IV.  Amerika,  1051  -  177.  Chile.

5.  die  Abstimmung  und  Prüfung  der  Wahl  des  Präsidenten  der  Republik  entsprechend
  den  Artikeln  58,  59,  60,  61,  62,  63  und  64  vorzunehmen;

6.  Ausnahme-  und  Übergangsgesetze  für  nicht  länger  als  ein  Jahr  zu  erlassen,
welche  die  persönliche  Freiheit  und  die  Preßfreiheit  beschränken,  und  welche  das
Versammlungsrecht  aufheben  oder  einschränken,  so  oft  die  dringende  Notwendigkeit
der  Verteidigung  des  Staates,  der  Erhaltung  des  konstitutionellen  Systems  oder
des  inneren  Friedens  es  erfordert.

Wenn  solche  Gesetze  Strafen  auferlegen,  so  sollen  sie  durch  die  eingesetzten
Gerichtshöfe  angewendet  werden.

Von  den  in  diesem  Absatze  vorgeschriebenen  Fällen  abgeschen,  kann  kein
Gesetz  erlassen  werden,  um  die  in  Art.  10  zugesicherten  Freiheiten  und  Rechte  aufzuheben
  oder  zu  beschränken.  |

‘Art.  28.  Nur  im  Wege  eines  Gesetzes  ist  es  zulässig:

1.  Steuern  irgendwelcher  Art  oder  Natur  aufzuerlegen,  die  bestehenden  zu
unterdrücken  und  im  Falle  der  Notwendigkeit  ihre  Verteilung  unter  die  Provinzen
und  Departements  zu  bestimmen;

2.  jährlich  die  Ausgaben  der  öffentlichen  Verwaltung  zu  bestimmen;

3.  in  gleicher  Weise  jährlich  die  Streitkräfte  zu  Wasser  und  zu  Lande,  welche
in  Friedens-  oder  Kriegszeiten  aufgestellt  werden,  zu  bestimmen;

Die  Steuern  werden  nur  für  die  Zeit  von  18  Monaten  festgesetzt,  und  die  Streitkräfte
  zu  Wasser  und  zu  Lande  bestimmen  sich  nur  für  den  gleichen  Zeitraum.

4.  Schulden  aufzunehmen,  die  bereits  bestehenden  anzuerkennen  und  Fonds
zu  deren  Deckung  zu  bestimmen;  "

5.  neue  Provinzen  und  Departements  zu  bilden;  ihre  Grenzen  zu  regeln;  größere
Häfen  anzulegen  und  Zollhäuser  zu  errichten;

6.  das  Gewicht,  den  Feingehalt,  den  Wert,  die  Form  und  die  Bezeichnung  der
Münzen  festzusetzen  und  das  Gewichts-  und  Maßsystem  zu  regeln;

7.  die  Einführung  fremder  Truppen  in  das  Gebiet  der  Republik  zu  gestatten
und  die  Zeit  ihres  Verbleibens  darin  zu  bestimmen;

8.  zu  erlauben,  daß  Teile  des  stehenden  Heeres  in  dem  Orte  der  Sessionen  des
Kongresses  oder  innerhalb  von  zehn  Meilen  im  Umkreise  sich  aufhalten;

9.  den  Ausmarsch  der  nationalen  Truppen  aus  dem  Territorium  der  Republik
zu  gestatten  und  die  Zeit  ihrer  Heimkehr  festzusetzen;

10.  öffentliche  Ämter  einzurichten  oder  aufzuheben;  ihre  Befugnisse  zu  bestimmen
  oder  zu  verändern;  ihre  Bezahlung  zu  vermehren  oder  zu  verringern;  Pensionen
zu  gewähren  und  für  große  Dienste  öffentliche  Belohnungen  festzusetzen!;

11.  allgemeine  Indulte  oder  Amnestieen  zu  gewähren;

12.  den  Platz  zu  bestimmen,  an  welchem  die  Nationalregierung  sich  befinden
und  der  Kongreß  seine  Sessionen  abhalten  soll.

Art.  29.  Ausschließliche  Befugnisse  der  Deputiertenkammer  sind:

1.  die  Wahlen  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen,  über  Nichtigkeitsbeschwerden,  welche
gegen  sie  eingelegt  sind,  zu  entscheiden,  und  ihre  Mandatsniederlegung  zuzulassen,

!  Die  näheren  Ausführungen  sind  in  dem  Gesetze  vom  10.  September  1887  gegeben.
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