IV.  Amerika.  1053  177.  Chile.

Art.  32.  Ist  ein  Gesetzesvorschlag  zuerst  in  der  einen  Kammer  gebilligt,  so
geht  er  unverzüglich  an  die  andere  Kammer  zur  Erörterung  und  Annahme  in  der
Periode  dieser  Session.

Art.  33.  Der  Gesetzesvorschlag,  welcher  in  der  Kammer,  die  ihn  zuerst  behandelte,
  verworfen  wurde,  kann  nicht  in  derselben  Kammer  vor  der  Session  des
folgenden  Jahres  wieder  vorgebracht  werden.

Art.  34.  Wird  ein  Gesetzesvorschlag  von  beiden  Kammern  gebilligt,  so  wird
er  dem  Präsidenten  der  Republik  zugesandt,  welcher,  wenn  er  ihn  billigt,  seine  Veröffentlichung
  als  Gesntz  verfügen  wird.

Art.  35.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  den  Gesetzesvorschlag  mißbilligt,
so  soll  er  ihn  innerhalb  von  15  Tagen  der  Kammer,  in  welcher  er  zuerst  beraten  wurde,
mit  den  ihm  geeignet  scheinenden  Bemerkungen  zurückschicken.

Art.  36.  Wenn  die  beiden  Kammern  die  vom  Präsidenten  der  Republik  vorgebrachten
  Bemerkungen  billigen,  so  wird  der  Entwurf  Gesetzeskraft  erlangen  und
an  den  Präsidenten  zum  Zwecke  seiner  Veröffentlichung  gelangen.  |

Wenn  die  beiden  Kammern  die  Bemerkungen  des  Präsidenten  der  Republik
nicht  annehmen  und  mit  zwei  Dritteln  ihrer  anwesenden  Mitglieder  auf  dem  von
ihnen  gebilligten  Vorschlage  beharren,  so  wird  dieser  Gesctzeskraft  erlangen  und  an
den  Präsidenten  zur  Verkündigung  gesandt  werden!.

Die  Bemerkungen  können  nicht  Gegenstand  einer  Abstimmung  in  einer  der
beiden  Kammern  sein  ohne  die  Anwesenheit  der  absoluten  Mehrheit  der  Mitglieder,
aus  denen  sie  besteht.

Art.  37  bis  39  sind  durch  Gesetz  vom  26.  Juni  1893  aufgehoben.

Art.  40.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  den  Gesetzesvorschlag  innerhalb
von  15  Tagen  seit  der  Übersendung  nicht  zurückschickt,  so  soll  er  als  gebilligt  angesehen
und  als  Gesetz  verkündigt  werden.  Wenn  die  Kammern  ihre  Sessionen  vor  der  Vollendung
  der  15  Tage,  in  welchen  die  Rücksendung  erfolgen  muß,  schließen,  so  kann
der  Präsident  der  Republik  ihn  in  den  ersten  6  Tagen  der  ordentlichen  Session  des
folgenden  Jahres  zurücksenden.

Art.  41.  Ein  Gesetzesvorschlag,  welcher  von  der  einen  Kammer  gebilligt,
von  der  anderen  im  ganzen  mißbilligt  worden  ist,  soll  an  die  erste  zurückgehen,  wo
er  erneut  beraten  wird,  und  wenn  er  von  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden
  Mitglieder  gebilligt  wird,  so  soller  zum  zweiten  Male  an  die  Kammer  gelangen,
  welche  ihn  verwarf,  und  es  soll  nicht  als  Verwerfung  seitens  dieser  angesehen
werden,  wenn  nicht  zwei  Drittel  der  anwesenden  Mitglieder  sich  dafür  erklärt.

Art.  42.  Der  Gesotzesentwurf,  zu  dem  die  zweitberatende  Kammer  Zusätze
oder  Abänderungen  gemacht  hat,  soll  an  die  erste  zurückgehen;  und  wenn  die  Zusätze
oder  Abänderungen  von  der  absoluten  Mehrheit  der  anwesenden  Mitglieder  gebilligt
werden,  so  soll  der  Entwurf  an  den  Präsidenten  der  Republik  gehen.

Aber,  wenn  die  Zusätze  oder  Abänderungen  verworfen  werden,  so  soll  der  Entwurf
zum  zweiten  Male  &amp;n  die  zweitberatende  Kammer  gelangen;  werden  dort  die  Zusätze

!  Bezüglich  der  Berechnung  der  qualifizierten  Mehrheit  vgl.  das  Gesetz  vom  4.  Juli  1878,