IV.  Amerika.  1054  177.  Chile.

oder  Änderungen  nochmals  gebilligt,  und  zwar  von  einer  Mehrheit  von  zwei  Dritteilen
der  anwesenden  Mitglieder,  so  soll  der  Entwurf  an  die  andere  Kammer  zurückgelangen,
und  jene  Zusätze  oder  Abänderungen  sollen  nur  dann  als  abgelehnt  gelten,  wenn  dies
durch  eine  Mehrheit  von  zwei  Dritteln  der  anwesenden  Mitglieder  geschieht.

Von  den  Sessionen  des  Kongresses.

Art.  43.  Der  Kongreß  wird  seine  ordentlichen  Sessionen  am  1.  Juni  jeden  Jahres
beginnen  und  am  1.  September  schließen.

Art.  44.  Wird  der  Kongreß  außerordentlich  berufen,  so  wird  er  sich  mit  den
Geschäften,  welche  die  Zusammenberufung  veranlassen,  unter  Ausschluß  jeder  anderen
Angelegenheit  beschäftigen.

Art.  45.  Die  Senatorenkammer  wird  ihre  Session  nicht  beginnen  noch  fortsetzen
  können  ohne  die  Anwesenheit  des  dritten  Teiles  ihrer  Mitglieder,  noch  die
Deputiertenkammer  ohne  die  Anwesenheit  des  vierten  Teiles  ihrer  Mitglieder.

Art.  46.  Wenn  an  dem  verfassungsmäßig  für  den  Beginn  der  ordentlichen
Session  bestimmten  Tage  der  Kongreß  sich  in  außerordentlicher  Tagung  befindet,
so  soll  letztere  geschlossen  und  in  ordentlicher  Session  ihr  Verhandlungsgegenstand
weiter  beraten  werden.

Art.  47.  Der  Senat  und  die  Deputiertenkammer  sollen  ihre  ordentlichen  und
außerordentlichen  Sessionen  zur  selben  Zeit  eröffnen  und  schließen.  Nichtsdestoweniger
  kann  der  Senat  sich  ohne  die  Anwesenheit  der  Deputiertenkammer  zur  Ausübung
  der  in  Teil  2  des  Artikels  30  bezeichneten  richterlichen  Funktionen  versammeln.

Die  Deputiertenkammer  wird  ihre  Session  ohne  Anwesenheit  des  Senates  fortsetzen,
  wenn  bei  Beendigung  der  ordentlichen  Periode  irgendwelche  Anklagen  gegen
die  im  zweiten  Teile  des  Art.  29  bezeichneten  Beamten  schweben,  jedoch  ausschließlich
um  zu  erklären,  ob  die  Anklage  Platz  greife  oder  nicht.

Von  der  ständigen  Kommission.

Art.  48.  Vor  dem  Schlusse  der  ordentlichen  Session  des  Kongresses  soll  alljährlich
  jede  Kammer  sieben  ihrer  Mitglieder  wählen,  welche  die  ständige  Kommission
  bilden,  und  diese  wird  eine  einheitliche  Körperschaft  darstellen,  und  deren
Funktionen  werden  am  31.  Mai  des  folgenden  Jahres  tatsächlich  aufhören!.

Art.  49.  Die  ständige  Kommission  übt  in  Vertretung  des  Kongresses  die  diesem
zukommende  Oberaufsicht  über  alle  Zweige  der  öffentlichen  Verwaltung  aus.  Ihr
kommt  es  daher  zu:

1.  über  der  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze  zu  wachen  und  den
Rechtsgarantien  der  einzelnen  Schutz  zu  gewähren,

2.  beim  Präsidenten  der  Republik  Vorstellungen  in  bezug  auf  die  bezeichneten
Gegenstände  zu  erheben  und  sie  zu  wiederholen,  wenn  die  ersteren  nicht  genügt  haben.

Wenn  die  Vorstellungen  auf  Mißbräuche  oder  Unrecht  sich  gründen,  begangen
von  Behörden,  welche  vom  Präsidenten  der  Republik  abhängen,  und  wenn  er  nicht
die  Mittel  ergreift,  welche  in  seiner  Gewalt  liegen,  um  den  Mißbrauch  zu  beenden

!  Die  Wahl  erfolgt  durch  Akklamation,  Gesetz  vom  4.  September  1884.