IV.  Amerika.  1036  176.  Brasilien.

e.  der  Streitigkeiten  der  Bundesrichter  oder  Gerichte  unter  sich,  oder  solcher
zwischen  diesen  und  denjenigen  der  Einzelstaaten,  wie  auch  solcher  zwischen  den
Richtern  und  Gerichten  eines  Einzelstaates  und  denjenigen  eines  andern.

II.  Die  von  den  Bundesrichtern  und  Gerichten  entschiedenen  Streitigkeiten,
sowohl  wie  diejenigen,  die  im  $  1  dieses  Art.  und  im  Art.  60  erwähnt  sind,  in  Berufungsinstanz
  zu  entscheiden;

III.  Für  die  Revision  der  beendeten  Prozesse  nach  dem  Wortlaut  des  Art.  81;

$  1.  Gegen  die  Urteile  der  Gerichte  der  Einzelstaaten  in  letzter  Instanz  kann
Berufung  beim  Oberbundesgericht  eingelegt  werden:

a.  Wenn  man  über  die  Gültigkeit  oder  die  Anwendung  föderaler  Verträge  und
Gesetze  streitet,  und  die  Entscheidung  des  Gerichtes  des  Einzelstaates  gegen  sie  ist;

b.  wenn  die  Gültigkeit  von  Gesetzen  oder  Handlungen  der  Regierungen  der
Einzelstaaten  auf  Grund  der  Verfassung  oder  der  föderalen  Gesetze  bestritten  wird,
und  die  Entscheidung  des  Gerichtes  des  Einzelstaates  diese  bestrittenen  Handlungen
oder  Gesetze  als  gültig  erklärt.

$  2.  Das  Bundesgericht  soll,  wenn  es  Gesetze  der  einzelnen  Staaten  anwenden
muß,  die  Entscheidungsweise  (Jurisprudencia)  der  Ortsgerichte  konsultieren,  und  umgekehrt
  sollen  die  Gerichte  der  Einzelstaaten,  wenn  sie  Gesetze  des  Bundes  auslegen
müssen,  die  Entscheidungsweise  der  Bundesgerichte  konsultieren.

Art.  60.  Die  Bundesrichter  oder  Bundesgerichte  sind  zuständig  für  die  Verhandlung
  und  Aburteilung:

&amp;.  Der  Rechtsstreitigkeiten,  in  denen  eine  der  Parteien  die  Klage  oder  die  Verteidigung
  auf  eine  Vorschrift  der  Bundesverfassung  stützt;

b.  aller  gegen  die  Bundesregierung  oder  den  Bundesschatz  angestrengten
Klagen,  welche  auf  Vorschriften  der  Verfassung,  der  von  der  exekutiven  Gewalt
erlassenen  Gesetze  und  Verordnungen,  oder  auf  mit  der  Bundesregierung  geschlossene
Verträge  gegründet  sind;

c.  der  Klagen,  welche  aus  Ausgleichungen,  Zurückforderungen,  Entschädigungen
  entstehen,  oder  irgend  andere,  die  von  der  Bundesregierung  gegen  Privatleute
angestrengt  sind,  und  umgekehrt;

d.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  einem  Einzelstaate  und  den  Bürgern
eines  andern,  oder  zwischen  den  Bürgern  der  verschiedenen  Einzelstaaten,  wenn  ihre
Gesetze  variieren;

e.  der  Rechtsstreitigkeiten  zwischen  fremden  Staaten  und  brasilianischen
Angehörigen;

_f£.  der  Klagen,  welche  von  Ausländern  angestrengt  sind,  gleichviel,  ob  sie  auf
Verträge  mit  der  Bundesregierung,  oder  auf  Verträge  oder  Konvention  zwischen  dem
Bunde  und  anderen  Nationen  gegründet  sind;

g.  der  Seerechtssachen  und  der  Sachen  über  die  Schiffahrt  sowohl  im  Ozean,
wie  auf  den  Flüssen  und  Seen  des  Landes;

h.  der  Sachen  über  internationales  Kriminal-  oder  Zivilrecht;

i.  der  politischen  Verbrechen,