IV.  Amerika.  _  1040  126.  Brasilien

$  8.  Allen  ist  es  erlaubt,  sich  ohne  Waffen  frei  zu  vereinigen  und  zu  versammeln;
  die  Polizei  darf  nur,  um  die  öffentliche  Ordnung  aufrechtzuerhalten,
intervenieren.  :

$  9.  Es  ist  jedermann,  wer  es  auch  sein  mag,  erlaubt,  den  Staatsgewalten  durch
ein  Gesuch  Vorstellungen  zu  machen,  den  Behörden  Mißbräuche  anzuzeigen  und  die
Schuldigen  zur  Verantwortung  zu  ziehen.

$  10.  In  Friedenszeiten  darf  jedermann  ohne  Paß,  wann  und  wie  es  ihm  gefällt,
mit  seinem  Vermögen  und  seinen  Gütern  in  das  Bundesgebiet  ein-  oder  austreten.

$  11.  Die  Wohnung  ist  die  unverletzliche  Freistatt  des  Menschen;  niemand
darf  nachts  ohne  die  Erlaubnis  des  Bewohners  in  dieselbe  eindringen,  es  sei  denn,
um  den  Opfern  von  Verbrechern  oder  Unglücksfällen  Hilfe  zu  leisten,  ebenso  nicht  bei
Tage,  es  sei  denn  in  den  gesetzlich  bestimmten  Fällen  und  Formen.

$  12.  In  jeder  Sache  ist  die  Gedankenäußerung  durch  die  Presse  oder  von  der
Kanzel  herab  frei,  unabhängig  von  Zensur;  jeder  aber  ist  in  den  gesetzlich  bestimmten
Formen  und  Fällen  für  die  Mißbräuche,  die  er  begeht,  verantwortlich.  Die  Anonymität
ist  nicht  erlaubt.  |

$  13.  Außer  den  auf  frischer  Tat  ertappten  Verbrechen  darf  die  Haft  erst  dann,
wenn  der  Angeklagte  schon  in  den  Anklagezustand  versetzt  ist,  durch  schriftlichen
Befehl  der  zuständigen  Behörde  vollstreckt  werden,  mit  Ausnahme  der  gesetzlich
bestimmten  Fälle.
8  14.  Niemand  darf  ohne  bestimmte  Schuld  in  Haft  behalten  werden,  mit
Ausnahme  der  gesetzlich  bestimmten  Fälle,  wie  auch  nicht  ins  Gefängnis  gebracht
oder  in  ihm  behalten  werden,  wenn  er  eine  geeignete  Sicherheit  leistet  in  den  Fällen,
in  denen  das  Gesetz  es  erlaubt.

$  15.  Nur  durch  die  zuständige  Behörde,  kraft  eines  vorgängigen  Gesetzes
und  in  der  Form,  die  dieses  bestimmt,  darf  jemand  verurteilt  werden.

$  16.  Den  Angeklagten  wird  durch  Gesetz  die  vollständigste  Verteidigung
mit  allen  den  Rechtsmitteln,  die  für  dieselbe  durchaus  notwendig  sind,  garantiert,
von  Erhalt  der  Schuldurkunde  an,  die  dem  Gefangenen  binnen  24  Stunden  eingehändigt
  wird  und  von  der  zuständigen  Behörde  und  mit  dem  Namen  der  Kläger  und
der  Zeugen  unterzeichnet  ist.

$  17.  Das  Eigentumsrceht  wird  in  seiner  ganzen  Vollständigkeit  aufrechterhalten,
  mit  Ausnahme  der  Expropriation  wegen  öffentlicher  Notwendigkeit  oder
öffentlichen  Wohles  gegen  vorgängige  Entschädigung.

Die  Minen  gehören  den  Eigentümern  des  Bodens,  mit  Ausnahme  der  gesetzlich
bestimmten  Einschränkungen  zugunsten  der  Erforschung  dieses  Industriezweiges.

$  18.  Das  Briefgeheimnis  ist  unverletzlich.

&amp;  19.  Keine  Strafe  darf  eine  andere  als  die  Person  des  Delinquenten  treffen.

&amp;  20.  Die  Galeeren-  und  die  gerichtlichen  Verbannungsstrafen  werden  abgeschafft.


ı  Diese  Fälle  sind  im  Dekret  Nr.  3084  vom  6.  November  1898  und  im  Gesetze  Nr.  628  vom
28.  Oktober  1879  bestimmt.

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