IV.  Amerika.  1056  177.  Chile.

Art.  58.  An  diesem  Tage  werden  die  bezeichneten  Listen  geöffnet  und  verlesen
in  einer  öffentlichen  Sitzung  der  vereinigten  beiden  Kammern  im  Saale  des  Senates,
dessen  Präsident  hierbei  den  Vorsitz  führt,  und  es  sollen  hierauf  die  Stimmen  gezählt
und  erforderlichenfalls  berichtigt  werden.

Art.  59.  Derjenige,  auf  welchen  sich  die  absolute  Mehrheit  der  Stimmen  vereinigt,
  wird  zum  Präsidenten  der  Republik  ausgerufen  werden.

Art.  60.  In  dem  Falle,  daß  keiner  die  absolute  Mehrheit  von  Stimmen  erhält,
soll  der  Kongreß  unter  den  beiden  Personen  wählen,  welche  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben.

Art.  61.  Wenn  die  erste  Stimmenmehrheit  auf  mehr  als  zwei  Personen  sich
vereinigt  hat,  soll  der  Kongreß  unter  ihnen  allen  wählen.

Art.  62.  Wenn  die  erste  Stimmenmehrheit  auf  eine,  die  zweite  auf  zwei  oder
mehr  Personen  gefallen  ist,  so  wird  der  Kongreß  unter  allen  Personen  wählen,  welche
die  erste  und  die  zweite  Mehrheit  erhalten  haben.

Art.  63.  Diese  Wahl  soll  mit  absoluter  Mehrheit  der  Stimmen  und  in  geheimer
Abstimmung  erfolgen.  Ist  beim  ersten  Wahlgang  eine  absolute  Mehrheit  nicht  erzielt
worden,  so  soll  eine  zweiteWahl  erfolgen,  welche  sich  auf  die  beiden  Personen  beschränkt,
welche  im  ersten  Wahlgange  die  meisten  Stimmen  erhalten  haben.  Im  Falle  der
Stimmengleichheit  wird  die  Wahl  wiederholt,  und  bei  nochmaliger  Stimmengleichheit
wird  der  Präsident  des  Senates  den  Ausschlag  geben.

Art.  64..  Die  Zählung  und  die  Berichtigung  der  Wahlstimmen  kann  nicht  stattfinden,
  wenn  nicht  die  absolute  Mehrheit  der  gesamten  Mitgliederzahl  einer  jeden  der
Kammern  anwesend  ist.

Art.  65.  Wenn  der  Präsident  der  Republik  persönlich  die  Streitkräfte  der
Republik  befehligt,  oder  wenn  er  wegen  Krankheit,  Abwesenheit  vom  Gebiete  der
Republik  oder  aus  anderen  wichtigen  Gründen  sein  Amt  nicht  ausüben  kann,  so  soll
ihn  der  Minister  des  Innern,  unter  dem  Titel  Vizepräsident  der  Republik,  vertreten.
Wenn  die  Behinderung  des  Präsidenten  zeitlich  ist,  so  soll  der  Minister  ihn  so  lange
vertreten,  bis  der  Präsident  imstande  ist,  seine  Amtspflichten  wieder  zu  erfüllen.  Im
Falle  des  Todes,  der  Abdankung  oder  eines  anderen  dauernden  Unfähigkeitsgrundes,
oder  eines  Unfähigkeitsgrundes,  welcher  nicht  vor  dem  Ablaufe  der  fünfjährigen
Amtsperiode  behoben  werden  kann,  soll  der  Minister  Vizepräsident  in  den  ersten
zehn  Tagen  seiner  Regierung  die  Anordnungen  für  eine  neue  Präsidentenwahl  in
der  von  der  Verfassung  vorgesehenen  Form  treffen.

Art.  66.  Ist  kein  Minister  des  Innern  vorhanden,  so  soll  der  älteste  Minister
den  Präsidenten  vertreten,  und  wenn  Minister  des  Kabinetts  nicht  vorhanden  sind,
das  älteste  Mitglied  des  Staaterates,  welches  nicht  ein  Geistlicher  ist.

Art.  67.  Der  Präsident  der  Republik  darf  das  Territorium  der  Republik  während
seiner  Amtszeit  oder  innerhalb  eines  Jahres  nach  Ablauf  derselben  nicht  ohne  Zustimmung
  des  Kongresses  verlassen.

Art.  68.  Der  Präsident  der  Republik  soll  sein  Amt  an  dem  Tage  niederlegen,  an
welchem  seine  fünfjährige  Amtsperiode  abläuft;  sein  Nachfolger  soll  der  neugewählte
Präsident  sein.