IV.  Amerika.  1062  177.  Chile.

2.  dem  Präsidenten  der  Republik  bei  Vakanz  der  Richterstellen  erster  Instanz
und  der  höheren  Gerichte  solche  Personen  vorzuschlagen,  welche  er  für  die  geeignetsten
hält,  nachdem  das  höhere  Gericht  gemäß  dem  Gesetze  seinerseits  Vorschläge
gemacht  hat;

3.  je  drei  für  die  Ämter  der  Erzbischöfe,  Bischöfe,  Würdenträger  und  Pfründner
der  Kathedralen  der  Republik  vorzuschlagen;

4.  von  allen  Angelegenheiten  des  Patronates  und  Schutzes,  welche  zu  Meinungsverschiedenheiten
  Anlaß  geben,  Kenntnis  zu  nehmen  und  in  allen  Fällen  gemäß  dem
Gesetze  die  Meinung  des  obersten  Gerichtshofes  zu  hören;

5.  in  gleicher  Weise  von  den  Kompetenzkonflikten  zwischen  den  Verwaltungsbehörden
  untereinander,  und  zwischen  ihnen  und  den  Gerichtshöfen  Kenntnis  zu
nehmen;

6.  zu  erklären,  ob  oder  ob  nicht  Grund  vorliegt  für  die  strafrechtliche  Verfolgung
  der  Intendanten,  Militär-Gouverneure  und  Distrikts-Gouverneure.  Ausgenommen
  ist  der  Fall,  daß  die  Anklage  von  der  Deputiertenkammer  ausgeht;

7.  zuzustinmen  der  Verhängung  des  Belagerungszustandes  über  eine  oder
mehrere  Provinzen,  welche  im  Falle  eines  äußeren  Krieges  bedroht  sind  oder  in  welche
der  Feind  eingedrungen  ist;

8.  der  Staatsrat  hat  das  Recht,  die  Entlassung  von  Kabinettsministern,  Intendanten,

  Gouverneuren  oder  anderen  Staatsbeamten  zu  empfehlen,  wenn  diese  ein
Delikt  begangen  haben  oder  unfähig  oder  nachlässig  sind.

Art.  96.  Der  Präsident  der  Republik  soll  der  Beratung  des  Staatsrates  vorlegen:

1.  Alle  Gesetzentwürfe,  bei  denen  er  es  für  erforderlich  hält,  daß  sie  an  den
Kongreß  gelangen;

2.  alle  Gesetzentwürfe,  welche  nach  ihrer  Billigung  durch  den  Senat  und  die

Deputiertenkammer  an  den  Präsidenten  der  Republik  gelangen,  damit  dieser
zustimme;

3.  alle  Angelegenheiten,  bei  welchen  die  Verfassung  ausdrücklich  verlangt,  daß
der  Staatsrat  gehört  werde;

4.  die  jährlichen  Voranschläge  der  Ausgaben,  welche  den  Kongreß  passieren
müssen;

5.  alle  Angelegenheiten,  bei  welchen  der  Präsident  es  für  erforderlich  hält,  die
Meinung  des  Staatsrates  zu  hören.

Art.  97.  Die  Ansicht  des  Staatsrates  hat  lediglich  beratende  Bedeutung,  ausgenommen
  in  den  besonderen  Fällen,  in  welchen  die  Verfassung  verlangt,  daß  der
Präsident  der  Republik  mit  der  Zustimmung  des  Staatsrates  handle.

Art.  98.  Die  Mitglieder  des  Staatsrates  sind  verantwortlich  für  die  gesetzwidrigen
  oder  offenbar  böswilligen  Meinungen,  welche  sie  zu  dem  Präsidenten  der

Republik  äußern,  und  sie  können  angeklagt  und  abgeurteilt  werden  in  den  Formen,
welche  die  Artikel  84  bis  einschließlich  89  festsetzen.