IV.  Amerika.  1064  177.  Chile.

Von  den  Gouverneuren.

Art.  108.  Die  Regierung  eines  jeden  Departements  liegt  einem  Gouverneur  ob,
welcher  dem  Intendanten  der  Provinz  untergeordnet  ist.  Seine  Amtsdauer  beträgt
drei  Jahre.

Art.  109.  Die  Gouverneure  werden  vom  Präsidenten  der  Republik  auf  Vorschlag
des  betreffenden  Intendanten  ernannt  und  können  durch  letzteren  mit  Billigung  des
Präsidenten  der  Republik  ernannt  werden.

Art.  110.  Der  Intendant  der  Provinz  ist  auch  Gouverneur  des  Departements,
in  dessen  Hauptstadt  er  residiert.

Von  den  Subdelegaten.

Art.  111.  Die  Subdelagationen  werden  von  einem  Subdelegaten  regiert,  welcher
dem  Gouverneur  des  Departements  untergeordnet  ist  und  von  ihm  ernannt  wird.
Das  Amt  der  Subdelegaten  währt  zwei  Jahre;  aber  sie  können  vom  Gouverneur  unter
begründetem  Bericht  an  den  Intendanten  entlassen  werden.  Subdelegate  können
beliebig  oft  wiederernannt  werden.

Von  den  Inspektoren.

Art.  112.  Die  Distrikte  werden  von  einem  Inspektor  regiert;  dieser  steht
unter  dem  Subdelegaten,  welcher  ilın  ernennt  und  entläßt,  unter  Bericht  an  den
Gouverneur.

Von  den  Stadträten.

Art.  113.  Ein  Stadtrat  soll  in  allen  größeren  Städten  des  Departements  und
außerdem  dann  bestehen,  wenn  der  Präsident  der  Republik  nach  Anhörung  des  Staatsrates
  es  für  erforderlich  hält,  einen  Stadtrat  einzusetzen.

Art.  114.  Die  Stadträte  sollen  aus  so  vielen  Alkalden  und  Regidoren  bestehen,
wie  das  Gesetz  es  bestimmt  unter  Berücksichtigung  der  Bevölkerung  des  Departements
  oder  des  Territoriums,  welches  für  den  Einzelfall  bestimmt.

Art.  115.  Die  Wahl  der  Regidoren  soll  durch  die  Bürger  in  direkter  Wahl
und  in  der  Weise  erfolgen,  welche  das  Wahlgesotz  vorschreibt.  Die  Amtsdauer  beträgt
drei  Jahre.

Art.  116.  Das  Gesetz  wird  die  Form  der  Wahl  der  Alkalden  und  ihre  Amtsdauer
  vorschreiben.

Art.  117.  Um  Alkalde  oder  Regidor  zu  sein,  ist  erforderlich:

1.  Voller  Genuß  des  Bürgerrechts;

2.  wenigstens  fünfjähriger  Wohnsitz  im  Territorium  der  Kommune.

Art.  118.  Der  Gouverneur  steht  an  der  Spitze  der  Stadträte  des  Departements
und  ist  Präsident  desjenigen,  welcher  in  der  Hauptstadt  besteht.  Der  Subdelegat
ist  Präsident  des  Stadtrats  seiner  entsprechenden  Subdelegation.

Art.  119.  Folgende  Befugnisse  stehen  den  Stadträten  in  ihren  Territorien  zu:

1.  Für  die  Gesundheit,  Bequemlichkeit,  Hebung  und  Kräftigung  der  Einwohner
zu  Sorgen;

2.  die  Volksbildung,  die  Landwirtschaft,  die  Industrie  und  den  Handel  zu
heben;