IV.  Amerika.  1050  177.  Chile.

Von  der  Senatorenkammer.

Art.  22.  Der  Senat  setzt  sich  aus  Mitgliedern  zusammen,  welche  in  direkter  Wahl
von  den  Provinzen  gewählt  werden,  indem  eine  jede  auf  drei  Deputierte  oder  auf  eine
Teilzahl  von  wenigstens  zwei  einen  Senator  wählt.

Art.  23.  Die  Senatoren  verbleiben  sechs  Jahre  in  der  Ausübung  ihres  Anıtes,
für  welches  sie  unbeschränkt  wiedergewählt  werden  können.

Art.  24.  Die  Senatoren  erneuern  sich  alle  3  Jahre  in  folgender  Form:

Die  Provinzen,  welche  eine  gerade  Zahl  von  Senatoren  wählen,  sollen  die  Hälfte
davon  alle  3  Jahre  neu  wählen.

Diejenigen,  welche  eine  ungerade  Zahl  wählen,  sollen  nach  Ablauf  der  nächsten
drei  Jahre  eine  gerade  Zahl,  nach  Ablauf  der  weiteren  drei  Jahre  den  noch  übrigen
Senator  neu  wählen.

Diejenigen,  welche  nur  einen  Senator  wählen,  sollen  ihn  alle  6  Jahre  neu  wählen.

Art.  25.  \Wenn  ein  Senator  vor  Ablauf  des  letzten  Jahres  seines  Mandates  stirbt
oder  aus  irgendeinem  Grunde  aufhört,  der  Kammer  weiter  anzugehören,  so  findet  zu
seinem  Ersatz  eine  neue  Wahl  statt,  für  die  noch  fehlende  Zeit,  in  der  Form  und  Frist,
welche  das  Gesetz  vorschreibt.

Der  Senater,  welcher  sein  Amt  durch  Verzicht  oder  durch  Annahme  eines  damit
nicht  vereinbaren  Amtes  verliert,  kann  nicht  vor  Ablauf  der  nächsten  3  Jahre  wiedergewählt
  werden.

Art.  26.  Um  Senator  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Bürgerrecht  in  voller  Kraft;

2.  Vollendung  des  36.  Lebensjahres;

3.  nicht  wegen  eines  Verbrechens  verurteilt  worden  zu  sein;

4.  ein  jährliches  Einkommen  von  wenigstens  20.00  Pesos.

Die  Bestimmungen  im  Artikel  21  über  die  Deputierten  finden  auf  die  Senatoren
entsprechende  Anwendung.

Befugnisse  des  Kongresses  und  besondere  einer  jeden
Kammer.

Art.  27.  Ausschließliche  Befugnisse  des  Kongresses  sind:

1.  Die  jährliche  Rechnung  über  die  Verwendung  der  für  die  Kosten  der  öffentlichen
  Verwaltung  bestimmten  Einnahmen,  welche  ven  der  Regierung  vorgelegt
werden  soll,  zu  billigen  oder  zu  mißbilligen;

2.  die  Kriegserklärung  auf  Vorschlag  des  Präsidenten  der  Republik  zu  billigen
oder  zu  mißbilligen;

3.  im  Falle,  daB  der  Präsident  der  Republik  sein  Amt  niederlegen  will,  zu
erklären,  ob  die  Gründe,  auf  welche  er  sich  stützt,  es  ihm  unmöglich  machen  oder
nicht,  sein  Amt  weiter  auszuüben,  und  dementsprechend  seine  Entlassung  anzunehmen
  oder  abzulehnen.

4.  im  Falle,  daß  in  den  Fällen  der  Artikel  65  bis  69  ein  Zweifel  entsteht,  ob
das  Hindernis,  welches  den  Präsidenten  an  der  Ausübung  seiner  Amtsbefugnisse
hinzert,  von  solcher  Beschaffenheit  ist.  daß  zu  einer  neuen  Wahl  geschritten  werden  muß;