IV.  Amerika.  1039  176.  Brasilien.

4.  Die  Geistlichen  von  klösterlichen  Orden,  von  Religionsgesellschaften,
Kongregationen  oder  Gemeinden  irgendeines  Namens,  die  einem  Gehorsamkeitsgelübde,
  einer  Regel  oder  einem.  Statut  unterworfen  sind,  so  daß  sie  ihre  individuelle
Freiheit  verloren  haben.

$  2.  Die  nicht  einschreibeberechtigten  Staatsangehörigen  sind  unwählbar.

Art.  71.  Die  brasilianischen  Bürgerrechte  können  nur  in  den  nachstehend
bestimmten  Fällen  bis  auf  weiteres  aufgehoben  oder  verloren  werden:

$  1.  Sie  werden  bis  auf  weiteres  aufgehoben:

a.  wegen  physischer  und  moralischer  Unfähigkeit;

b.  wegen  einer  kriminalen  Verurteilung,  solange  ihre  Wirkungen  dauern.

$  2.  Sie  werden  verloren:

a.  wegen  Naturalisierung  in  fremdem  Lande;

b.  wegen  Annahme  einer  Anstellung  oder  einer  Pension  von  fremder  Regierung,
ohne  die  Erlaubnis  der  föderalen,  exekutiven  Gewalt.

$  3.  Ein  Bundesgesetz  bestimmt  die  Bedingungen  für  die  Wiedererlangung
der  brasilianischen  Bürgerrechte.

Abschnitt  HI.  Erklärung  der  Rechte.

Art.  72.  Die  Verfassung  garantiert  den  im  Lande  wohnhaften  Brasilianern
und  Ausländern  dir  Unverletzlichkeit  der  Rechte  betreffs  der  Freiheit,  der  individuellen
Sicherheit  und  des  Eigentums  folgendermaßen:

|  $  1.  Niemand  darf  gezwungen  werden,  etwas  zu  tun  oder  zu  lassen,  es  sei  denn
kraft  Gesetz.

$  2.  Jedermann  ist  vor  dem  Gesetze  gleich.

Die  Republik  läßt  keine  Geburtsprivilegien  gelten,  erkennt  keine  Adelvorrechte
an,  und  hebt  die  vorhandenen  Edelorden  und  alle  ihre  Privilegien  und  Vorrechte  auf,
ebenso  die  Adel-  und  Rattitel.

$  3.  Jedermann  und  jede  Religionsgesellschaft  darf  öffentlich  und  frei  seinen
Kult  treiben,  sich  dazu  versammeln  und  Güter  dazu  erwerben,  soweit  die  Vorschriften
des  Gemeinderechtes  berücksichtigt  werden.

$  4.  Die  Republik  erkennt  nur  die  Ziviltrauung  an,  deren  Vornahme  unentgeltlich
  ist.

.$  5.  Die  Kirchhöfe  werden  einen  weltlichen  Charakter  haben  und  werden  von
der  städtischen  Behörde  verwaltet  werden;  allen  religiösen  Kulten  steht  die  Ausübung
  der  Riten,  ihre  Gläubigen  betreffend,  frei,  soweit  diese  nicht  die  öffentliche
Sittlichkeit  und  die  Gesetze  verletzen.

$  6.  Der  in  den  öffentlichen  Anstalten  erteilte  Unterricht  wird  weltlich  sein.

$  7.  Kein  Kultus  und  keine  Kirche  erfreut  sich  offizieller  Beisteuer  und  hat
keine  Abhängigkeits-  oder  Allianzbeziehungen!  mit  der  Bundesregierung  oder  mit  der
Regierung  der  Einzelstaaten.

i  Dekret  Nr.  119A  vom  7.  Januar  1890.