IV.  Amerika.  1049  177.  Chile.

Art.17.  Ein  Deputierter  soll  von  je  30  000  Einwohnern  und  von  einem  nicht
weniger  als  15  000  betragenden  Teile  dieser  Zahl  gewählt  werden.

Wenn  ein  Deputierter  stirbt  oder  aus  irgendeinem  Grunde  aufhört,  der  Kammer
während  der  zwei  ersten  Jahre  seiner  Wahlperiode  anzugehören,  dann  findet,  um  ihn
zu  ersetzen,  eine  neue  Wahl  statt,  in  der  Form  und  Zeit,  welche  das  Gesetz  bestimmt.

Der  Deputierte,  welcher  seinen  Sitz  durch  Verzicht  oder  durch  Erlangung  eines
Amtes,  welches  damit  nicht  vereinbar  ist,  verliert,  soll  bei  der  nächsten  Neuwahl
der  Kammer  nicht  wieder  wählbar  sein.

Art.  18.  Die  Deputiertenkammer  soll  alle  drei  Jahre  vollständig  neu  gewählt
werden.

Art.  19.  Um  Deputierter  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  im  Besitze  der  Rechte  eines  wahlberechtigten  Bürgers  zu  sein;

2.  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  500  Pesos.

Art.  20.  Deputierte  sollen  unbeschränkt  wieder  gewählt  werden  können.

Art.  21.  Als  Deputierte  sind  nicht  wählbar:

1.  die  Mitglieder  religiöser  Orden,  die  Pfarrer  und  deren  Vertreter;

2.  die  Beamten  der  oberen  Gerichte,  die  Richter  der  ersten  Instanz  und  die
Beamten,  welche  die  öffentliche  Klage  wahrnehmen;

3.  die  Verwaltungsbeamten  der  Provinzen  und  die  Gouverneure  von  Plätzen
oder  von  Departements;  |

4.  die  Personen,  welche  Verträge  mit  dem  Staate  über  öffentliche  Arbeiten  oder
über  Lieferung  irgendwelcher  Gegenstände  abschließen  oder  garantieren;

5.  die  Chilenen  der  in  Nr.  3  des  Art.  5.  erwähnten  Art,  sofern  sie  nicht  fünf  Jahre
mindestens  vor  ihrer  Wahl  im  Besitze  ihrer  Naturalisationsurkunde  gewesen  sind.

Das  Amt  als  Deputierter  ist  unentgeltlich  und  nicht  vereinbar  mit  dem  eines
Verwaltungsdeputierten  oder  mit  irgendeinem  bezahlten  öffentlichen  Amt  oder  mit
irgendeinem  Amt  oder  einem  Auftrage  derselben  Natur.  Der  Gewählte  soll  zwischen
dem  Amt  als  Deputierter  und  dem  Amte,  der  Funktion  oder  dem  Auftrage,  welchem
er  dienen  soll,  binnen  15  Tagen  wählen,  wenn  er  sich  im  Gebiete  der  Republik  aufhält,
und  binnen  hundert  Tagen,  wenn  er  außerhalb  desselben  abwesend  ist.  Diese  Fristen
laufen  von  dem  Tage  der  Billigung  der  Wahl.  Mangels  einer  Erklärung  seines  Wahlentscheides
  innerhalb  der  Frist  verliert  der  Gewählte  sein  Amt  als  Deputierter.

Kein  Deputierter  kann,  vom  Augenblicke  seiner  Wahl  an  bis  sechs  Monate
nach  Beendigung  seines  Amtes  und  für  eine  Funktion,  einen  Auftrag  oder  für  bezahlte
öffentliche  Ämter  ernannt  werden.

Diese  Bestimmung  gilt  jedoch  nicht  für  den  Fall  eines  auswärtigen  Krieges  und
bezieht  sich  nicht  auf  die  Ämter  als  Präsident  der  Republik,  Kabinettsminister  oder
diplomatischer  Agent;  jedoch  nur  die  im  Kriegszustand  übertragenen  Ämter  und
diejenigen  der  Kabinettsminister  sind  mit  den  Funktionen  eines  Deputierten  vereinbar.

Der  Deputierte  kann  während  der  Ausübung  seines  Amtes  die  in  Nummer  4
bezeichneten  Verträge  nicht  abschließen,  und  sein  Amt  hört  auf,  wenn  der  in  Nummer  1
bezeichnete  Unfähigkeitsgrund  eintritt.

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