IV.  Amerika.  1058  177.  Chile.

6.  nach  seinem  Willen  die  Minister  des  Kabinetts  und  seine  Sekretäre,  die  von
ihm  erwählten  Mitglieder,  die  Konsuln  und  anderen  auswärtigen  Agenten,  die  Provinzialintendanten
  und  die  Gouverneure  der  Distrikte  zu  ernennen  und  zu  entlassen.

Die  Ernennung  der  diplomatischen  Minister  soll  von  der  Bildung  des  Senats  oder
derjenigen  der  ständigen  Kommission  abhängen  ;

7.  die  Beamten  der  höheren  Gerichtshöfe  und  die  Richter  erster  Instanz  auf
Vorschlag  des  Staatsrates  gemäß  dem  zweiten  Abschnitt  des  Artikels  95  zu  ernennen;

8.  die  Erzbischöfe,  Bischöfe,  Kanoniker  und  Pfründner  der  Kathedralen  zu  ernennen,
  nachdem  der  Staatsrat  je  drei  vorgeschlagen  hat.  Derjenige,  auf  den  die  Wahl
des  Präsidenten  zum  Erzbischof  oder  Bischof  fällt,  muß  ferner  die  Zustimmung  des
Senates  erhalten;

9.  die  übrigen  Zivilbeamten  und  Offiziere  zu  ernennen;  aber  die  Zustimmung
des  Senates  oder,  wenn  dieser  nicht  versammelt  ist,  diejenige  der  ständigen  Kommission
ist  erforderlich  zur  Ernennung  der  Obersten,  Schiffskapitäne  und  anderen  hohen
Offizieren  des  Heeres  oder  der  Marine.  Auf  dem  Schlachtfelde  kann  er  diese  höheren
Offiziere  selbständig  ernennen;  |

10.  die  Beamten  zu  entlassen  wegen  Unfähigkeit  oder  aus  einem  anderen  Grunde,
welcher  ihren  Dienst  unnütz  oder  gesetzwidrig  macht;  aber  mit  Zustimmung  des
Senates,  oder,  wenn  er  nicht  versammelt  ist,  mit  Einwilligung  derständigen  Kommission,
sofern  es  sich  um  solche,  welche  an  der  Spitze  der  Bureaus  stehen,  oder  um  höhere
Beamte  handelt;  bei  Subalternbeamten  ist  ferner  ein  Bericht  ihres  Vorgesetzten
erforderlich;

11.  Beurlaubungen  und  Pensionen  aller  Art  in  Übereinstimmung  mit  den
Gesetzen  zu  bewilligen;

12.  über  die  Einnahme  und  Verausgabung  der  staatlichen  Renten  gemäß  den
Gesetzen  zu  wachen;

13.  das  Patronatsrecht  in  Anschung  von  Kirchen,  Benefizien  und  Geistlichen
den  Gesetzen  gemäß  auszuüben;

14.  den  Dekreten  des  Rates,  den  päpstlichen  Bullen,  Breven  und  Reskripten  mit
Zustimmung  des  Staatsrates  Durchgang  zu  gewähren  oder  zu  verweigern;  aber  wenn
sie  Anordnungen  allgemeiner  Natur  enthalten,  so  soll  ihnen  der  Durchgang  gewährt
oder  verweigert  werden  allein  mittels  eines  Gesetzes;

15.  einzelnen  Begnadigung  zu  gewähren  mit  Zustimmung  des  Staatsrates.  Die
Minister,  Mitglieder  des  Staatsrates  oder  der  ständigen  Kommission,  Generale  und
Provinzial-Intendanten  können,  wenn  die  Deputiertenkammer  sie  anklagt  und  der
Senat  sie  richtet,  nur  durch  den  Kongreß  Begnadigung  erhalten;

16.  über  die  Streitkräfte  zu  Wasser  und  zu  Lande  zu  verfügen,  sie  zu  organisieren
und  zu  verteilen,  wie  er  selbst  es  für  angemessen  hält;

17.  in  Person,  mit  Zustimmung  des  Senates  oder,  wenn  er  nicht  versammelt
ist,  mit  Einwilligung  der  ständigen  Kommission,  die  Land-  und  Seestreitkräfte  zu
befehligen.  In  solchem  Falle  kann  der  Präsident  der  Republik  in  irgendeinem  Teile
des  Territoriums  residieren,  welcher  von  der  chilenischen  Streitmacht  besetzt  ist;