IV.  Amerika.  1052  177.  Chile.

wenn  die  Motive,  auf  denen  sie  beruht,  von  solcher  Art  sind,  daB  es  ihnen  physisch
oder  moralisch  unmöglich  ist,  ihre  Funktionen  auszuüben.  Um  diese  Motive  zu  billigen,
müssen  sich  drei  Viertel  der  anwesenden  Deputierten  dafür  erklären;

2.  vor  dem  Senate,  wenn  es  angebracht  erscheint,  die  folgenden  Beamten
anzuklagen:

die  Kabinettsminister  und  die  Staatsräte  in  der  Form  und  wegen  der  Verbrechen,
  welche  in  den  Artikeln  83,  84,  85,  86,  87,  88  und  98  bestimmt  sind,

die  Gencrale  eines  Heeres  oder  einer  Flotte,  wenn  sie  die  Sicherheit  und  die
Ehre  der  Nation  schwer  gefährdet  haben,  und  in  derselben  Form  wie  die  Kabinettsminister
  und  die  Staatsräte,

die  Mitglieder  der  ständigen  Kommission  wegen  schwerer  Verfehlungen  in  der
Erfüllung  der  ihnen  durch  den  zweiten  Teil  des  Art.  49  auferlegten  Pflicht,

die  Intendanten  der  Provinzen  wegen  der  Verbrechen  des  Verrates,  des  Aufruhrs,
  des  Verfassungsbruches,  der  schlechten  Verwaltung  des  Staatsvermögens  und
der  Bestechung,

die  Beamten  der  höheren  Gerichtshöfe  wegen  offenkundiger  Verletzung  ihrer
Amtspflichten.

In  den  drei  letzten  Fällen  erklärt  die  Deputiertenkammer  zunächst,  ob  die
Erhebung  cer  Anklage  stattfindet  oder  nicht  und  bestimmt  nach  Ablauf  von  sechs
Tagen,  ob  die  Anklage  stattfinden  soll,  nachdem  zunächst  der  Bericht  einer  Kommission
  von  fünf,  durch  Los  aus  ihrer  Mitte  gewählter  Mitglieder  gehört  worden  ist.
Wenn  die  Frage  bejaht  wird,  werden  zwei  Deputierte  ernannt,  welche  den  Fall  vor
dem  Senate  verfolgen.

Art.  30.  Ausschließliche  Befugnisse  der  Senatorenkammer  sind:

1.  die  Wahlen  ihrer  Mitglieder  zu  prüfen,  die  gegen  sie  erhobenen  Nichtigkeitsbeschwerden
  zu  prüfen  und  die  Niederlegung  des  Amtes  zuzulassen,  wenn  die  hierzu
führenden  Gründe  von  solcher  Natur  sind,  daß  sie  plıysisch  oder  moralisch  außerstande
sind,  das  Amt  als  Senator  wahrzunehmen.  Um  über  die  Gründe  zu  entscheiden,
bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei  Vierteln  der  anwesenden  Senatoren,

2.  über  die  Beamten,  welche  die  Deputiertenkammer  anklagt,  gemäß  den
Bestimmungen  in  Art.  29  und  89  zu  entscheiden;

3.  die  Personen,  welche  der  Präsident  der  Republik  als  Erzbischöfe  und  Bischöfe
vorschlägt,  zu  bestätigen;

4.  ihre  Einwilligung  zu  den  Handlungen  der  Regierung  in  den  Fällen,  in  welchen
die  Verfassung  es  erfordert,  zu  gewähren  oder  zu  verweigern.

Von  der  Erlassung  der  Gesetze.

Art.  31.  Die  Gesetze  können  ihren  Anfang  nehmen  im  Senate  oder  in  der
Deputiertenkammer  auf  Vorschlag  eines  ihrer  Mitglieder  oder  auf  Grund  einer  Botschaft
  des  Präsidenten  der  Republik.  Die  Gesetze  über  Abgaben,  welcher  Art  diese
auch  seien,  und  über  Heereskontingente  können  nur  in  der  Deputiertenkammer  ihren
Anfang  nehmen.  Die  Gesetze  über  Amnestie  können  nur  im  Senate  ihren  Anfang
nehmen.