IV.  Amerika.  1048  177.  Chile.

soll  der  Eigentümer  zuvor  die  Entschädigung  erhalten,  welche  mit  ihm  vereinbart
worden  ist,  oder  welche  von  einem  Schiedsgerichte  zuverlässiger  Männer  bestimmt
wird.

6.  das  Recht,  ohne  vorherige  Erlaubnis  ohne  Waffen  sich  zu  versammeln.

Versammlungen  an  Plätzen,  Straßen  und  an  anderen  öffentlichen  Plätzen
sollen  stets  polizeilichen  Vorschriften  unterworfen  sein.

Das  Recht,  Vereinigungen  ohne  vorherige  Erlaubnis  zu  bilden.  Das  Recht,
Petitionen  an  die  verfassungsmäßige  Gewalt  in  betreff  einer  jeden  Angelegenheit  von
öffentlichem  oder  privatem  Interesse  soll  keiner  anderen  Begrenzung  als  der  unterworfen
  sein,  daß  bei  seiner  Anwendung  ehrerbietige  und  anständige  Ausdrücke
gebraucht  werden;

Die  Lehrfreiheit;

7.  die  Freiheit,  seine  Meinung  durch  die  Presse  ohne  vorherige  Zensur  zu  veröffentlichen,
  und  das  Recht,  wegen  des  Mißbrauches  dieser  Freiheit  nur  auf  Grund
eines  Urteils  bestraft  zu  werden,  in  welchem  ein  Schwurgericht  zunächst  den  Mißbrauch
des  Rechtes  festgestellt  und  sodann  entsprechend  dem  Gesetz  über  die  Sache  selbst
entschieden  hat.

Kapitel  5.  Der  Nationalkongreß.

Art.  11.  Die  gesetzgebende  Gewalt  ruht  bei  einem  Nationalkongresse,  welcher
aus  zwei  Kammern  besteht,  der  einen  von  Deputierten  und  der  anderen  von  Senatoren.

Art.  12.  Die  Deputierten  und  Senatoren  sind  wegen  der  in  Ausübung  ihrer
Funktionen  ausgedrückten  Meinungen  und  abgegebenen  Entscheidungen  unverletzlich.

Art.  13.  Von  dem  Tage  seiner  Wahl  an  kann  kein  Senator  und  kein  Deputierter
angeklagt,  verfolgt  oder  verhaftet  werden,  ausgenommen  wenn  er  bei  Begehung  seines
Verbrechens  verhaftet  ist,  wofern  nicht  die  Kammer,  deren  Mitglied  er  ist,  zuvor  die
Verfolgung  autorisierte,  dadurch,  daß  sie  erklärt,  daß  Grund  für  die  Erhebung  der
Anklage  vorhanden  ist.

Art.  14.  Von  dem  Tage  seiner  Wahl  an  soll  kein  Deputierter  oder  Senator
angeklagt  werden,  außer  vor  der  Kammer,  welcher  er  angehört  oder  vor  der  ständigen
Kommission,  falls  die  Kammer  keine  Session  hat.  Wenn  entschieden  wird,  daß  Grund
für  die  Erhebung  der  Anklage  vorliegt,  dann  soll  der  Angeklagte  von  seinen  gesetzgeberischen
  Funktionen  suspendiert  und  dem  zuständigen  Gerichtshof  unterworfen
werden.

Art.  15.  Für  den  Fall,  daß  ein  Deputierter  oder  Senator  bei  der  Begehung  eines
Verbrechens  ergriffen  wird,  soll  er  unverzüglich  unter  Beifügung  des  summarischen
Protokolls  zur  Verfügung  seiner  Kammer  oder  der  ständigen  Kommission  gestellt
werden.  Die  Kammer  oder  die  ständige  Kommission  soll  hierbei  entsprechend  der
Bestimmung  des  zweiten  Satzes  des  vorhergehenden  Artikels  vorgehen.

Von  der  Deputiertenkammer.
Art.  16.  Die  Deputiertenkammer  soll  aus  Mitgliedern  zusammengesetzt  werden,
welche  von  den  Departements  durch  direkte  Wahl  in  der  durch  das  Wahlgesetz  vorgeschriebenen
  Weise  gewählt  werden.