IV.  Amerika.  1059  177.  Chile.

18.  Krieg  zu  erklären  mit  Zustimmung  des  Kongresses,  und  Kaperbriefe
und  Repressalienbriefe  zu  bewilligen;

19.  politische  Beziehungen  zu  den  fremden  Mächten  zu  unterhalten,  Minister
zu  empfangen,  Konsuln  zuzulassen,  Verhandlungen  zu  führen,  Präliminar-Stipulationen
  zu  schließen,  Verträge  über  Frieden,  Bündnis,  Neutralität  und  Handel,
Konkordate  und  anderen  Konventionen  zu  schließen  und  zu  unterzeichnen.  Vor  ihrer
Ratifikation  sollen  die  Verträge  dem  Kongresse  zur  Billigung  vorgelegt  werden.  Die
Erörterungen  und  Beratungen  über  diese  Gegenstände  sollen  geheim  sein,  wenn  es  der
Präsident  der  Republik  verlangt;

20.  den  Belagerungszustand  über  einen  oder  mehrere  Distrikte  der  Republik
im  Falle  eines  auswärtigen  Angriffs  zu  verhängen,  und  zwar  mit  Zustimmung  des
Staatsrats  und  für  eine  festbestimmte  Zeit.

Bei  inneren  Unruhen  steht  die  Verhängung  des  Belagerungszustandes  über  einen
oder  mehrere  Distrikte  dem  Kongreß  zu;  wenn  jedoch  dieser  nicht  versammelt  ist,
kann  der  Präsident  ihn  verhängen  mit  Zustimmung  des  Staatsrates  und  für  eine
begrenzte  Zeit.  Wenn  beim  Zusammentritte  des  Kongresses  die  festgesetzte  Zeit  noch
nicht  abgelaufen  ist,  so  soll  die  durch  den  Präsidenten  der  Republik  erfolgte  Verhängung
  als  Gesetzesvorschlag  angesehen  werden;

21.  alles,  was  sich  auf  Polizei  und  öffentliche  Gebäude  bezieht,  soll  unter  der
Oberaufsicht  des  Präsidenten  der  Republik  stehen,  in  Übereinstimmung  mit  den
besonderen  Bestimmungen,  welche  diese  Materien  regeln.

Art.  74.  Der  Präsident  der  Republik  kann  angeklagt  werden  in  dem  Jahre,
welches  unmittelbar  dem  Ende  seiner  Amtsperiode  folgt,  wegen  aller  seiner  Verwaltungshandlungen,
  durch  welche  er  die  Ehre  oder  Sicherheit  des  Staates  schwer
geschädigt  oder  offenkundig  die  Verfassung  verletzt  hat.  Die  Formen  für  die  Anklage
des  Präsidenten  der  Republik  sind  in  den  Artikeln  84  bis  einschließlich  91  vorgeschrieben.


Von  den  Kabinettsministern.

Art.  75.  Die  Zahl  der  Minister  und  ihrer  entsprechenden  Ressorts  soll  durch
das  Gesetz  begrenzt  sein.

Art.  76.  Um  Minister  zu  sein,  wird  erfordert:

1.  im  Territorium  der  Republik  geboren  zu  sein;

2.  die  Eigenschaften  zu  haben,  welche  für  ein  Mitglied  der  Deputiertenkammer
nötig  sind.

Art.  77.  Alle  Befehle  des  Präsidenten  der  Republik  müssen  durch  den  Minister
des  entsprechenden  Ressorts  unterzeichnet  sein;  ihnen  soll  nicht  Folge  geleistet  werden,
wenn  dieses  Erfordernis  fehlt.

Art.  78.  Jeder  Minister  ist  persönlich  für  die  von  ihm  unterzeichneten  Handlungen
  verantwortlich,  und  gemeinschaftlich  mit  den  anderen  für  das,  was  er  mit
den  übrigen  Ministern  unterschrieben  oder  vereinbart  hat.

Art.79.  Bei  der  Eröffnung  der  Sitzungen  des  Kongresses  sollen  ihm  die
Kabinettsminister  einen  Bericht  über  die  Lage  des  Staates  vorlegen,  soweit  sich  dies
auf  die  Geschäfte  seines  eigenen  Ressorts  bezieht.

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