IV.  Amerika.  1037  176.  Brasilien.

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$  1.  Es  ist  dem  Kongreß  verboten,  irgendeine  Bundesgerichtsbarkeit  auf  die
Gerichte  der  Einzelstaaten  zu  übertragen.

$  2.  Die  Urteile  und  Befehle  der  Bundesmagistratur  werden  durch  Bundesgerichtsvollzieher
  vollstreckt,  welchen  die  Ortspolizei  verpflichtet  ist,  Hilfe  zu  leisten,
wenn  sie  sie  erbitten.

Art.  61.  Die  Entscheidungen  der  Richter  und  Gerichte  der  Einzelstaaten
beenden  in  Sachen  ihrer  Zuständigkeit  die  Prozesse  und  die  Streitigkeiten,  ausgenommen,
  wenn  es  sich  um:

1.  Habeaskorpusakte  oder

2.  eine  in  einer  Konvention  oder  in  einem  Vertrage  nicht  vorgesehene  Spezies
von  Nachlaß  eines  Ausländers  handelt.  |

In  solchen  Fällen  kann  freiwillige  Berufung  beim  Oberbundesgericht  eingelegt
werden.

Art.  62.  Die  Gerichte  der  Einzelstaaten  dürfen  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche
vor  die  Bundesgerichte  gehören,  nicht  intervenieren,  sowie  auch  ihre  Urteile  und
Befehle  nicht  annullieren,  verändern  oder  hinausschieben.  Und  das  Bundesgericht
seinerseits  darf  in  Rechtsstreitigkeiten,  welche  vor  die  Gerichte  der  Einzelstaaten
gehören,  nicht  intervenieren  sowie  auch  die’Urteile  und  Befehle  dieser  nicht  annullieren,
verändern  oder  hinausschieben,  ausgenommen  die  in  der  Verfassung  ausdrücklich
erwähnten  Fälle.

Titel  II.  Von  den  Einzelstaaten.

Art.  63.  Jeder  Einzelstaat  richtet  sich  nach  der  Verfassung  und  den  Gesetzen,
die  er  annimmt;  er  muß  aber  die  Bundesverfassungsvorschriften  berücksichtigen,

Art.  64.  Den  Einzelstaaten  gehören  die  Minen  und  Brachländer,  die  sich  in
ihren  resp.  Territorien  befinden.  Es  kommt  dem  Bunde  nur  derjenige  Teil  des  Territoriums
  zu,  der  für  die  Verteidigung  der  Grenzen,  für  Festungen,  für  militärische
Bauten  und  für  Bundeseisenbahnen  unumgänglich  nötig  ist.

Einziger  Paragraph.  Die  nationalen  Güter,  die  nicht  für  den  Dienst  des  Bundes
nötig  sind,  werden  den  Staaten,  in  deren  Territorien  sie  sich  befinden,  zuerkannt
werden.

Art.  65.  Es  ist  den  Einzelstaaten  erlaubt:

1.  Übereinkünfte  und  Konventionen  nicht  politischen  Charakters  unter  sich
zu  schließen  (Art.  48  Nr.  16);

2.  Irgendeine  Macht  oder  ein  Recht,  welches  ihnen  nicht  durch  eine,  in  den
ausdrücklichen  Klauseln  der  Verfassung  ausdrücklich  oder  implicite  enthaltene  Klausel
verweigert  ist.

Art.  66.  Es  ist  den  Einzelstaaten  verboten:

1.  Die  Beweiskraft  der  öffentlichen  Urkunden  des  Bundes  oder  irgendeines
Einzelstaates,  welche  eine  gesetzgebende,  administrative  oder  richterliche  Natur
haben,  nicht  anzuerkennen;

2.  Die  Münze  oder  Bankemission,  welche  kraft  Entscheidung  der.  Bundesregierung
  im  Umlauf  ist,  nicht  anzunehmen;