IV.  Amerika.  1046  177.  Chile.

177.  Chile.

Verfassung  vom  25.  Mai  1833,  abgeändert  am  26.  Juni  1893.

Im  Namen  Gottes,  des  allmächtigen  Schöpfers  und  höchsten  Gesetzgebers  der  ganzen
Welt.

Die  große  Konvention  von  Chile,  berufen  durch  das  Gesetz  vom  1.  Oktober  1831,  um
um  die  politische  Verfassung  der  Nation  vom  8.  August  1828  abzuändern  und  zu  verbessern,
beschließt,  nachdem  sie  diese  Verfassung  geprüft  und  diejenigen  ihrer  Bestimmungen  angenommmnen
  hat,  welche  sie  für  das  Wohlergehen  und  die  gute  Regierung  des  Staatswesens  für
angemessen  erachtet,  nachdem  sie  andere  Bestimmungen  abgeändert  und  beseitigt  und  solche
Vorschriften  hinzugefügt  hat,  welche  als  geeignet  angesehen  werden,  ein  so  wichtiges  Ziel  zu
fördern,  daß  alle  Vorschriften,  die  hierin  enthalten  sind,  abgeschafft  werden,  und  daß  das
Folgende  die  einzige  politische  Verfassung  der  Republik  Chile  sein  soll:

Kapitel  1.  Die  Form  der  Regierung.
Art.1.  Die  Verfassung  von  Chile  ist  demokratisch  und  repräsentativ.
Art.2.  Die  Republik  Chile  ist  einheitlich  und  unteilbar.
Art.  3.  Die  Souveränität  ruht  durchaus  in  der  Nation;  diese  überträgt  ihre  Ausübung
  den  Gewalten,  welche  durch  die  Verfassung  eingesetzt  sind.

Kapitel  2.  Religion.
Art.4.  Die  Religion  der  Republik  Chile  ist  katholisch,  apostolisch,  römisch,
andere  Religionen  sind  von  der  öffentlichen  Ausübung  ausgeschlossen!.

Kapitel  3.  Chilenen.

Art.5.  Chilenen  sind:

1.  diejenigen,  welche  im  Gebiete  von  Chile  geboren  sind;

2.  die  Kinder  eines  chilenischen  Vaters  und  einer  chilenischen  Mutter,  auch
wenn  sie  im  Auslande  geboren  sind,  schon  durch  die  Tatsache,  daß  sie  ihren  Wohnsitz
in  Chile  nehmen.  Die  Kinder  von  Chilenen,  die  im  Auslande  geboren  sind,  während
der  Vater  im  Dienste  der  Republik  tätig  ist,  sind  in  allen  Beziehungen,  in  denen  die
Grundgesetze  oder  andere  Gesetze  die  Geburt  innerhalb  des  Gebietes  der  Republik
erfordern,  Chilenen;

3.  Ausländer,  welche  nach  einjährigem  Aufenthalte  in  der  Republik,  vor  dem
Verwaltungsorgan  des  Distriktes,  in  welchem  sie  sich  aufhalten,  ihre  Absicht  erklären,
sich  in  Chile  anzusiedeln  und  eine  Naturalisationsurkunde  erbitten.

4.  diejenigen,  welche  vom  Kongreß  durch  einen  besonderen  Akt  naturalisiert
werden.

Art.6.  Der  Behörde  des  Bezirkes,  in  welchem  im  Ausland  geborene  Personen
sich  aufhalten,  steht  es  zu,  zu  erklären,  ob  solche  Personen,  welche  nicht  in  Chile
geboren  sind,  auf  Grund  der  Bestimmung  von  Nr.  3  des  vorigen  Artikels  zur  Naturalisation
  befähigt  sind.  Auf  Grund  einer  zustimmenden  Erklärung  dieser  Behörde
soll  der  Präsident  der  Republik  die  Naturalisationsurkunde  verleihen.

ı  Durch  das  Gesetz  vom  27.  Juli  1865  ist  es  solchen  Personen,  die  der  römisch-katholischen
  Kirche  nicht  angehören,  erlaubt,  ihren  Gottesdienst  nicht  öffentlich  auszuüben  und
Privatschulen  für  den  Unterricht  ihrer  Kinder  einzurichten.