IV.  Amerika.  1060  177.  Chile.

Art.  80.  Ferner  sollen  sie  dieser  Körperschaft  die  jährlichen  Schätzungen  der
Ausgaben  vorlegen,  welche  in  ihren  Ressorts  erfordert  werden,  und  einen  Bericht
über  die  Ausgaben  des  Vorjahres.

Art.  81.  Das  Amt  eines  Kabinettsministers  ist  nicht  unvereinbar  mit  dem  eines
Senators  oder  Deputierten.

Art.  82.  Auch  wenn  die  Minister  nicht  Mitglieder  des  Senates  oder  der
Deputiertenkammer  sind,  können  sie  an  deren  Sitzungen  teilnehmen  und  in  den  Debatten
Partei  ergreifen,  aber  das  Stimmrecht  bleibt  ihnen  versagt.

Art.  83.  Die  Kabinettsminister  können  durch  die  Deputiertenkammer  angeklagt
werden,  und  zwar  wegen  Verrat,  Korruption  im  Amte,  Veruntreuung  von  Staatsgeldern,
  Bestechung,  Verletzung  der  Verfassung,  Ungehorsam  gegenüber  den  Gesetzen,
Nichtausführung  derselben  und  wegen  schwerer  Schädigung  der  Sicherheit  oder  Ehre
des  Staates.

Art.  84.  Wenn  die  Anklage  erhoben  ist,  soll  einer  der  acht  folgenden  Tage
bezeichnet  werden,  an  welchem  die  Verteidigung  des  angeklagten  Ministers  gegen  die
Vorwürfe,  welche  ihm  gemacht  werden,  gehört  wird,  und  ferner,  um  zu  beraten,
ob  die  Anklage  zur  näheren  Prüfung  zugelassen  werden  solle  oder  nicht.

Art.  85.  Wenn  die  nähere  Prüfung  der  Vorwürfe  zugelassen  worden  ist,  soll
eine  Kommission  von  9  Mitgliedern  durch  das  Los  aus  den  anwesenden  Deputierten
gewählt  werden,  deren  Pflicht  os  ist,  innerhalb  von  drei  Tagen  zu  berichten,  ob  oder  ob
nicht  ausreichende  Gründe  für  die  formelle  Erhebung  der  Anklage  vorliegen.

Art.  86.  Nach  der  Vorlegung  des  Kommissionsberichtes  soll  die  Kammer  zur
Diskussion  desselben  schreiten;  Gehör  soll  gewährt  werden  den  Komniissionsmitgliedern,
  den  Anklägern,  den  angeklagten  Ministern  und  allen  Deputierten,  welche  an
der  Debatte  teilzunehmen  wünschen.

Art.  87.  Wenn  nach  Schluß  der  Diskussion  die  Kammer  die  Zulassung  der
Anklage  beschließt,  soll  sie  aus  ihren  Mitgliedern  drei  bestimmen,  welche  die  Kanimer
bei  der  Verfolgung  der  Anklage  vor  dem  Senate  vertreten.

Art.  88.  Unmittelbar  nach  der  Entscheidung  der  Kammer,  daß  die  Anklage
vor  den  Senat  kommen  solle,  oder  nach  der  Erklärung,  daß  Gründe  für  die  weitere
Verfolgung  vorliegen,  soll  der  angeklagte  Minister  von  seinen  Amtspflichten  und
-befugnissen  suspendiert  werden.

Eine  solche  Suspension  soll  endigen,  wenn  der  Senat  seine  Entscheidung  nicht
in  den  sechs  Monaten  trifft,  welche  dem  Tage  folgen,  an  welchem  die  Deputiertenkammer
  den  Beginn  der  Verfolgung  beschloß.

Art.  89.  Der  Senat  soll  wie  im  Geschworenenverfahren  über  den  Minister
richten  und  sich  darauf  beschränken,  zu  erklären,  ob  er  des  Deliktes  oder  Amtsmißbrauches
  schuldig  ist  oder  nicht.

Die  Feststellung  der  Schuld  muß  durch  zwei  Drittel  der  Zahl  der  Senatoren,
welche  in  der  Sitzung  anwesend  sind,  erfolgen.  Durch  die  Feststellung  seiner  Schuld
wird  der  Minister  aus  seinem  Amt  entfernt.

Der  durch  den  Senat  für  schuldig  erklärte  Minister  soll  gemäß  den  Gesetzen
durch  das  ordentliche  zuständige  Gericht  abgeurteilt  werden,  sowohl  zur  Verhängung