IV.  Amerika.  1061  177.  Chile.

der  gesetzlichen  Strafe  über  ihn,  als  auch  un  seine  zivile  Verantwortlichkeit  wirksam
zu  machen  in  Ansehung  von  Schaden,  den  er  dem  Staate  oder  einzelnen  zugefügt  hat.

Dio  Bestimmungen  in  den  Artikeln  86,  87,  88  und  in  diesem  sollen  auch  hinsichtlich
  der  übrigen  Anklagen  beobachtet  werden,  welche  die  Deputiertenkammer  gemäß
der  Bestimmung  in  Ziffer  2  des  Artikels  29  dieser  Verfassung  erheben  kann.

Art.  90.  Die  Minister  können  durch  jeden  Privatmann  angeklagt  werden,  und
zwar  wogen  Ungerechtigkeiten,  welche  dieser  durch  irgendeine  Amtshandlung  des
Ministers  erlitten  hat;  die  Anklage  muß  an  den  Senat  gerichtet  werden,  und  dieser
entscheidet,  ob  sie  begründet  ist  oder  nicht.

Art.  91.  Wenn  der  Senat  sie  für  begründet  erklärt,  so  kann  der  Ankläger  den
Minister  vor  den  zuständigen  Gerichtshof  ziehen.

Art.  92.  Die  Deputiertenkammer  kann  einen  Minister  während  seiner  Amtezeit
und  in  den  darauffolgenden  sochs  Monaten  anklagen.  Während  dieser  sechs  Monate
darf  er  die  Republik  nicht  verlassen  ohne  Erlaubnis  dos  Kongresses  oder,  wenn  dieser
nicht  versammelt  ist,  derjenigen  der  ständigen  Kommission.

Vom  Staatsrate.

Art.  93.  Der  Staatsrat  soll  folgende  Zusammensetzung  haben:

Drei  vom  Senate  und  drei  von  der  Deputiertenkammer  gewählte  Mitglieder;
die  Wahl  muß  stattfinden  in  der  ersten  ordentlichen  Sitzung  nach  jeder  Erneuerung
des  Kongresses;  Wiederwahl  ist  zugelassen.  Bei  Tod  oder  Verhinderung  eines  derselben
  soll  die  entsprechende  Kammer  ein  Ersatzmitglied  für  die  Zeit  bis  zur  nächsten
Erneuerung  ernennen.

Ein  Mitglied  der  höheren  Gerichtshöfe,  mit  dem  Wohnsitz  in  Santiago.

.  Ein  geistlicher  Würdenträger.

Ein  General  des  Heeres  oder  der  Marine.

Ein  Vorgesetzter  irgendeiner  Abteilung  des  Finanzministeriums.

Jemand,  der  Staatsminister,  diplomatischer  Agent,  Intendant,  Gouverneur
oder  Haupt  einer  Kommune  gewesen  ist.

Diese  letzten  fünf  Staatsratsmitglieder  sollen  durch  den  Präsidenten  der  Republik
ernannt  werden.

Im  Staatsrate  soll  der  Präsident  der  Republik  den  Vorsitz  haben;  in  seiner
Abwesenheit  soll  ihn  der  Vizepräsident  haben,  welcher  jährlich  aus  seinen  Mitgliedern
gewählt  werden  soll  und  wiedergewählt  werden  kann.

Der  Vizepräsident  des  Staatsrates  soll  als  ältestes  Mitglied  des  Staatserates  im
Sinne  der  Artikel  66  und  69  dieser  Verfassung  angesehen  werden.

Die  Kabinettsminister  sollen  keine  Stimme  im  Staaterate  haben;  wenn  ein
Staateratsmitglied  zum  Minister  ernannt  wird,  so  soll  hierdurch  sein  Sitz  im  Staatsrat
vakant  werden.

Art.  94.  Um  Staatsratsmitglied  zu  sein,  sind  dieselben  Bigenschaften  wie  für
den  Senator  erforderlich.

Art.  95.  Befugnisse  des  Staatsratsmitgliedes  sind:

1.  Seine  eigene  Ansicht  dem  Präsidenten  der  Republik  in  allen  Fällen  mitzuteilen,
  in  welchen  letzterer  um  Rat  fragt;