerichtsbezirke  zu.

$  2.  Der  Präsident  der  Republik  ernennt  unter  den  Mitgliedern  des  Oberbundesgerichtes
  den  Staatsanwalt  der  Republik,  dessen  Befugnisse  durch  Gesetze
bestimmt  werden.

Art.  59.  Das  Oberbundesgericht  ist  zuständig:

I.  Als  Gericht  erster  Instanz  und  mit  ausschließlicher  Gerichtsbarkeit  für  die
Aburteilung:

a.  des  Präsidenten  der  Republik  wegen  Gemeinverbrechen  und  der  Staatsminister
  in  den  Fällen  des  Art.  52;

b.  der  diplomatischen  Minister  wegen  Gemein-  und  Verantwortlichkeitsverbrechen;


c.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  dem  Bunde  und  den  Einzelstasten  oder

zwischen  diesen  untereinander;
d.  der  Rechtsstreitigkeiten  und  Reklamationen  zwischen  den  fremden
Nationen  und  dem  Bunde  oder  den  Einzelstaaten;

®  Über  die  Gerichtsverfassung  Dekret  Nr.  848  vom  11.  Oktober  1890  und  Gesetz  Nr.  221
vom  20.  November  1894.

*  Das  Bundesgericht  wird  durch  folgende  Gerichte  und  Richter  verwaltet:  1.  Ein  Oberbundesgericht
  mit  Gerichtebarkeit  im  ganzen  Lande;  2.  Sektionsrichter,  und  zwar  einen  für  jeden
Einzelstaat  und  einen  für  den  Bundesdistrikt;  3.  Richter,  die  Stellvertreter  der  betreffenden
Sektionsrichter  sind,  und  zwar  einen  für  jede  Sektion  und  einen  für  den  Bundesdistrikt;  4.  Schwurgerichte
  in  jeder  Sektion.  Der  Bund  hat  als  Vertreter:  einen  Generalstastsanwalt  der  Republik
beim  Oberbundesgericht;  einen  Staatsanwalt  der  Republik  in  jeder  Sektion  des  Bundesgerichts;
und  Stellvertreter  des  Generalstaatsanwaltes  der  Republik.

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