IV.  Amerika.  1055  ‘177.  Chile.

und  den  schuldigen  Beamten  zu  bestrafen,  so  soll  gelten,  daß  der  Präsident  der  Republik
  und  der  Minister  des  betreffenden  Ressorts  die  Verantwortung  für  die  Handlungen
  der  unteren  Behörde  übernehmen,  wie  wenn  sie  auf  ihren  Befehl  oder  mit
ihrer  Einwilligung  geschehen  wären;

3.  ihre  Zustimmung  zu  den  Akten  des  Präsidenten  der  Republik  zu  geben  oder
zu  verweigern,  zu  welchen  nach  den  Vorschriften  dieser  Verfassung  die  Genehmigung
der  ständigen  Kommission  erforderlich  ist;

4.  den  Kongreß  zu  einer  außerordentlichen  Session  zusammenzuberufen,  so
oft  sie  es  für  angemessen  erachtet  oder  eine  Mehrheit  beider  Kammern  es  schriftlich
erfordert;

5.  dem  Kongresse  bei  seinem  ersten  Wiederzusammentritte  über  die  in  Erledigung
  ihrer  Aufgaben  getroffenen  Maßnahmen  zu  berichten.

Die  Kommission  ist  dem  Kongresse  für  die  Unterlassung  der  Erfüllung  der
vorstehend  auferlegten  Pflichten  verantwortlich.

Kapitel  VI.  Von  dem  Präsidenten  der  Republik.

Art.  50.  Ein  Bürger  mit  dem  Titel  „Präsident  der  Republik  Chile‘  verwaltet
den  Staat  und  ist  das  Oberhaupt  der  Nation.

Art.  51.  Um  Präsident  der  Republik  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  innerhalb  des  Gebietes  von  Chile  geboren  zu  werden;

2.  die  für  die  Mitgliedschaft  in  der  Deputiertenkammer  erforderlichen  Eigenschaften
  zu  haben;

3.  ein  Alter  von  mindestens  30  Jahren.

Art.  52.  Der  Präsident  soll  sein  Amt  für  einen  Zeitraum  von  5  Jahren  bekleiden
  und  wird  nicht  für  die  folgende  Periode  wiedergewählt  werden  können.

Art.  53.  Um  zum  zweiten  oder  öfteren  Male  wiedergewählt  zu  werden,  muß
der  Zeitraum  einer  Amtsperiode  inzwischen  verstrichen  sein.

Art.  54.  Der  Präsident  der  Republik  soll  von  Wählern  gewählt  werden,  welche
das  Volk  in  direkter  Wahl  wählt.  Ihre  Zahl  soll  die  dreifache  derjenigen  der  Deputierten
  sein,  welche  einem  jeden  Departement  zukommt.

Art.  55.  Die  Wahl  der  Wähler  erfolgt  für  die  Departements  am  25.  Juni  des
Jahres,  in  welchem  die  Präsidentschaft  endet.  Die  Eigenschaften  der  Wähler  sollen
dieselben  wie  die  der  Deputierten  sein.

Art.  56.  Die  Wähler,  welche  am  25.  Juli  des  letzten  Jahres  der  Präsidentschaft
sich  versammeln,  werden  zur  Wahl  des  Präsidenten  nach  dem  allgemeinen  Wahlgesetze
  schreiten.

Art.  57.  Die  Wahlvorstände  sollen  zwei  Listen  aller  gewählten  Personen
anfertigen  und,  nachdem  sie  von  allen  Wählern  unterzeichnet  sind,  sie  geschlossen
und  versiegelt  abschicken,  die  eine  an  den  Stadtrat  der  Provinzialhauptstadt,  in
deren  Archiv  sie  niedergelegt  und  verschlossen  werden,  und  die  andere  an  den  Senat,
wo  sie  auf  dieselbe  Weise  bis  zum  30.  August  aufbewahrt  werden!.

!  Der  30.  August  ist  nicht  das  unumstößliche  Datum  der  Wahl;  Gesetz  vom  28.  August
  1851.