IV.  Amerika.  1063  177.  Chile,

Kapitel  VOL
Von  der  Justiz,

Art.  99.  Die  Befugnis,  in  Zivil-  und  Strafsachen  zu  richten,  steht  ausschließlich
den  Gerichtshöfen  zu,  welche  durch  das  Gesetz  errichtet  sind.  Niemals  kann  der
Kongreß  oder  der  Präsident  der  Republik  richterliche  Funktionen  ausüben  oder
schwebende  Streitsachen  an  sich  ziehen  oder  die  Wiederaufnahme  beendigter  Prozesse
veranlassen.

Art.  100.  Lediglich  kraft  Gesetzes  kann  eine  Veränderung  in  den  Befugnissen
der  Gerichtshöfe  oder  in  der  Zahl  ihrer  Mitglieder  erfolgen.

Art.  101.  Die  Richter  der  höheren  Gerichtshöfe  und  diejenigen  erster  Instanz
bleiben  im  Amte,  solange  es  ihre  Gesundheit  erlaubt.  Die  Handelsrichter,  die  ordentlichen
  Aloalden  und  die  anderen  niederen  Richter  bleiben  im  Amte  während  der  gesetzlich
  bestimmten  Zeit.  Die  Richter,  gleichviel,  ob  ständige  oder  zeitweilige,  können
aus  ihrem  Amte  nur  aus  gesetzlichen  Gründen  entfernt  werden.

Art.  102.  Die  Richter  sind  persönlich  verantwortlich  wegen  Bestechung,  Nichtbeobachtung
  der  Gesetze,  welche  das  Verfahren  regeln,  und  allgemein  für  jedes  von
ihnen  im  Amte  begangene  Unrecht.  Das  Gesetz  soll  die  Fälle  und  die  Formen  festsetzen,
  in  welchen  diese  Verantwortlichkeit  wirksam  werden  soll.

Art.  103.  Das  Gesetz  soll  die  Eigenschaften  bestimmen,  welche  die  Richter
besitzen  müssen,  und  die  Zahl  der  Jahre,  während  welcher  das  Amt  eines
Advokaten  diejenigen  ausgeübt  haben  müssen,  welche  zu  Richtern  der  höheren
Gerichte  oder  zu  erstinstanzlichen  Richtern  ernannt  werden  sollen.

Art.  104.  In  der  Republik  soll  eine  richterliche  Behörde  bestehen,  welche
betraut  ist  mit  den  Direktiven,  der  verbessernden  und  ökonomischen  Oberaufsicht
über  alle  Gerichtshöfe  der  Nation,  gemäß  dem  Gesetze,  welches  ihre  Organisation  und
ihre  Befugnisse  bestimmen  soll.

Art.  105.  Ein  besonderes  Gesetz  soll  die  Organisation  und  die  Befugnisse  aller
Gerichtshöfe  festsetzen,  welche  erforderlich  sind  für  eine  rasche  und  vollständige
Rechtspflege  im  ganzen  Territorium  der  Republik.

Kapitel  VIE.
Von  der  inneren  Verwaltung.

Art.  106.  Das  Territorium  der  Republik  zerfällt  in  Provinzen,  die  Provinzen
in  Departements,  die  Departements  in  Subdelegationen,  letztere  in  Distrikte.

Von  den  Intendanten.

Art.  107.  Die  oberste  Regierung  einer  jeden  Provinz  in  allen  Zweigen  der  Verwaltung
  liegt  in  den  Händen  eines  Intendanten,  welcher  seine  Machtbefugnisse  gemäß
den  Gesetzen  und  den  Befehlen  sowie  Instruktionen  des  Präsidenten  der  Republik
ausüben  soll;  der  Intendant  ist  des  Präsidenten  natürlicher  und  unmittelbarer  Agent.
Seine  Amtsdauer  beträgt  drei  Jahre;  aber  seine  Ernennung  kann  beliebig  oft  wiederholt
  werden.