IV.  Amerika.  1057  177.  Chile.

Art.  69.  Wonn  dieser  zeitweilig  verhindert  ist,  die  Präsidentenschaft  anzutreten,
so  soll  für  diese  Zeit  das  älteste  Mitglied  des  Staatsrates  seine  Stelle  einnehmen;  aber
wenn  die  Verhinderung  des  gewählten  Präsidenten  dauernd  ist  oder  unbestimmte
Zeit  oder  länger  als  die  Präsidentschaftsperiode  zu  währen  scheint,  dann  soll  eine  verfassungsgemäße
  Neuwahl  stattfinden;  in  der  Zwischenzeit  soll  die  Präsidentschaft
von  dem  ältesten  Mitgliede  des  Staatsrates,  welches  nicht  ein  Geistlicher  ist,  ausgeübt

  werden.

Art.  70.  Wenn  in  den  Fällen  der  Artikel  65  und  69  die  Wahl  des  Präsidenten  der
Republik  zu  einer  Zeit  stattzufinden  hat,  welche  von  der  verfassungsgemäßen  verschieden
  ist,  so  soll  die  Aufforderung  zur  Wahl  an  demselben  Tage  gegeben  werden,
und  zwischen  der  Wahl  des  Präsidenten  und  ihrer  Bestätigung  durch  die  Kammern
sollen  derselbe  Zeitraum  und  dieselben  Formen  beobachtet  werden,  wie  sie  in  den
Artikeln  56  bis  einschließlich  64  vorgeschrieben  sind.

Art.  71.  Der  gewählte  Präsident  soll  beim  Amtsantritt  dem  Präsidenten  des
Senates  in  Gegenwart  der  beiden  im  Senatssaale  versammelten  Kammern  folgenden
Eid  leisten:

„Ich,  N.  N.,  schwöre  bei  Gott,  unserm  Herrn,  und  diesen  heiligen  Evangelien,
daß  ich  die  Pflichten  des  Präsidenten  der  Republik  gewissenhaft  erfüllen  werde;
daß  ich  dem  katholischen,  apostolischen,  römischen  Glauben  anhängen  und  ihn
schützen  werde;  daß  ich  die  Integrität  und  Unabhängigkeit  der  Republik  erhalten
werde  und  die  Verfassung  und  die  Gesetze  sowohl  selbst  beobachten  als  auch  dafür
sorgen  werde,  daß  die  andern  sie  beobachten.  Dann  möge  Gott  mir  helfen  und  mich
schützen;  handle  ich  dawider,  so  möge  Er  es  von  mir  fordern.“

Art.  72.  Dem  Präsidenten  der  Republik  ist  die  Verwaltung  und  Regierung  des
Staates  anvertraut;  und  seine  Macht  erstreckt  sich  auf  alles,  was  die  Erhaltung  der
öffentlichen  Ordnung  im  Innern  und  die  Sicherheit  der  Republik  nach  außen  zum
Gegenstande  hat,  oder  was  sich  auf  die  Beobachtung  der  Verfassung  und  der  Gesetze
bezieht.

Art.  73.  Besondere  Machtbefugnisse  des  Präsidenten  sind:

1.  bei  dem  verfassungsgemäßen  Zustandekommen  der  Gesetze  mitzuwirken,  sie
zu  sanktionieren  und  zu  promulgieren;

2.  Dekrete,  Vorschriften  und  Instruktionen  zu  erlassen,  welche  er  zur  Ausführung
  der  Gesetze  für  notwendig  hält;

3.  über  die  pflichtgemäße  Führung  der  Richter  und  der  andern  Beamten  der
Justiz  zu  wachen;  zu  diesem  Zwecke  kann  or  das  Stastsministerium  ersuchen,
Disziplinarmaßregeln  des  zuständigen  Gerichts  zu  veranlassen  oder,  bei  ausreichenden
Gründen,  die  entsprechende  Anklage  zu  erheben.

4.  die  ordentlichen  Sitzungen  des  Kongresses  um  höchstens  50  Tage  zu  verlängern;


5.  den  Kongreß  mit  Zustimmung  des  Staatsrates  zu  außerordentlichen  Sitzungen

zu  berufen;
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