IV.  Amerika.  1044  176.  Brasilien.

$  2.  Dieser  Vorschlag  gilt  als  angenommen,  wenn  er  im  folgenden  Jahre  in
drei  Diskussionen  nach  Mehrheit  von  je  zwei  Dritteln  der  Stimmen  beider  Kammern
des  Kongresses  genehmigt  wird.

$  3.  Ist  der  Antrag  genehmigt,  so  wird  er  mit  den  Unterschriften  der  Präsidenten
  und  Sekretäre  beider  Kammern  veröffentlicht  und  der  Verfassung  als  ihr
ergänzender  Teil  einverleibt.

$  4.  Die  Vorschläge,  die  gegen  die  föderative,  republikanische  Form  oder  gegen
die  Gleichheit  der  Vertretung  der  Einzelstaaten  im  Senat  sind,  dürfen  nicht  erörtert
werden.

Art.  91.  Ist  diese  Verfassung  genehmigt,  so  wird  sie  vom  Tische  des  Kongresses
promulgiert  und  von  seinen  Mitgliedern  unterzeichnet.

Übergangsbestimmungen.

Art.  1.  Sobald  diese  Verfassung  promulgiert  ist,  wird  der  Kongreß  in  einer
Generalversammlung  den  Präsidenten  und  Vizepräsidenten  der  Vereinigten  Staaten
von  Brasilien  bei  der  ersten  Abstimmung  nach  absoluter  Stimmenmehrheit,  und,  wenn
kein  Kandidat  diese  erhält,  bei  der  zweiten  nach  relativer  Mehrheit  wählen.

$  1.  Diese  Wahl  wird  in  je  zwei  verschiedenen  Abstimmungen  für  den  Präsidenten
  und  Vizepräsidenten,  gemacht,  wobei  man  erst  die  Stimmzettel  für  den  Präsidenten
  zählt,  und  dann  in  gleicher  Weise  für  den  Vizepräsidenten  operiert.

$  2.  Der  Präsident  und  der  Vizepräsident,  in  der  Form  dieses  Artikels  gewählt,
werden  die  Präsidentschaft  und  die  Vizepräsidentschaft  in  der  ersten  Präsidentenperiode
  führen.

$  3.  Für  diese  Wahl  gibt  es  keine  Unvereinbarkeit.

$  4.  Ist  dieselbe  zu  Ende,  so  wird  der  Kongreß  seine  verfassungsgebende
Mission  für  beendet  erklären,  und,  indem  er  sich  in  Kammer  und  Senat  teilt,  die  Ausübung
  seiner  normalen  Funktionen  am  15.  Juni  des  laufenden  Jahres  anfangen;  er
darf  in  keinem  Falle  aufgelöst  werden.

$  5.  Im  ersten  Jahre  der  ersten  Legislaturperiode  wird  der  Senat,  gleich  bei
den  vorbereitenden  Arbeiten,  das  erste  und  zweite  Drittel  seiner  Mitglieder  bestimmen,
deren  Mandat  am  Ende  des  ersten  und  des  zweiten  Trienniums  aufhören  soll.

$  6.  Diese  Bestimmung  wird  auf  drei,  den  drei  Dritteln  entsprechenden  Listen
gemacht,  indem  man  die  Senatoren  jedes  Einzelstaates  und  die  des  Bundesdistrikts
der  Reihe  nach,  wie  sie  gewählt  wurden,  abstuft,  so  daß  der  in  dem  Bundesdistrikte,
wie  der  in  jedem  Einzelstaate  Erstgewählte,  sich  auf  das  Drittel  des  letzten  Trienniums
verteilen,  und  je  die  anderen  beiden  Namen  nach  der  Skala  der  erhaltenen  Stimmen
auf  die  andern  beiden  Drittel.

$  7.  Im  Stimmengleichheitsfalle  werden  die  Ältesten  begünstigt,  und  wenn  das
Alter  gleich  ist,  entscheidet  man  durch  Losung.

Art.  2.  Der  Staat,  der  bis  zum  Ende  des  Jahres  1892  seine  Verfassung  nicht
dekretiert  haben  wird,  wird  durch  Entscheidung  des  Kongresses  derjenigen  eines  der
anderen  Einzelstaaten  unterworfen,  welche  zu  dieser  Anpassung  am  meisten  ratsam
erscheint,  bis  der  Staat,  der  diesem  Regime  unterworfen  ist,  sie  in  der  in  ihr  bestimmten
Form  reformiert.