IV.  Amerika.  1038  176.  Brasilien.

3.  Untereinander  Krieg  zu  erklären  oder  zu  führen  oder  Repressalien  zu  üben;

Die  Auslieferung  von  Verbrechern,  die  von  den  Gerichten  anderer  Einzelstaaten
oder  des  Bundesdistriktes  nach  den  Gesetzen  des  Bundes!,  welche  diesen  Stoff  behandeln,
  gefordert  werden,  zu  verweigern  (Art.  34  Nr.  32).

Art.  67.  Der  Bundesdistrikt  wird  durch  städtische  Behörden  verwaltet,  mit
Ausnahme  der  Beschränkungen,  die  in  der  Verfassung  und  in  den  Bundesgesetzen
bestimmt  sind.

Einziger  Paragraph.  Die  Ausgaben  für  die  Hauptstadt  der  Republik,  die  einen
Ortscharakter  haben,  stehen  ausschließlich  den  städtischen  Behörden  zu.

Titel  II.  Vom  Munizipium.

Art.  68.  Die  Einzelstaaten  sollen  sich  derartig  organisieren,  daß  die  Unabhängigkeit
  der  Munizipien  in  allem,  was  ihr  eigenes  Interesse  anbetrifft,  gesichert  ist.

Titel  IV.  Von  den  brasilianischen  Angehörigen.

Abschnitt  I.  Von  den  Eigenschaften  des  brasilianischen
Angehörigen.

Art.  69.  Brasilianische  Angehörige  sind:

1.  Diejenigen,  welche  in  Brasilien  geboren  sind,  selbst  wenn  ihr  Vater  ein  Ausländer
  ist,  der  aber,  nicht  infolge  eines  Dienstes  für  seine  Nation,  in  Brasilien  wohnhaft
  ist;

2.  Die  Kinder  von  brasilianischem  Vater,  und  die  außerehelichen  von
brasilianischer  Mutter,  die  in  fremdem  Lande  geboren  sind  und  ihren  Wohnsitz  in  der
Republik  aufschlagen;

8.  Die  Kinder  von  brasilianischem  Vater,  welcher  in  einem  anderen  Lande  im
Dienste  der  Republik  steht,  selbst  wenn  sie  ihren  Wohnsitz  nicht  in  ihr  aufschlagen;

4.  Die  Ausländer,  die  sich  am  15.  November  1889  in  Brasilien  befanden  und  nicht
binnen  sechs  Monaten,  nachdem  die  Verfassung  in  Kraft  getreten  ist,  den  Wunsch,
ihre  ursprüngliche  Angehörigkeit  zu  behalten,  ausgesprochen  haben;

5.  Die  Ausländer,  die  unbewegliche  Güter  in  Brasilien  besitzen  und  mit  einer
Brasilianerin  verheiratet  sind  oder  brasilianische  Kinder  haben,  insofern  sie  in  Brasilien
wohnen  und  nicht  die  Absicht  kundgeben,  die  Angehörigkeit  zu  wechseln;

6.  Die  Ausländer,  die  auf  andere  Art  naturalisiert  sind.

Art.  70.  Die  Staatsangehörigen,  die  das  21.  Lebensjahr  überschritten  haben
und  sich  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  einschreiben  ließen,  sind  Wähler.

&amp;  1.  Es  dürfen  sich  als  Wähler  für  die  Bundeswahlen,  sowie  für  die  der  Einzelstaaten
  nicht  einschreiben  lassen:

1.  Die  Bettler;

2.  Die  Analphabeten;

3.  Die  besoldeten  Soldaten,  mit  Ausnahme  der  Schüler  der  höheren  Militärschulen;


!  Bundesgesetz  Nr.  39  vom  30.  Januar  1892.